Recht und Steuern
Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen
Finanzministerium (BMF) und Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bieten umfassende Informationen zum Steuerabzug bei Bauleistungen – von den rechtlichen Grundlagen über den Ablauf des Abzugsverfahrens bis hin zu den Möglichkeiten einer Freistellung.
Warum ein Steuerabzug bei bestimmten Bauleistungen?
Der Steuerabzug bei Bauleistungen nach Paragraf 48 Einkommensteuergesetz (EStG) dient vor allem dazu, das Steueraufkommen zu sichern und illegale Aktivitäten im Baugewerbe – insbesondere Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung – einzudämmen. Für Unternehmen bedeutet das konkret: Bei bestimmten Bauleistungen müssen 15 % der vereinbarten Zahlung einbehalten und direkt an das Finanzamt abführt werden. Durch dieses Verfahren werden die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Bauunternehmers sowie die Lohnsteuer der eingesetzten Arbeitnehmer in gewissem Umfang abgesichert.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert detailliert über alle weiteren Anforderungen rund um den Steuerabzug bei Bauleistungen.
Welche Auftraggeber sind zum Steuerabzug bei Bauleistungen verpflichtet?
Vom Steuerabzug für Bauleistungen betroffen sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie alle Unternehmer im Sinne des Paragraf 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), die im Inland Bauleistungen beziehen.
Wichtig: Der Steuerabzug greift nur für Bauleistungen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezieht.
Als Unternehmer gelten alle, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Dabei umfasst das „Unternehmen“ immer die gesamte unternehmerische Tätigkeit – unabhängig davon, ob Umsatzsteuer abgeführt wird oder nicht. Deshalb sind auch Unternehmer zum Steuerabzug verpflichtet, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben, zum Beispiel Kleinunternehmer (Paragraf 19 UStG) oder Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen, etwa aus Vermietung oder Verpachtung.
Eine Freistellung von der Abzugspflicht kann beantragt werden
Vom Steuerabzug kann abgesehen werden, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Die Freistellungsbescheinigung wird nach Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen vom Finanzamt ausgestellt.
Wie kann der Leistungsempfänger die Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung prüfen?
Die Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung kann unter dem Link eibe.bff-online.de/eibe/ (Login) als registrierter Nutzer überprüft werden - die erforderliche Registrierung ist hier ebenfalls möglich.
Nach dem Einloggen unter "Einzelabfrage FSB" sind für die Überprüfung folgende Angaben erforderlich:
- Auswahl des Bundeslandes (bitte wählen Sie das Bundesland des Leistenden aus),
- die Steuernummer des Leistenden und
- die auf der Freistellungsbescheinigung angegebene Sicherheitsnummer.
Sollte das Bundesland oder das zuständige Finanzamt nicht bekannt sein, ist dieses mit Hilfe der Finanzamtsuche zu finden. In dem Suchergebnis wird auch das jeweilige Bundesland aufgeführt.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten lediglich erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die vorliegenden Informationen können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.