Der verpflichtende Kündigungsbutton auf Webseiten
Seit dem 1. Juli 2022 sind Unternehmen, die Verbrauchern online den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglichen, verpflichtet, eine einfache und transparente Kündigungsmöglichkeit in Form eines Kündigungsbuttons auf ihrer Website oder in ihrer App bereitzustellen. Ziel der Regelung ist es, Verbrauchern eine unkomplizierte Möglichkeit zu bieten, online abgeschlossene Verträge ebenso einfach zu kündigen, wie sie abgeschlossen wurden. Für welche Verträge diese Regelung gilt und was genau zu beachten ist, finden Sie hier
- Wer muss den Kündigungsbutton auf seiner Website platzieren?
- Gibt es Ausnahmen von der Pflicht des Kündigungsbuttons?
- Gilt die Pflicht des Kündigungsbuttons auch im B2B-Bereich?
- Wie sieht der Online-Kündigungsprozess aus?
- Wie muss der Kündigungsbutton ausgestaltet sein?
- Welche Angaben muss der Verbraucher für seine Kündigung machen?
- Welche Arten von Kündigungen müssen möglich sein?
- Gilt die Regelung auch für Altverträge?
- Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Wer muss den Kündigungsbutton auf seiner Website platzieren?
Grundsätzlich gilt die Pflicht des Kündigungsbuttons für alle entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die im Internet oder über eine App abgeschlossen werden können. Der konkrete Vertragsschluss spielt hierbei keine Rolle. Ein Dauerschuldverhältnis ist jede Beziehung, in der eine wiederkehrende Leistung geschuldet wird, etwa ein Internetvertrag, ein Energieversorgungsvertrag, ein Streaming-Abonnement, eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, ein Zeitschriften-Abo und Ähnliches.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht des Kündigungsbuttons?
Ja, bestimmte Vertragsarten sind von der Pflicht ausgenommen. Der Kündigungsbutton ist nicht erforderlich, wenn:
- der Vertrag in einer strengeren Form als der Textform abgeschlossen oder gekündigt werden muss (z. B. Verbraucherdarlehensverträge),
- der Vertrag generell nicht online angeboten wird,
- es sich um Ratenlieferungsverträge handelt, bei denen der Leistungsumfang bereits beim Vertragsschluss feststeht.
Gilt die Pflicht des Kündigungsbuttons auch im B2B-Bereich?
Nein, im B2B-Bereich ist der Kündigungsbutton nicht erforderlich.
Wie sieht der Online-Kündigungsprozess aus?
Das Kündigungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: Auf der Website des Unternehmens oder in der App muss der Kündigungsbutton eingebaut werden. Wird dieser betätigt, soll der Verbraucher auf die sogenannte Bestätigungsseite gelangen. Hier müssen Angaben zur Kündigung und Identifizierung des Vertrages und des Verbrauchers gemacht werden. Zudem muss es dort eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung geben. Nach der Bestätigung muss der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, die angegebene Kündigungserklärung zu speichern. Außerdem muss eine Bestätigung auf elektronischem Wege in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen.
Wie muss der Kündigungsbutton ausgestaltet sein?
Der Inhalt und die Eigenschaften des Kündigungsbuttons richten sich nach Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Demnach muss der Button:
- Gut lesbar und klar als Kündigungsmöglichkeit erkennbar sein.
- Mit der Formulierung „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbaren Formulierung versehen sein.
- Ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein.
- Direkt ohne Anmeldung nutzbar sein – ein vorheriger Login ins Kundenkonto darf nicht erforderlich sein.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche wird die Kündigung noch nicht erklärt, sondern lediglich der Kündigungsvorgang eingeleitet.
Welche Angaben muss der Verbraucher für seine Kündigung machen?
Der Verbraucher muss über den Kündigungsbutton direkt auf eine Kündigungsschaltfläche gelangen, auf der folgende Angaben gemacht werden müssen:
- Art des Vertrages (Vertragsnummer oder eine andere eindeutige Identifizierung des Vertrages)
- Kündigungsgrund (sofern erforderlich)
- Identität des Verbrauchers
- Gewünschter Kündigungszeitpunkt
- Kontaktfeld für den Versand der Kündigungsbestätigung
Welche Arten von Kündigungen müssen möglich sein?
Dem Verbraucher muss sowohl die Möglichkeit der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung auf der Website oder in der App ermöglicht werden.
Gilt die Regelung auch für Altverträge?
Ja, auch bei bereits bestehenden Verträgen, die vor dem 01. Juli 2022 geschlossen wurden - den sogenannten „Altverträgen“- gelten diese Regelungen.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Unternehmen, die keinen oder einen fehlerhaften Kündigungsbutton bereitstellen, riskieren erhebliche Konsequenzen: Verbraucher können in diesem Fall ihren Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Zudem drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Verbraucherschutzverbände oder Mitbewerber.