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Fragen und Antworten zum AGB-Recht im Onlinehandel

Für Ihren Onlineshop sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unerlässlich. Insbesondere wenn es darum geht, was in den AGBs zu regeln ist, gibt es viele Tücken und Unklarheiten. Hier erhalten Sie Antworten auf die zehn häufigsten Fragen zum Thema “AGB im Onlinehandel”.

Bin ich verpflichtet, AGB in meinem Onlineshop zu verwenden?

Eine gesetzliche Verpflichtung für die Verwendung von AGB gibt es nicht. Die Verwendung wird aber empfohlen. Insbesondere im Online Geschäft ist es ratsam, da großer Regelungsbedarf besteht. In der Regel werden Widerrufsbelehrung und das Muster eines Widerrufsformulars in die AGB integriert. Wir empfehlen, die Widerrufsbelehrung optisch hervorzuheben.

Woher bekomme ich AGB? Was bringen Muster AGB? Brauche ich für das Erstellen von AGB einen Anwalt?

Wir raten dazu, dass Sie AGB nicht von anderen Unternehmen oder Webseiten kopieren und sich zu eigen machen. Für die Wirksamkeit ist die sorgfältige Formulierung entscheidend. Dies ist bei der bloßen Übernahme fremder AGBs nicht gewährleistet. Eine anwaltliche Beratung kann Rechtssicherheit bieten und teure Abmahnungen vermeiden.

Gibt es formale Anforderungen bei der Gestaltung von AGB?

Wer AGB verwendet, muss immer darauf achten, dass die Schrift ausreichend groß ist, denn der Verbraucher muss vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können. Sie sollen klar, einfach, übersichtlich und präzise formuliert sein. Ein zu komplizierter Satz und damit Unklarheiten gilt es zu vermeiden. Ist die Schriftgröße zu klein, kann dies dazu führen, dass die AGB unwirksam sind. Die Rechtsprechung sieht die Schriftgröße ab 11 pt als zulässig an.

Was wird typischerweise in AGB für den Online-Shop geregelt?

Typische Regelungen sind:
  • Geltungsbereich
  • Zustandekommen des Vertrages
  • Vereinbarungen über die Lieferbedingungen wie Lieferzeit
  • Vereinbarung über die Zahlungsweise
  • Zahlungsverzug
  • Preise einschließlich Versandkosten
  • Rücksendekosten bei Widerruf
  • Versandgefahr
  • Mängelrechte
  • Haftung
  • Zurückbehaltungsrecht
  • Eigentumsvorbehalt und
  • das anwendbare Recht.
Wird ein Vertrag über Fernkommunikationsmittel, wie zum Beispiel über E-Mail oder Katalog, geschlossen, muss die Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten sein, ebenso die Folgen des Widerrufs sowie das Widerrufsformular. Dies kann in AGB erfolgen, jedoch nicht ausschließlich. Auf der Webseite sollte ein weiterer Link mit der Bezeichnung „Widerrufsbelehrung“ enthalten sein.

Wie werden AGB wirksam im Onlinehandel einbezogen?

Online Shop-Betreiber müssen ihre Kunden vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Der Kunde muss sich mit diesen einverstanden erklären, damit sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Wie wird das im Online Handel bestmöglich umgesetzt? Man kann die AGB direkt in das Bestellformular oder die Bestellbestätigung einfügen.
Die wohl am besten zu beweisende Vorgehensweise, dass die AGB Vertragsbestandteil geworden sind, ist das sogenannte „Click and Accept“ - Verfahren: Der Kunde bestätigt durch Setzen eines Häkchens in ein freies Kästchen, dass er die AGB gelesen und akzeptiert hat, bevor er den Bestellvorgang abschließt. Neben dem Kästchen sollen die AGB zu lesen oder unter einem Link abrufbar sein. Der Kunde muss die AGB nicht tatsächlich gelesen haben. Das Gesetz verlangt lediglich die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Wie regele ich den Vertragsschluss für meinen Online Shop?

