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Preise rechtlich korrekt angeben

Bei der Kennzeichnung von Preisen gilt der Grundsatz von Wahrheit und Klarheit. Die Frage, wie Waren und Dienstleistungen hinsichtlich des Preises gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind, regelt im Wesentlichen die Preisangabenverordnung. Alles, was Einzelhänder und Dienstleister zu den Themen reisangaben, Preisauszeichnung oder Preisgegenüberstellung wissen sollten, haben wir in diesem Merkblatt zusammengefasst.

1. Preisangabenverordnung (PAngV)

Die wesentlichen Bestimmungen zu den Preisauszeichnungspflichten befinden sich in der Preisangabenverordnung (PAngV).
Die PAngV gilt nur für Angebote von Waren/Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern (Business-to-Consumer (B2C)) – also nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen und Selbständigen (Business-to-Business (B2B)).
Auch bei der Kennzeichnung von Waren mit Preisen gilt, wie sonst im Wettbewerbsrecht, der Grundsatz von (Preis-)Wahrheit und (Preis-)Klarheit:
  • Die Preisangaben sollen eindeutig, leicht lesbar und eindeutig zugeordnet sein.
  • Anzugeben ist gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern der Gesamtpreis / Endpreis / Bruttopreis.
  • Einzurechnen sind also alle Bestandteile, die der Verbraucher letztendlich zu bezahlen hat, wie beispielsweise auch die Umsatzsteuer, ein Pfand oder sonstige Sicherheitsleistungen.
Dem Verbraucher soll damit Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden. Außerdem soll verhindert werden, dass der Kunde die Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammensetzen oder gar beim Anbieter erfragen muss.
Nur deutlich dargestellte Preise ermöglichen es dem Verbraucher, die Preiswürdigkeit eines Angebotes zu beurteilen und mit den Preisen der Konkurrenzprodukte zu vergleichen.

Preisauszeichnung

  • Gesamtpreis: Bruttopreis bestehend aus Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
  • Grundpreis: Preis je Mengeneinheit inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile

2. Rechtlicher Rahmen

Die Frage, wie Waren und Dienstleistungen hinsichtlich des Preises gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind, regelt im Wesentlichen die Preisangabenverordnung (PAngV). Der vollständige Gesetzestext ist unter weitere Informationen verlinkt..
Weitere für die Preisauszeichnung möglicherweise relevante Vorschriften befinden sich in der Fertigverpackungsverordnung, dem Eichgesetz und im Handelsklassenrecht.

2.1. Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen

Derjenige, der Letztverbrauchern den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung anbietet, hat den sogenannten Gesamtpreis anzugeben. Dies gilt auch für die Werbung, wenn mit Preisen geworben wird.
Unter Gesamtpreisen werden die Bruttopreise verstanden, also die Preise, die der Kunde schließlich für die endgültige Überlassung (zum Beispiel an der Kasse) tatsächlich bezahlen muss. Deswegen müssen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im Gesamtpreis bereits enthalten sein.
Praxisbeispiele für Preisbestandteile:
Transportkosten und Kosten der Nachnahme. In den Kaufpreis für ein Kraftfahrzeug sind  zum Beispiel die Überführungskosten, in den Mietpreis für Ferienwohnungen die Kosten für die Bettwäsche, Endreinigung, Strom, Wasser und Ähnliches einzurechnen. Bei Gaststätten und Restaurants muss das Bedienungsgeld in die Preise für Speisen und           Getränke eingerechnet werden. Bei Flugreisen sind Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren anzugeben, beim Brillenkauf der Krankenkassenanteil.
Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden. Extra ausgewiesen werden können Rabatte.
Einzelhändler beziehungsweise Dienstleister
Ergibt sich der Endpreis erst nach der Inanspruchnahme einer Dienstleistung oder eines Produkts durch den Kunden, können auch Stückpreise (Eisdiele), Stundensätze (Fahrradverleih), Kilometersätze (Taxi) oder andere Verrechnungssätze einschließlich der Umsatzsteuer angegeben werden.
Bei Verträgen, die erst nach mehr als vier Monaten erfüllt werden können, ist es möglich, den Preis mit einem Änderungsvorbehalt anzugeben.
Ausnahmen von der Angabe des Gesamtpreises:
  • Bei loser Ware, also Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird und in Anwesenheit des Kunden oder auf deren Veranlassung abgemessen werden, muss lediglich der Grundpreis pro Mengeneinheit (vergleiche 2.2 und 2.3) angegeben werden, da der Gesamtpreis gerade von dem Kundenwunsch abhängig ist.
  • Es besteht eine Befreiung von der Gesamt- und Grundpreisangabepflicht, soweit es sich um auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe handelt.
  • Folge: Soweit ein Nachlass auf das gesamte Sortiment oder auf einzelne Sortimentsteile in Form eines generellen Preisnachlasses (zum Beispiel 30 % auf alles) für einen begrenzten Zeitraum (maximal 14 Tage) gewährt wird, ist eine Umzeichnung der Ware selbst nicht erforderlich.

