Rechtstipp

Räumungsverkäufe richtig durchführen

Was muss man bei Sonderverkäufen beachten? Welche Werbung ist unzulässig? Antworten finden Sie hier.
Wenn Einzelhändler ihre Lager räumen und Ausverkauf-Aktionen starten, stellt sich für sie die Frage, was dabei rechtlich zu beachten ist. Über viele Jahre waren Aus- und Räumungsverkäufe streng reguliert. Seit der Streichung des Sonderveranstaltungsverbots bestehen die einschränkenden Vorschriften zu Sonderverkäufen nicht mehr. Was es dennoch zu beachten gilt lesen Sie hier.
Jede Art von Sonderverkäufen im Einzelhandel (auch Räumungsverkäufe) ist grundsätzlich zulässig. So sind neben den Räumungsverkäufen wegen Geschäftsaufgabe auch Reduzierungen des Gesamt- oder Teilsortiments wegen Filialschließung, Umbaus, Umzugs oder Inhaberwechsel und aufgrund von Renovierungsarbeiten möglich.
Tipp: Eine Anzeigepflicht bei der IHK besteht nicht mehr. Eine zeitliche Befristung von solchen Aus- und Räumungsverkäufen ist im Gesetz nicht mehr geregelt und muss in der Werbung nicht angegeben werden.
Wird die Aktionsdauer angegeben, muss man sich daran auch halten. Einzelhändler müssen zudem beachten, dass die Werbung nicht irreführend sein darf. Wird der Grund für den Räumungsverkauf angegeben, so muss er auch stimmen. Wenn es in der Werbung also heißt, dass der Sonderverkauf durch die Geschäftsaufgabe veranlasst wurde, dann wäre eine solche Werbung irreführend, wenn das Geschäft nach dem Sonderverkauf seine Tätigkeit weiterführen würde. Findet ein Sonderverkauf zum 20. Firmenjubiläum statt, muss das Geschäft tatsächlich 20 Jahre alt sein.
Unzulässig ist darüber hinaus die Mondpreiswerbung. Es ist nämlich irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der höhere Preis zuvor nur für einen sehr kurzen – unter vier Wochen – Zeitraum gefordert wurde. Auch die Lockvogelwerbung sollte der Einzelhändler unterlassen und die günstigen Waren, die er im Rahmen eines Sonderverkaufs anbietet, in angemessener Menge – in der Regel für zwei Tage – vorrätig haben. Kann also der Verkäufer von vornherein nicht auf genügend Ware zurückgreifen, muss er das in der Werbung transparent darstellen. Wird etwa übrig gebliebene Damenmode der letzten Saison abverkauft, kann durch den Begriff „Restposten“ deutlich gemacht werden, dass der Vorrat begrenzt ist.
Stand: Dezember 2023