Einsatz: THW und Bundeswehr

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt Rhein Main Neckar bescheinigt in einzelnen Fällen, dass es aus Sicht der Wirtschaft unbedenklich ist, die Bundeswehr oder das Technische Hilfswerk für zivile Aufgaben einzusetzen, weil keine gewerblichen Unternehmen zur Verfügung stehen.

Arbeiten der Bundeswehr

Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind für Angehörige der Bundeswehr nicht zulässig: Die Bundeswehr soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten. Die Truppe kann aber zu Ausbildungszwecken Arbeiten übernehmen, die zwar grundsätzlich der Wirtschaft vorbehalten sind, jedoch auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe gehören. Außerdem sind zu Ausbildungszwecken Arbeiten zulässig, wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen, beispielsweise Soldatenheime oder Sportplätze.
Für die Übernahme der Arbeiten ist es erforderlich, dass "dem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer beigefügt ist, dass die Arbeiten der Truppe keine wirtschaftlich beeinträchtigenden oder nachteiligen Auswirkungen auf Betriebe der gewerblichen Wirtschaft haben." (Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit, Änderung vom 16. Dezember 2008 des Erlasses vom 21. Januar 2008). Hierzu prüft die IHK Darmstadt, ob die Arbeiten der Truppe zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der heimischen Betriebe führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, gleich zu welchem Preis, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Einige Beispiele:
  • Ausschenken von Mahlzeiten bei Volksfesten,
  • Vermieten von Zelten,
  • Transporteinsätze,
  • Kranarbeiten,
  • Hubschrauberflüge,
  • Sprengen von Ruinen.
Erlass: Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit, Änderung des Bundesministerium der Verteidigungvom 16. Dezember 2008 (R I 2 - Aktenzeichen 31-01-29, Ministerialblatt de Bundesministeriums für Verteidigung (VMBl) Seite 15) des Erlasses vom 21. Januar 2008 (R I 2 - Aktenzeichen 31-01-29, VMBl Seite 9).

Arbeitsgelegenheiten (AHG) mit Mehraufwandsentschädigungen (MAE)

1-Euro-Job Paragraf 16 d Sozialgesetzbuch (SGB) II

Eine Arbeitsgelegenheit (AGH) ist eine Eingliederungsmaßnahme, in der die Teilnehmer/innen zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. AGH begründen kein Arbeitsverhältnis und stellen keine Gegenleistung für erbrachte Sozialleistungen dar. AGH sind unter Berücksichtigung des Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 SGB II immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten („Nachrangigkeit“). Die Zielsetzung von AGH ist die (Wieder-) Herstellung und Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitsmarktfernen Personen. AGH dienen als mittelfristige Brücke zum allgemeinen Arbeitsmarkt, das heisst es erfolgt eine Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Um diese Ziele zu erreichen, können AGH mit anderen Förderleistungen des SGB II und bundes-, länder- sowie kommunalspezifischen Programmen kombiniert werden.
Insbesondere bei folgenden Handlungsstrategien kann unter Beachtung der Nachrangigkeit gegenüber der Pflichtleistung Vermittlung sowie der Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zielen, ein Einsatz von AGH empfohlen werden:
  • Heranführen an das Arbeitsleben (Tagesstruktur herstellen)
  • Arbeits- und Sozialverhalten stärken
  • Perspektiven verändern
  • Individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen

Voraussetzung des Öffentlichen Interesses

Öffentliches Interesse ist gegeben, wenn das konkrete Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Maßnahmeträger haben in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, wodurch das konkrete Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Die Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein reicht nicht aus, um das öffentliche Interesse zu begründen. Die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit (Paragrafen 51 folgende Abgabenordnung) eines Maßnahmeträgers rechtfertigt nicht von vornherein die Annahme, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen. Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

Keine Verdrängung regulärer Beschäftigung

AGH dürfen reguläre Beschäftigung nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Aus diesem Grund darf
  • die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
  • die Wiederbesetzung vorübergehend oder dauerhaft frei werdender Stammarbeitsplätze (zum Beispiel: Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, Streikersatz),
  • die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,
  • die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder
  • eine sich daran anschließende unbefristete Einstellungnicht gefährdet oder verhindert werden.
Wettbewerbsneutralität kann unter anderem dadurch sichergestellt werden, dass der Maßnahmeträger die von ihm angebotene Dienstleistung oder das Warenangebot auf sozial benachteiligte Personen begrenzt.

