Lohnsteuer

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2026

Mehr Netto vom Brutto! Viele Arbeitgeberleistungen können steuer‑ und beitragsfrei gewährt werden – von Verpflegung über Sachbezüge bis Gesundheitsförderung. Welche Voraussetzungen gelten und wie Unternehmen diese Vorteile nutzen erfahren Sie hier.

Verpflegung

Verfügt der Betrieb über keine Kantine, können Arbeitgeber Essenszuschüsse oder Restaurantgutscheine gewähren. Pro Arbeitstag sind bis zu 7,67 Euro steuer- und beitragsfrei möglich (Sachbezugswert 4,57 Euro + Zuschuss 3,10 Euro). Der Preis der Mahlzeit darf 60 Euro nicht überschreiten.
Bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen – etwa abends oder am Wochenende – sind Speisen bis 60 Euro lohnsteuerfrei. Getränke wie Wasser, Kaffee oder Tee dürfen jederzeit steuerfrei bereitgestellt werden.

Sachleistungen bis 50 Euro monatlich

Sachbezüge wie Gutscheine, Tank- oder Sachbezugskarten sind bis 50 Euro pro Monat steuer- und beitragsfrei, sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Gutscheine müssen auf Waren oder Dienstleistungen lauten; Bargeld oder Kostenerstattung sind ausgeschlossen.

Jobticket

Zuschüsse oder die Gestellung eines Jobtickets (z. B. Deutschlandticket) sind nach Paragraf 3 Nr. 15 EStG vollständig steuer- und beitragsfrei, sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die 50‑€‑Grenze gilt hier nicht. Die steuerfreie Leistung mindert die Entfernungspauschale.

Gesundheit

Für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können Arbeitgeber bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei einsetzen, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind zertifizierte Kurse wie Rückenschule, Entspannungs- oder Stresspräventionsangebote. Fitnessstudio-Mitgliedschaften sind in der Regel nicht begünstigt.

Aufmerksamkeiten

Bei persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Firmenjubiläum darf der Arbeitgeber Sachzuwendungen bis 60 Euro brutto steuerfrei gewähren. Geldzuwendungen sind steuerpflichtig.

Betreuung

Zuschüsse zur Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder in Kitas oder Tagespflege sind vollständig steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Für die kurzfristige Betreuung schulpflichtiger Kinder bis 14 Jahre sind bis 600 € jährlich steuerfrei möglich, wenn die Betreuung aus zwingenden beruflichen Gründen erforderlich ist. Das gilt auch für die kurzfristige Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.

Wichtige Voraussetzungen

Alle genannten Vorteile müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bargeld, Kostenerstattungen oder Gehaltsumwandlungen sind nicht begünstigt.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