Lohnsteuer

Kaufkraftzuschläge zum 1. Januar 2024

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die entsprechend ergänzte Gesamtübersicht (für den Zeitraum ab 1. Januar 2020) wurde vom Bundesfinanzministerium nunmehr mit Stand zum 1. Januar 2024 bekanntgegeben.
Arbeitgeber (der Privatwirtschaft) können ihren Mitarbeitern, die sie zeitweise ins Ausland entsenden, zum Ausgleich der höheren Lebenshaltungskosten im Ausland zusätzlich zum Arbeitslohn einen sog. Kaufkraftausgleich zahlen. Dieser ist – unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG und bis zu bestimmten Grenzen – ‎beim Arbeitnehmer steuerfrei. Die insofern maßgebenden Kaufkraftzuschläge für die einzelnen Länder werden vierteljährlich als Gesamtübersicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 386 KB)veröffentlicht.‎
Der Zuschlag bezieht sich, sofern nicht andere Zuschläge festgesetzt sind, jeweils auf den gesamten konsularischen Amtsbezirk einer Vertretung. Informationen zu den konsularischen Amtsbezirken der Vertretungen sind veröffentlicht unter www.auswaertiges-amt.de.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater.‎