Ausführungen zum Vertragsabschluss in AGBs für den Onlinehandel sind unerlässlich, damit der Kunde weiß, wie der Vertrag zustande kommt. Erst der Kunde gibt ein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages ab (Bestellung). Die Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung und die Präsentation der Ware auf der Webseite stellt rechtlich gesehen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Geht die Bestellung beim Händler ein, muss die Bestellbestätigung beim Kunden unverzüglich ankommen.

Können Mängelrechte in AGB ausgeschlossen werden?

Nein, ein Ausschluss der Rechte des Kunden bei mangelhafter Ware ist, sofern er als Verbraucher einkauft, nicht möglich. Ein Gewährleistungsfall liegt vor, wenn bereits bei Lieferung ein mangelhaftes Produkt vorlag. Dann hat der Kunde das Recht auf Nachbesserung. Entweder es findet eine Reparatur statt oder er bekommt ein neues Produkt. Wie der Ablauf der Rücksendung des Altprodukts erfolgen soll, können Sie in den AGB regeln.
Bei der Begrenzung der Mängelhaftung ist zwischen Neuwaren und gebrauchten Waren zu unterscheiden. Gegenüber einem Verbraucher sind Vereinbarungen, die zu einer Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren für neu hergestellte Sachen führen, unzulässig – bei gebrauchten Sachen ist die Grenze bei weniger als einem Jahr erreicht.

Was passiert bei Verwendung unwirksamer Klauseln?

Die Verwendung unwirksamer Klauseln ist ein Wettbewerbsverstoß und abmahnfähig. Für die Erstellung einer Abmahnung werden Rechtsanwaltskosten anfallen. Zunächst trägt diese der Abmahnende, da er den Rechtsanwalt beauftragt hat. War die Abmahnung berechtigt, kann der Abmahnende gegen den Abgemahnten –den Verwender unwirksamer AGB - die Kosten zurück erstattet verlangen.

Was sind die häufigsten Fehlerquellen in AGB?

Vereinbarungen, die nach der Rechtsprechung unwirksam sind:
  • Lieferzeiten sind unverbindlich, circa Angaben sind unzulässig
  • Rügepflicht für Mängel bei Verbrauchern
  • Die Art der Nacherfüllung bestimmt der Verkäufer
  • Versendung eines Ersatzartikels („Lieferung gleichwertiger Produkte“)
  • Zulässigkeit von Teillieferungen
  • Rückversand muss in der Originalverpackung erfolgen
  • Ausschluss des Widerrufsrechts
  • keine Verpflichtung zur Lieferung nach Vertragsschluss
  • Transportgefahr trägt Verbraucher
  • Gewährleistung erlöscht nach sechs Monaten

Muss ich in meinen AGB auf die europäische Online-Streitplattform hinweisen?

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Online Dispute Resolution Verordnung soll ein Hinweis auf die Online Streit Plattform dann erfolgen, wenn Sie sich als Online Händler verpflichtet haben oder verpflichtet sind, die Streitschlichtungsstellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen. Verpflichtet sind zum Beispiel Unternehmer aus der Energiebranche. Wir empfehlen, den Hinweis in die AGB aufzunehmen. Auch wenn Sie den Hinweis aufgenommen haben, sind Sie jedoch nicht verpflichtet an einer Schlichtung teilzunehmen.
Der Text könnte so aussehen: „Online Schlichtung (Überschrift): Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter: [Link hinzufügen] finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.“ Einen ausführlichen Überblick zu diesem Thema bietet Ihnen unser Merkblatt.
Die Informationspflicht trifft Sie nur dann, wenn Sie Kaufverträge oder Dienstleistungen über das Internet abschließen. Folgender Link führt Sie zur Plattform: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/?event=main.home.show
Hinweis: Bitte verwenden Sie die AGB nicht ungeprüft. Gerne überprüfen wir einzelne Klauseln.
Stand: Februar 2025