2.2. Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei Waren

Grundpreis! – Was ist das?

Neben dem Gesamtpreis müssen alle Waren mit dem Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) ausgezeichnet werden. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (auch hier sind Rabatte oder ein Pfand ausgenommen).
Dies gilt auch für die Werbung, wenn mit Preisen geworben wird. Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises vermerkt werden, also zum Beispiel neben dem Gesamtpreis auf der Verpackung. Wird der Gesamtpreis auf der Ware ausgezeichnet, so muss auch der Grundpreis auf der Ware zu finden sein. Erfolgt eine Auszeichnung durch Schilder am Regal oder Ähnliches, so ist ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist.

Wer muss Grundpreise angeben?

Durch die Verpflichtung zur Grundpreisangabe sollen die Verbraucher problemlos die Preise von Waren miteinander vergleichen können.

Wann müssen Grundpreise angegeben werden?

Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt für:
  • alle Waren in Fertigverpackungen, dass heißt, Erzeugnisse beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann, zum Beispiel Spülmittel, Tiefkühlkost, Lebensmittelkonserven, Behälter für Farben.
  • alle Waren in offenen Packungen, ddass heißt, Waren, die in Abwesenheit des Käufers abgemessen werden, wie nicht gesicherte Schachteln oder Netze (zum Beispiel Erdbeerkörbe, Bund Radieschen)
  • Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche abgegeben werden, wie Bänder, Draht, Kabel, Garne, Gewebe, Tapeten oder Backwaren, Obst, Gemüse, Fleisch oder Fisch (Paragraf 2 Absatz 2 PAngV).
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe:
  • Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm/10ml verfügen, wie zum Beispiel Kaffeesahnebehälter.
  • Waren, die verschiedenartige, gleichwertige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind wie zum Beispiel Präsentkörbe oder Kombipackungen.
  • Waren, die von kleinen Direktvermarktern und kleinen Einzelhandelsgeschäften mit Bedienung angeboten werden, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird, zum Beispiel kleine Bauernhöfe
  • Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden, zum Beispiel Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Bildungseinrichtungen, Friseurgeschäfte, Kantinen, Krankenhäuser.
  • Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm.
  • Kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder der Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.
  • Parfüms, die mindestens drei Prozent Duftöl und mindestens 70 Prozent reinen Äthylalkohol enthalten.
  • Wenn der Grundpreis auch dem Gesamtpreis entspricht, zum Beispiel bei ein Liter Milch, ein Kilogramm Mehl, Besenstielen, Blumenkästen, Regalen, Immobilien (Paragraf 2 Absatz 1 PAngV)
  • Wird die Ware in anderen Mengeneinheiten, zum Beispiel "Stück", "Paar" oder "Bund", angeboten oder üblicherweise so gehandelt (Schuhe), so ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich.
  • Werden Waren in größeren Verpackungen abgegeben, also zum Beispiel sechs Stück in einer Packung, so kann der Grundpreis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angegeben werden.
  • Nicht notwendig ist die Grundpreisangabe auch, wenn Größenangaben lediglich zur näheren Information über das Produkt gemacht werden, wie die Länge und Breite von Handtüchern, Gürtellängen, Füllvolumen von Kochtöpfen, Schnürsenkellänge oder Ähnliches.
  • Bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der Gesamtpreis wegen der drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird, bedarf es einer Herabsetzung des Grundpreises nicht.
(Weitere Ausnahmen finden sich in Paragraf 9 PAngV)
Achtung: Bei Internetauktionen genügt es nicht, wenn die Grundpreisangabe ausschließlich im Text der Artikelbeschreibung eines Angebots steht. Darin liegt ein Verstoß gegen die Vorgaben des Paragraf 2 PAngV, wenn der Grundpreis im Vergleich zum übrigen Text der Artikelbeschreibung nicht hervorgehoben und übersehbar, sondern nur klein gedruckt und fernab des werblich herausgestellten Gesamtpreises positioniert ist (LG Hamburg, vom 24.11.2011, Aktenzeichen: 327 O 196/11).

