Abgabenordnung
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026
Im unternehmerischen Alltag kommt es vor, dass Speisen, Waren und Dienstleistungen für den privaten Gebrauch entnommen oder genutzt werden. Diese Entnahmen müssen versteuert werden. Hierfür erleichtern jährlich festgelegte Pauschbeträge die Berechnung und sparen Aufwand.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich die Pauschbeträge für Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) – jeweils gültig für das aktuelle Kalenderjahr: Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026
Was sind Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben?
Unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen oder sogenannter Eigenverbrauch) entstehen, wenn ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aus seinem Unternehmen für private Zwecke nutzt, ohne dafür zu bezahlen. Beispielsweise, wenn ein Gastronom produzierte Speisen selbst verzehrt oder ein Händler Waren aus dem eigenen Geschäft privat nutzt. Diese Entnahmen müssen steuerlich erfasst werden, da sie wie ein „fiktiver Verkauf“ zu behandeln sind. Sie unterliegen der Umsatzsteuer und beeinflussen die Einkommensteuer.
Warum gibt es Pauschbeträge?
Die genaue Erfassung jeder einzelnen Entnahme wäre im unternehmerischen Alltag zu aufwendig. Um diesen Aufwand zu reduzieren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben eingeführt. Diese basieren auf Durchschnittswerten, die beispielsweise vom Statistischen Bundesamt ermittelt werden, und decken typische Entnahmen ab.
Wie funktionieren die Pauschbeträge?
- Festlegung der Beträge: Die Pauschbeträge werden jährlich vom BMF veröffentlicht. Sie berücksichtigen beispielsweise die durchschnittlichen Ausgaben privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke.
- Anwendung: Unternehmer können diese Pauschbeträge nutzen, um die Höhe ihrer Sachentnahmen zu ermitteln, anstatt jede Entnahme einzeln aufzuzeichnen. Der jeweilige Pauschbetrag gilt als Jahreswert pro Person. Für Kinder unter zwei Jahren entfällt die Anwendung dieses Pauschbetrags. Bei Kindern zwischen zwei und zwölf Jahren ist lediglich die Hälfte des regulären Betrags anzusetzen.
- Buchung: Die Pauschbeträge werden in der Buchhaltung auf speziellen Konten erfasst, beispielsweise „Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren)“.
Pflichten trotz Pauschbeträgen
Auch wenn die Pauschbeträge genutzt werden, entbindet dies den Unternehmen nicht von der Pflicht, außergewöhnliche oder nicht durch die Pauschbeträge abgedeckte Entnahmen, wie etwa teure Einzelgegenstände, gesondert aufzuzeichnen.
Rechtliche Grundlage
Die Pauschbeträge basieren auf Paragraf 148 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der es den Finanzbehörden erlaubt, Erleichterungen zu gewähren, wenn die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten unzumutbar wäre.
Die konkreten Pauschbeträge werden jährlich durch BMF-Schreiben veröffentlicht.
Richtsatzsammlung
Die Funktion der Richtsatzsammlung besteht darin, der Finanzverwaltung und den Gerichten ein Hilfsmittel zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu bieten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eines Betriebs nicht ausreichend aufgeklärt sind oder die Buchführung erhebliche Mängel aufweist. Die Richtsatzsammlung enthält für diesen Zweck branchenspezifische Durchschnittswerte, wie beispielsweise Rohgewinnaufschlagsätze, die auf Basis von Betriebsprüfungen und statistischen Auswertungen ermittelt werden und einen äußeren Betriebsvergleich ermöglichen.
Rechtliche Grundlage für die Anwendung der Richtsatzsammlung ist Paragraf 162 der Abgabenordnung (AO), der die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen regelt.
Die Richtsatzsammlung wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den Finanzbehörden der Länder herausgegeben und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die aktuelle Version ist hier abrufbar: Richtsatzsammlung / Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.