Recht und Steuern
Steueränderungsgesetz 2025 - ein Überblick
Das Gesetzespaket enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen. Es sieht unter anderem steuerliche Entlastungen für die Gastronomie, Berufspendler sowie im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts vor. Darüber hinaus werden technische Anpassungen zur Verbesserung der steuerlichen Abläufe umgesetzt - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025.
8. Dezember 2025
Nachfolgend die wichtigsten Punkte im Überblick (Auswahl):
- Senkung der Umsatzsteuer für Speisen: Für Restaurant- und Verpflegungsleistungen im Restaurant soll ab dem 1. Januar 2026 die Umsatzsteuer dauerhaft von 19 Prozent auf auf sieben Prozent reduziert werden. Getränke sind davon nicht betroffen.
- Erhöhung der Grenze zur Durchschnittsatzbesteuerung auf 50.000 Euro
- Elektronische Bescheidbekanntgabe: Ab dem 1. Januar 2026 soll auch im Vorsteuer-Vergütungsverfahren über die Nichtweiterleitung eines Antrags durch das Bundeszentralamt für Steuern die elektronische Bekanntgabe ohne Zustimmung des Unternehmens gelten.
- Zentrale Zollabwicklung: Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sollen Rechtsgrundlagen festgelegt werden.
- Anhebung der Entfernungspauschale: Ab dem 1. Januar 2026 soll die Entfernungspauschale für Mitarbeitende auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden.
- Entfristung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener
- Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro angehoben werden.
- Deckelung der abziehbaren Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung auch im Ausland: Einführung eines Höchstbetrags von 2.000 Euro für tatsächliche Unterkunftskosten (Ausnahmen gelten unter anderem bei Dienst- oder Werkswohnungen)
- Klarstellung zur Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen: Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
- Schaffung von Rechtsklarheit durch den Verweis auf die De-minimis-Verordnung in Bezug auf die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau sowie die Forschungszulage.
- Änderungen der Regelungen zur Gemeinnützigkeit (Auswahl):
- Die Freigrenze für den steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden.
- Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll auf 100.000 Euro angehoben werden.
- Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen soll bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro verzichtet werden.
- Photovoltaikanlagen sollen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gelten.
- Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen: die Grenze der Einnahmen bis zu der sportliche Veranstaltungen grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt werden, soll auf 50.000 Euro erhöht werden
Im nächsten Schritt muss der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2025 zustimmen, voraussichtlich in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025. Anschließend kann es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Ziel ist es, die Änderungen planmäßig zum 1. Januar 2026 in Kraft treten zu lassen.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten lediglich erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die vorliegenden Informationen können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.