2.3. Zulässige Mengeneinheiten

Anerkannte Mengeneinheiten für den Grundpreis bei Waren sind:
  • ein Kilogramm,
  • ein Liter,
  • bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250g/250ml nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit auch 100g/100 ml verwendet werden,
  • ein Kubikmeter,
  • ein Meter,
  • oder ein Quadratmeter der Ware.
Wird lose Ware nach Gewicht (zum Beispiel Äpfel, Kirschen), Stück (zum Beispiel Blumenkohl, Artischocken) oder nach Volumen angeboten, so ist als anzugebende Mengeneinheit die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Was allgemeine Verkehrsauffassung ist, kann regional verschieden sein. Bislang konnte bei den Landeswirtschaftsministerien erfragt werden, welche Verkehrsauffassung für lose Ware für das jeweilige Bundesland als bindend erachtet wird.
Für Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter oder 50 Kilogramm abgegeben werden (zum Beispiel Brennstoffe, Kartoffeln), können Mengeneinheiten entsprechend der Verkehrsauffassung angegeben werden.
Ist bei Waren das Abtropfgewicht anzugeben, so ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Bei nach der Länge angebotenen losen Waren, wie Nähgarnen, Angelschnüren und Geschenkbändern, muss der Grundpreis wegen der besseren Vergleichbarkeit nicht mehr ausschließlich auf den Meter bezogen werden, sondern richtet sich danach, was übliche Verkehrsauffassung ist, also zum Beispiel Preisangabe für jeweils 100 Meter.
Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit auch die übliche Anwendung verwendet werden, also Becher, Waschladungen oder Tabs. Ebenso ist dies möglich bei Wasch- oder Reinigungsmitteln, die einzeln portioniert sind und bei denen die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

3. Preisauszeichnung - wie?

Auch hinsichtlich der Frage, wie die Preisauszeichnung erfolgen soll, gibt es zahlreiche Vorgaben. Der Grundpreis darf gegenüber dem Gesamtpreis nicht hervorgehoben werden, da Kunden sonst getäuscht werden könnten.
Beispielhafte Preisauszeichnung:
Produkt
Füllmenge
Gesamtpreis
Grundpreis
Zahnpasta
75 ml
2,59 €
3,45 € / 100 ml
Flüssigwaschmittel
18 WL
750 ml
4,99 €
4,99 €
0,28 € / WL
6,65 € / Liter
Gartenzypresse
8 x 6 cm Topf
5,79€
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3.1. Dienstleistungen

Wer Leistungen anbietet (zum Beispiel Fuhrunternehmen, Kfz-Ausrüstung, Schuhreparatur, Abschleppunternehmen, kosmetische Leistungen, chemische Reinigung, Friseurdienstleistungen oder in der Gastronomie), hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Verrechnungssätze aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots (zum Beispiel Internet) und zusätzlich, soweit möglich, im Schaufenster anzubringen.
In Gaststätten sind die Preisverzeichnisse auf den Tischen auszulegen oder gut lesbar anzubringen. Auch neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen. Die Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge bereits enthalten.
Im Beherbergungsgewerbe muss nur am Eingang oder bei der Rezeption an gut sichtbarer Stelle ein Preisverzeichnis angebracht werden.
Ausnahme: Ein Preisverzeichnis muss nicht aufgestellt werden, wenn es sich um folgende Leistungen handelt:
  • solche, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden,
  • künstlerische, wissenschaftliche oder pädagogische Leistungen, die nicht in Theatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden.

3.2. Tankstellen, Parkplätze

An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße fahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind.
Bei der Vermietung von Parkplätzen (zum Beispiel Parkhaus) ist am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen.

3.3. Internet-Handel, Versandhandel

Die PAngV gilt auch für den Versand- und insbesondere auch für den Internethandel. Da auch hier Gesamtpreise anzugeben sind, sind die Preise so auszuzeichnen, dass diese die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile einschließen. Im Fernabsatz tätige Unternehmen müssen aber zusätzlich angeben,
  • ob neben dem Preis zusätzliche Liefer-/Fracht- und Versandkosten anfallen und
  • dass die angegebenen Preise die sonstigen Preisbestandteile und die Umsatzsteuer enthalten.
Formulierungsvorschlag: "Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer (MwSt.) zuzüglich Liefer-/Fracht- und Versandkosten."
Unter Liefer-/Fracht- und Versandkosten sind alle Kosten zu verstehen, die dem Letztverbraucher zum Erhalt der Ware oder Leistung in Rechnung gestellt werden (zum Beispiel Porto, Kosten für Verpackung, Lieferkosten, Nachnahmegebühr). Soweit die vorherige Angabe der Liefer-/Fracht- oder Versandkosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten anzugeben, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
Kleinunternehmer, die im Internethandel tätig sind, sollten auf den Zusatz "inklusive Mehrwertsteuer (inkl. MwSt.)" bei der Preisangabe verzichten. Jedoch sollten sie mit entsprechender Kennzeichnung bei Angabe des Gesamtpreises darauf verweisen, dass sie gemäß Paragraf 19 UStG per Gesetz aufgrund ihres Kleinunternehmerstatus keine Umsatzsteuer erheben und daher auch nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind.
Formulierungsvorschlag für Kleinunternehmer: "Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise zuzüglich Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gemäß Paragraf 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus."
Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Formulierung:
1. der Gesamtumsatz des Vorjahres darf nicht über 22.000 Euro und des laufenden Jahres voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen
2. der Unternehmer nicht nach Paragraf 19 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Umsatzsteuer optiert hat.

