Messen, Märkte und Ausstellungen
Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste und Flohmärkte müssen vom Veranstalter beantragt und von der zuständigen Behörde nach Titel IV Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt werden.
Die Festsetzung wird durch einen Bescheid erteilt. Nur damit ist der Veranstalter und die Aussteller von einigen gesetzlichen Beschränkungen, wie zum Beispiel Ladenschlussgesetz, Arbeitszeitgesetz und Gewerbeanzeige, befreit. Auf solch festgesetzten Veranstaltungen werden Waren feilgeboten, das heißt an Ort und Stelle zur Übergabe an Kunden bereitgestellt.
Festsetzungsvoraussetzungen
Messen, Märkte und Ausstellungen werden nur festgesetzt, wenn sie die in der GewO festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Diese sind je nach Art der Veranstaltung unterschiedlich. Es muss jeweils eine "Vielzahl von gewerblichen Anbietern" vertreten sein. Der zeitliche Mindestabstand von Messen, Märkten und Ausstellungen je Gemeinde, beziehungsweise in größeren Gemeinden je Stadtteil, beträgt einen Monat.
Auf Spezialmärkten wie etwa einem Weihnachtsmarkt dürfen auch nur solche Waren feilgeboten werden, die einen direkten Bezug zum Thema herstellen.
Bei Veranstaltungen, die auf einen Feiertag fallen, müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) beachtet werden.
Nur bei Messen, Ausstellungen und Spezialmärkten ist es erlaubt Eintrittsgeld zu erheben!
Antragsteller
Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde. Veranstalter kann nur eine natürliche oder juristische Person sein (zum Beispiel eine GmbH oder ein eingetragener Verein; nicht dagegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die Rechte und Pflichten erwirbt, so zum Beispiel mit den Anbietern Verträge über die Überlassung von Standflächen abschließt.
Beteiligung der IHK
Die Industrie- und Handelskammern geben auf Anfrage gegenüber der jeweils zuständigen Behörde eine Stellungnahme zum Festsetzungsantrag ab. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
Zuständige Behörde
Die Festsetzung erfolgt durch die jeweils zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Antragsunterlagen
Der Antrag auf Festsetzung muss bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung gestellt werden. Die erforderlichen Unterlagen können je nach Kommune variieren, beinhalten jedoch typischerweise:
- Angaben über die zugelassenen Waren
- Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer
- Teilnahmebestimmungen
- Polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter
- Lagepläne mit Standverteilung
Bitte beachten Sie, dass lokale Vorschriften und Anforderungen variieren können. Es wird empfohlen, sich vorab bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, welche spezifischen Unterlagen erforderlich sind.