Kaufen und Verkaufen im EU-Ausland

(Kein) Geoblocking im Onlinehandel

Mit der EU Verordnung 2018/302 sollen Kunden beim grenzüberschreitenden Einkauf von Waren und Dienstleistung in der EU nicht mehr diskriminiert werden. Durch die Verordnung werden Händler verpflichtet, an alle Kunden im gesamten europäischen Wirtschaftsraum zu den gleichen Bedingungen zu verkaufen wie an nationale Kunden. Um drohende Abmahnungen zu vermeiden, sind Händler dazu angehalten, mögliche Einschränkungen im Onlineshop zu prüfen.
Grundsätzlich muss jeder in einem Mitgliedstaat tätige Online-Händler („Anbieter“) Kunden aus anderen EU-Staaten eine Bestellung im Shop ermöglichen. Das heißt, wenn beispielsweise ein niederländischer Kunde in einem deutschen Onlineshop bestellt, muss er dies zu den gleichen Konditionen tun können, wie der Kunde aus Deutschland. Eine Weiterleitung auf einen anderen Shop ist nur möglich, wenn der Kunde zustimmt oder die Weiterleitung rechtlich erforderlich ist, etwa weil für das Produkt in dem Land Vertriebsbeschränkungen gelten.
Zwar darf der Händler weiterhin entscheiden, welche Zahlungsarten er überhaupt anbietet. Bietet er aber zum Beispiel deutschen Kunden Zahlung per Lastschrift an, muss er dies auch für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten tun.
Der Anbieter darf weiterhin unterschiedliche Preise für verschiedene Länder fordern, die Versandkosten nach Ländern differenzieren und sein Liefergebiet einschränken. Es besteht also kein Lieferzwang ins Ausland. Bestellt bei Ihnen aber zum Beispiel ein spanischer Kunde, muss dieser die Möglichkeit haben, eine deutsche Lieferadresse anzugeben oder die Ware selbst abzuholen.
Unser Tipp: Auch wenn Sie bislang keine Kunden aus dem EU-Ausland haben, sollten Sie Ihren Shop auf entsprechende Einschränkungen überprüfen. Anderenfalls drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Den Text zur Verordnung können Sie hier abrufen.