Wettbewerb zur freien Wirtschaft

Das Jobcenter kann Unbedenklichkeitsbescheinigungen regionaler Wirtschaftsverbände zur Beurteilung der Wettbewerbsneutralität heranziehen. Dies ersetzt jedoch nicht die eigene Prüfung der Wettbewerbsneutralität durch die Jobcenter oder eines eigens dafür eingerichteten Beirats. Die IHK Darmstadt prüft, ob ein gewerblicher Betrieb bereit ist, die Maßnahme oder einen Teil hiervon zu übernehmen. In diesem Fall kann die Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden, weil die öffentlich geförderte Maßnahme in einen ungleichen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft träte.

Arbeiten des Technischen Hilfswerks

Das Technische Hilfswerk hat humanitäre, karitative und soziale Aufgaben, hauptsächlich im Katastrophenschutz. Will das Technische Hilfswerk ausnahmsweise eine wirtschaftliche Leistung erbringen, so muss zuvor die Industrie- und Handelskammer bescheinigen, dass keine Bedenken aus Wettbewerbsgründen (in Konkurrenz zur privaten Wirtschaft) erhoben werden. Dafür wird die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung erstellt. Diese hat grundsätzlich vor Durchführung einer solchen sonstigen technischen Hilfeleistung vorzuliegen. In besonders eiligen Fällen, in denen die Einholung der Bescheinigung vor Durchführung der Hilfeleistung nicht möglich ist, kann sie nachgereicht werden.
Die IHK Darmstadt prüft, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.

Antragstellung

Anträge sind formlos schriftlich oder per E-Mail an die IHK Darmstadt zu stellen. Folgende Inhalte sind dabei zu nennen:
  • Art der beabsichtigten Maßnahme beziehungsweise des Einsatzes,
  • Dauer der Maßnahme, Einsatzort,
  • Geplanter Einsatz von Technisches Hilfswerk (THW), Bundeswehr oder ähnliche Einrichtungen, welche Ortsgruppe, Einsatzzweck,
  • Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt,
  • Nicht vergessen: Komplette Anschrift des Antragstellers mit Telefon für Rückfragen.
Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt kostenfrei.

Prüfung durch die IHK

  • Handelt es sich bei dem Antrag um Leistungen, die in die Zuständigkeit der IHK fallen?
  • Welche wirtschaftliche Leistung soll durchgeführt werden (zum Beispiel: Baumfällung, Demontagearbeiten)?
  • Wer soll die Leistung erbringen?
  • Warum kann die Arbeit von keiner Firma ausgeführt werden?
  • Befinden sich im IHK-Bezirk oder in den angrenzenden Regionen Unternehmen, die die beantragte Leistung übernehmen oder ausführen können?
  • Welche Unternehmen kommen dafür in Frage?
  • Sind die Unternehmen personell und technisch geeignet, haben sie die Kapazität, diese Leistung entsprechend auszuführen?
  • Sind diese Unternehmen telefonisch oder schriftlich befragt worden, ob sie gegen die beantragte Ausführung des Auftrages Bedenken haben beziehungsweise, ob sie selbst diese Arbeit in einer annehmbaren Zeit übernehmen können oder wollen?
  • Kann die beantragte Leistung eventuell aufgeteilt werden (zum Beispiel: weil nur ein Teil des Auftrags in den Leistungsbereich des Unternehmens passt oder weil die Kapazitäten zur Auftragserfüllung nur teilweise zur Verfügung stehen)?