Wettbewerbsrecht
IHK-Einigungsstelle für die gewerbliche Wirtschaft
Wie hilft die IHK bei Wettbewerbsstreitigkeiten?
Wie läuft ein Verfahren vor der Einingungsstelle ab?
Welche Vorteile hat ein außergerichtiliches Verfahren?
Wie läuft ein Verfahren vor der Einingungsstelle ab?
Welche Vorteile hat ein außergerichtiliches Verfahren?
Wettbewerbsstreitigkeiten werden bei der IHK Darmstadt seit über 50 Jahren erfolgreich über die "Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" beigelegt. Der Ablauf dieses Verfahrens hat Vorteile für beide Seiten.
Nicht jeder Kaufmann möchte seinen Mitbewerber wegen einer Verletzung des Wettbewerbsrechts mit einem gerichtlichen Verfahren konfrontieren. Gerade unter gestandenen Konkurrenten erscheint es nicht unbedingt sinnvoll – auch im Hinblick auf häufig nicht ausbleibende „Retourkutschen” – Wettbewerbsstreitigkeiten durch einstweilige Verfügungsverfahren zu verschärfen. Für die außergerichtliche Beilegung von bürgerlichen Streitigkeiten hat der Gesetzgeber den Landesregierungen auferlegt, bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen als entsprechendes Forum zu errichten.
Dies erfolgt über die "Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten", in der ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht werden kann. Das Einigungsverfahren soll einen gütlichen Ausgleich auf Grund einer Aussprache vor unabhängiger und sachkundiger Stelle herbeiführen. So werden in den meisten Fällen kostenintensive Gänge vor einem ordentlichen Gericht vermieden. Besonders bietet sich das Einigungsstellenverfahren an, wenn die Parteien sich ihrer rechtlichen Position nicht völlig sicher sind, wenn eine Seite „das mildere Mittel” zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung sucht oder wenn die besonderen Umstände des Falles ein intensives, umfassendes und vielleicht über den konkreten Einzelfall hinaus gehendes Gespräch nahe legen. Weniger geeignet ist das Verfahren für solche Streitigkeiten, die einer sofortigen Lösung bedürfen: so zum Beispiel Verstöße im Rahmen von Sonderaktionen.
Die Einigungsstelle unterbreitet nach kurzer interner Beratung einen Vergleichsvorschlag, dem die Parteien zustimmen können. Sehr häufig ist diese Einigung inhaltlich schon während des Gesprächs vorbereitet und hergestellt worden. Ein Einigungszwang besteht aber nicht. In diesem Fall protokolliert die Einigungsstelle das Scheitern der Vergleichsverhandlung. Bei Abschluss eines Vergleichs wird im Verfahren eine Vereinbarung über die drohende Vertragsstrafe getroffen, falls der gleiche Rechtsverstoß erneut begangen wird.
Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) betrieben werden. Wurde keine Einigung erzielt, bleibt es den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Einigungsstelle ist kein Schiedsgericht im Sinne der Paragrafen 1025 folgende der ZPO. Sie ist nicht befugt, den Streit zu entscheiden. Die Einigungsstelle hat lediglich die Funktion, zwischen den Parteien zu vermitteln, die Rechtslage darzustellen und den Parteien zu helfen, die nicht unerheblichen Kostenrisiken eines gerichtlichen Wettbewerbsverfahrens abzuwägen. Da die Einigungsstelle nicht entscheiden muss, können die Beteiligten von Anfang an offen über die Angelegenheit sprechen. Ob es bei der Einigungsstelle zu einem verwertbaren Ergebnis kommt, liegt allein bei den Parteien.
Die Einigungsstelle ist besetzt mit einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt hat und mit sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzer. Pro Jahr werden derzeit etwa sechs Anträge an die Einigungsstelle gestellt. In der Regel geht es darin um unterschiedliche Auffassungen zwischen Kaufleuten und/oder Wettbewerbsverbänden hinsichtlich der Korrektheit von Werbeaussagen und –maßnahmen. Die allermeisten Fälle, die vor der Einigungsstelle verhandelt werden, betreffen Fragen der verschiedensten Formen der Irreführung und Verstöße im Rahmen des E-Commerce. Im Vorfeld sind meist wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen worden, denen sich der Adressat nicht unterworfen hat.
Die Vorteile des Einigungsstellenverfahrens sind vielfältig:
- Einfach des Verfahrens im Vergleich zum Verfahren vor Gericht. Zur Aufnahme genügt ein formloser Antrag.
- Kostengünstig: Das Verfahren ist für die Betroffenen kostenlos. Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben. Im übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmächtigten.
- Beratung und Aufklärung: Im Gegensatz zu Gerichtsverhandlungen erfahren die Betroffenen in der Einigungsstelle eine Beratung.
- Zeitnahe Terminierung: regelmäßig alle sechs bis acht Wochen, spätestens jedoch nach drei bis vier Monaten finden die Termine der Einigungsstelle statt.
- Die Einigungsverhandlung ist nicht öffentlich. Dies und die regelmäßig stattfindende einvernehmliche Beilegung ohne weitere persönlichen Auseinandersetzungen führen dazu, dass sich die Betroffenen auch am Ende noch „in die Augen sehen können”, da es keine echten „Gewinner” und „Verlierer” gibt.
- Prozessvermeidung: Das Einigungsstellenverfahren hilft, Prozesse zu vermeiden und die ordentlichen Gerichte zu entlasten. Das Bestehen der Einigungsstelle und ihre Inanspruchnahme zeigen, dass die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in erster Linie eine Aufgabe der Wirtschaft selbst ist.
Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der Industrie- und Handelskammer Darmstadt geführt. Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen an die Einigungsstellen sind an die Dienstanschrift der IHK Darmstadt zu richten. Die Einigungsstelle der IHK Darmstadt ist wie folgt zu erreichen:
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
IHK Darmstadt
Rheinstraße 89
64295 Darmstadt
IHK Darmstadt
Rheinstraße 89
64295 Darmstadt