Praxisbeispiel

Informationen zum Beitragsrechner

Für die Berechnung des zu erwartenden künftigen Rundfunkbeitrags pro Betriebsstätte haben wir eine Excel-Tabelle (rechts unter "Downloads") erstellt, die Ihren künftigen Beitrag automatisch berechnet. Dazu ist es wichtig, dass Sie die Anzahl Ihrer Mitarbeiter pro Betriebsstätte in der entsprechenden Zeile eintragen und nicht die Gesamtmitarbeiteranzahl Ihres Unternehmens.
Definition Betriebsstätte
Als Betriebsstätte gilt gemäß dem Entwurf des Rundfunkänderungsstaatsvertrags:
„Eine Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.“
„Eine Betriebsstätte ist auch jedes zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutztes Motorschiff.
Für Betriebsstätten, an denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (physischer Arbeitsplatz mit Schreibtisch und Stuhl), muss kein Beitrag entrichtet werden.
Ebenso beitragsfrei bleiben Betriebsstätten innerhalb einer Wohnung, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. 
Hotel-/Gästezimmer und Ferienwohnung
Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur entgeltlichen Beherbergung Dritter werden mit jeweils einer Drittelgebühr (5,99€) monatlich belastet. Dabei bleibt jeweils die erste Raumeinheit beitragsfrei. 
Ferienwohnungen und Appartements werden nicht als Wohnung sondern als Betriebsstätte behandelt.
Definition Mitarbeiter
Für die Erfassung der Anzahl der Mitarbeiter ist es unerheblich, ob die Mitarbeiter in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung angestellt sind.
„Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden.“