4. Preisreduzierung / Preisgegenüberstellung

Preisgegenüberstellungen kommen in verschiedenen Formen vor, zum Beispiel Durchstreichen des Vergleichspreises („vorher 30 Euro, jetzt 15 Euro“), durch „statt“-Angaben („statt 30 Euro (unverbindlich empfohlener Preis des Herstellers) jetzt 15 Euro“) oder durch Angabe der Preisreduzierung mittels prozentualer oder absoluter Beträge (zum Beispiel „jetzt nur 15 Euro, entspricht minus 50%“ oder „T-Shirt 15 Euro billiger“). Eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig.
Folgendes gilt es dabei aber unbedingt zu beachten:

4.1. Alter Preis/ Neuer Preis

Eine Irreführung des Verbrauchers liegt vor, wenn der angebliche höhere Preis in dieser Höhe früher nie oder nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde („Mondpreis“). Die Dauer des „angemessenen Zeitraums“ lässt sich nicht einheitlich festlegen, sondern hängt vom Einzelfall ab
Zulässig ist die Werbung mit „dauerhaft billigeren Preisen“, wenn die früher geltenden Preise für einen angemessenen Zeitraum verlangt worden sind und eine konkrete Gegenüberstellung der Preise erfolgt sowie die nunmehr günstigeren Preise auch für einen längeren Zeitraum gelten sollen.
Stellt der Händler seinen derzeit geforderten Preis dem von ihm zuvor geforderten gegenüber, muss der neue niedrigere Preis für die gleiche, bisher angebotene Ware gelten. Hat die Ware nicht mehr denselben Wert, weil sie beschädigt oder fehlerhaft geworden ist, so darf für sie ohne klarstellenden Hinweis nicht mit einer Preissenkung geworben werden.
Gelten die beworbenen Preise nur für einen bestimmten Zeitraum und/oder unter bestimmten Bedingungen, muss dies für die angesprochenen Verkehrskreise eindeutig und klar aus der Werbung ersichtlich sein

4.2. Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers

Ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der höhere Preis 1.) eine Empfehlung ist, 2.) diese unverbindlich ist und 3.) dass sie vom Hersteller stammt.
Auch darf die Preisgegenüberstellung mit einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ des Herstellers nicht irreführend sein. So muss die unverbindliche Preisempfehlung für den Zeitraum der Werbung auch tatsächlich bestehen. Ist eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Beispiel nicht mehr aktuell, muss in der Werbung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt, außerdem muss der Grund für die Abstandnahme des Herstellers von dieser Preisempfehlung angegeben werden (zum Beispiel weil es sich um ein Auslaufmodell handelt).

4.3. Werbung mit „Listenpreis“ oder „Katalogpreis“

Die Verwendung solcher Preisbeschreibungen im Rahmen der Werbung ist grundsätzlich unzulässig, da ihnen aus der Sicht der Verkehrskreise keine eindeutige Bedeutung beigemessen wird. Soll damit geworben werden, muss genau angegeben werden, um welchen Preis es sich handelt.

4.4. Vergleich mit Preis des Konkurrenten

Der Preisvergleich mit Preisen des Konkurrenten ist zulässig. Zu beachten ist, dass der Vergleich inhaltlich wahr sein muss und deutlich gemacht werden muss, auf welchen oder welche Mitbewerber sich der Vergleich bezieht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die verglichenen Produkte vergleichbar sein müssen (nicht vergleichbar sind etwa Marken- und No-Name-Produkte).
Eine Werbung mit „Discountpreisen“ oder „Tiefstpreisen“ ist unzulässig, wenn die Preise, die der Werbende allgemein fordert, nicht deutlich unter dem Preisniveau der Konkurrenz liegen.

5. Mögliche Sanktionen

Die Preisüberwachung erfolgt durch die örtlichen Landratsämter oder in Stadtkreisen durch die Stadt. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 25.000 Euro vorgesehen.
Gleichzeitig bedeuten Verstöße gegen die PAngV einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)), so dass ein Unternehmer mit kostenpflichtigen Abmahnungen oder gerichtlichen Unterlassungsverfügungen rechnen muss.
Stand: Oktober 2021