Reverse-Charge-Regelungen
Einführung
Für Bauleistungen, Gebäudereinigungsleistungen an Gebäudereiniger und dem Handel mit Metallen, Mobilfunkgeräten und Tablet-PCs gilt das Verfahren der so genannten Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge). Dies bedeutet, dass der Leistende anders als bislang nicht mehr offen mit Umsatzsteuer abrechnet und der Rechnungsempfänger hieraus die Vorsteuer zieht. Für Leistungen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Es wird ohne Steuer abgerechnet. Der Leistungsempfänger muss den Bezug der Ware versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer jedoch sofort auch wieder als Vorsteuer geltend machen. Sinn dieses Verfahrens ist es, Betrügereien beim Vorsteuerabzug einen Riegel vorzuschieben. Rechtsgrundlage für das Verfahren ist § 13 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?
Leistungen, für die sich die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich alle Pflichtangaben wie "normale" Rechnungen enthalten. An Stelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld hinzuweisen durch den vorgegebenen Zusatz "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Ein Rechnungsbeispiel finden Sie im Merkblatt unter den Downloads.
Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden?
Für die Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung ist folgendermaßen zu differenzieren.
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Der Leistende, der die Gebäudereinigungsleistung ohne Steuer berechnet, meldet den Ausgangsumsatz
- in der Zeile 40, Kennziffer 60 der Umsatzsteuervoranmeldung.
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Der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, meldet für den Eingangsumsatz
- in Zeile 52, Kennziffer 84 die Steuer an
- in Zeile 59, Kennziffer 67 macht er sie - soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist - wieder als Vorsteuer geltend.
Regelungen für Gebäudereinigungsleistungen an Gebäudereiniger
Für welche Leistungen gilt das Verfahren?
Die Regelung gilt für im Inland steuerbare und steuerpflichtige Gebäudereinigungsleistungen. Hierzu zählen ausweislich des Gesetzestextes und seiner Begründung die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, Reinigung von Räumen und Inventar einschließlich Fensterreinigung.
Welche Anforderungen werden an den Leistungsempfänger gestellt?
Die Regelung gilt nur für Gebäudereinigungsleistungen, die an Unternehmen erbracht werden, die ihrerseits ebenfalls Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Nicht erfasst werden Reinigungsleistungen, die an andere Unternehmen, zum Beispiel Händler oder Maschinenbauer, erbracht werden.
Da das Überschreiten dieser Grenze für den außerhalb des Unternehmens stehenden Rechnungssteller kaum nachvollziehbar ist, wurde ähnlich wie im Bereich der Bauleistungen zum Nachweis dessen ein spezifisches Nachweisdokument in Form einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die Eigenschaft als Gebäudereinigungsleistender eingeführt. Dieses Dokument legt der Leistungsbezieher seinem Subunternehmer für dessen Rechnungsstellung vor, damit dieser sich darauf verlassen kann, dass die neue Regelung Anwendung findet und mit der netto Rechnung alles in Ordnung geht.
Hinweis: Gebäudereiniger sollten dringend den genannten Nachweis bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Leistende sollten sich umgekehrt für ihre Rechnungsstellung das Dokument vom Rechnungsempfänger vorlegen lassen.
Das Nachweismuster sowie den erwähnten Erlass finden Sie unter den externen Links.
Regelungen beim Handel mit Metallen, Mobilfunkgeräten und Tablet-PCs
Im Merkblatt unter den Downloads finden Sie ein Prüfungschema sowie eine Übersicht über die betroffenen Metalle. Unter den externen Links ist der Link zum Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) mit allen weiteren Informationen.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.