Handwerksrecht

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Auf dieser Seite haben wir für Sie häufige Fragen handwerksrechtlichen Themen zusammengestellt. Vielleicht finden Sie hier eine Antwort auf Ihre Frage. Selbstverständlich können Sie uns auch gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

Dürfen Garten- und Landschaftsbauer auch Pflasterarbeiten anbieten, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein?

Wenn es um das Anlegen von Wegen oder Parkplätzen geht, überschneiden sich die Berufsbilder des Garten- und Landschaftsbauers und des Straßenbauers (zulassungspflichtiges Handwerk). Als Garten- und Landschaftsbauer dürfen Sie diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer landschaftsgärtnerisch geprägten Anlage ausführen.

Handelt es sich beim Tiefbau um zulassungspflichtiges Handwerk?

Nein. Beim Tiefbau handelt es sich nicht um ein Gewerbe der Handwerksordnung. Dazu gehört auch das Widerherstellen von Straßenbelägen nach Tiefbau oder Erdkabelverlegung.

Darf ich „Abrissarbeiten“ durchführen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein?

Abrissarbeiten sind kein Handwerk nach Ziff. 2 der Anlage 1 der Handwerksordnung. Sie können grundsätzlich ohne besondere Qualifikation durchgeführt werden, so lange nicht in die Statik eingegriffen wird oder wenn durch den Abbruch Abstütz- und Unterfangarbeiten nötig sind.

Ich bin Mitglied sowohl bei der Industrie- und Handelskammer als auch bei der Handwerkskammer. Muss ich bei beiden Kammern den vollen Beitrag zahlen?

Wenn Sie sowohl handwerkliche als auch nicht handwerkliche Tätigkeiten ausüben und von beiden Kammern angeschrieben wurden, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Es gibt die Möglichkeit einer sogenannten „beitragsgemäßen Abgrenzung“ zwischen Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer. Hier können Sie unseren Abgrenzungsbogen herunterladen, in dem Sie Angaben zum Unternehmensgegenstand und zu Ihrem Umsatz machen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 121 KB). Anhand dieser Angaben treffen wir in Absprache mit der Handwerkskammer dann eine Abgrenzungsentscheidung.

Welche Auswirkungen hat die „Rückvermeisterung“ für mich?

Anfang 2020 ist die Änderung der Handwerksordnung in Kraft getreten. Damit wurden bis dahin 12 zulassungsfreie Berufe aus der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung wieder in die Anlage A aufgenommen und damit zulassungspflichtig, dh, es ist eine Qualifikation („Meister“) erforderlich.

Kann ich mir aussuchen, in welcher Kammer ich Mitglied bin?


Nein. Je nach dem, ob Sie handwerkliche Tätigkeiten ausüben oder nicht handwerkliche Tätigkeiten (z.B. Handel) werden Sie Kraft Gesetz Mitglied in der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer. Werden sowohl handwerkliche als auch nicht handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt, handelt es sich um einen „Mischbetrieb“. Sie sind dann Mitglied in beiden Kammern.

Was sind zulassungspflichtige Gewerbe der Handwerksordnung?

Zulassungspflichtige Handwerke sind solche, die in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgeführt sind. Um diese Tätigkeiten ausüben zu können, benötigen Sie einen Qualifikationsnachweis („Meister“) und müssen in der Handwerksrolle eingetragen werden.
Viele Informationen dazu, welche Tätigkeiten zulassungspflichtig sind und welche Sie ohne Meistertitel durchführen können, finden Sie auch im gemeinsamen „Leitfaden Abgrenzung“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3012 KB)der vom DIHK und dem DHKT herausgegeben wurde.