Aktivrente im Fokus – ein Überblick

Am 15. Oktober 2025 hatte das Bundeskabinett bereits die Einführung einer sogenannten „Aktivrente“ beschlossen. Mitte November erörterte der Bundestag den Gesetzentwurf in erster Lesung und in dieser Woche beschäftigte sich der Finanzausschuss des Bundestages mit dem Vorhaben. Die DIHK war ebenfalls als Sachverständige eingeladen, um sich für die Belange der Unternehmen einzusetzen.
Stand: 1 Dezember 2025

Darum geht es bei der Aktivrente

Ab dem Jahr 2026 sollen Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, nach dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterhin in einem Unternehmen beschäftigt zu sein. Dabei dürfen sie ein monatliches Zusatzeinkommen von bis zu 2.000 Euro steuerfrei zur regulären Rente hinzuverdienen.
Das Aktivrentenmodell soll insbesondere dazu beitragen, erfahrene Fachkräfte länger in den Betrieben zu halten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Unternehmen können somit von der Erfahrung älterer Beschäftigter profitieren. Gleichzeitig erhalten diese durch die Kombination aus Rente und steuerfreiem Hinzuverdienst einen finanziellen Anreiz weiterhin zu arbeiten.
In zahlreichen Rückmeldungen zeigt sich jedoch, dass die Einführung der Aktivrente in den Unternehmen unterschiedlich bewertet wird. Einerseits sehen viele Unternehmer darin eine Chance, qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Andererseits stößt das geplante Modell auf Kritik, insbesondere weil Selbständige von der Regelung ausgeschlossen sind.
Die DIHK hat am 28. November 2025 gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf (Aktivrentengesetz) vorgelegt, in der unter anderem die Einbeziehung von Selbständigen empfohlen wird.

Begünstigter Personenkreis: Wer profitiert?

Personen, die das gesetzliche Rentenalter nach SGB VI erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten möchten, sollen begünstigt werden. Die stufenweise Anhebung bis zum Jahrgang 1964 ist berücksichtigt. Der Bezug einer Altersrente oder von Versorgungsbezügen soll keinen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben. Dies vereinfacht die Umsetzung für Arbeitgeber, da keine zusätzlichen Prüfungen erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung?

Die Steuerbefreiung soll nur greifen, wenn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Zuschüsse an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichtet. Minijobber sollen von der Regelung ausgeschlossen sein, da für sie bereits pauschale steuer- und beitragsrechtliche Förderungen bestehen. Eine Ausweitung auf geringfügige Beschäftigungen hätte zusätzliche Regelungen erfordert, um Doppelbegünstigungen zu vermeiden.

Welche Einkünfte sind begünstigt?

Begünstigt sollen ausschließlich laufende Arbeitslöhne für Tätigkeiten sein, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeübt werden. Nicht begünstigt sind Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sowie Nachzahlungen und Abfindungen für frühere Beschäftigungszeiträume.

Monatliche Betrachtung des Freibetrags

Der jährliche Höchstbetrag von 24.000 Euro soll monatsweise mit jeweils 2.000 Euro berücksichtigt werden – und nur für Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind.

Auswirkungen auf die Rentenzahlung?

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrentner. Das bedeutet: Der Bezug von Altersrente wird durch zusätzliche Einkünfte nicht gemindert.

Vorteile für Arbeitgeber?

Auch Arbeitgeber sollen Vorteile aus dieser Regelung ziehen können: Die Steuerbefreiung lässt sich in Gehaltsverhandlungen berücksichtigen und bietet die Möglichkeit, erfahrene Fachkräfte kosteneffizient zu beschäftigen. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bleibt weiterhin bestehen, auch wenn für den Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit besteht; eine Erhöhung der Rentenansprüche erfolgt dadurch jedoch nicht. Entsprechendes gilt für die Arbeitslosenversicherung.

Berechnungsbeispiel "2000 Euro steuerfrei"

Was erhalten Arbeitnehmern im Rentenalter netto:

Versicherungsart Prozentsatz Abgaben
Krankenversicherung 8,20 Prozent 164 Euro
Pflegeversicherung 1,80 Prozent 36 Euro
Rentenversicherung 0 Prozent 0 Euro
Arbeitslosenversicherung 0 Prozent 0 Euro
Summe der Abgaben - 200 Euro
Nettoauszahlung an Arbeitnehmer - 1.800 Euro
Hinweis: Bei kinderlosen Rentnern ist ein Zuschlag von 0,60 Prozent beziehungsweise 12 Euro hinzuzurechnen, so dass Abgaben in Höhe von 212 Euro entstehen und die Nettoauszahlung auf 1788 Euro sinkt.

Wie hoch sind die Kosten des Arbeitgebers?

Versicherungsart Prozentsatz Abgaben
Bruttogehalt bzw. Lohn - 2000 Euro
Krankenversicherung 8,20 Prozent 164 Euro
Pflegeversicherung 1,80 Prozent 36 Euro
Rentenversicherung 9,30 Prozent 186 Euro
Arbeitslosenversicherung 1,30 Prozent 26 Euro
Zwischensumme AG-Abgaben - 412 Euro
Gesamtkosten des Arbeitgebers - 2412 Euro

Ab wann soll das Gesetz zur Aktivrente gelten?

Das Gesetz soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten – vorbehaltlich der Beschlüsse in Bundestag und Bundesrat.

Was sind die nächsten Schritte bis zum endgültigen Aktivrente-Gesetz?

Im nächsten Schritt muss der Regierungsentwurf vom Bundestag verabschiedet werden. Dieser erfordert im Anschluss die Zustimmung des Bundesrates, bevor er im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Der zeitliche Ablauf im Einzelnen:

Die erste Beratung im Bundestag erfolgte am 14. November 2025. Am 1. Dezember 2025 wird unter anderem die DIHK als Sachverständige im Finanzausschuss des Bundestages angehört. Die abschließende 2./3. Lesung des Bundestages ist für den 5. Dezember 2025 terminiert.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 19. Dezember 2025 abschließend in zweiter Beratung mit dem Aktivrentengesetz befassen.
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