Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden

Das Gewerbezentralregister

Das Gewerbezentralregister ist kein allgemeines Gewerberegister der Behörden. Ein derartiges, die gesamte Bundesrepublik umfassendes Gewerberegister gibt es nicht. Der Eintrag ins Gewerbezentralregister hat vor allem den Zweck, Behörden für die Verfolgung gewerberechtlicher Ordnungswidrigkeiten und für sonstige gewerberechtliche Entscheidungen das erforderliche Material für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zur Verfügung zu stellen. Auch für Geschäftspartner kann eine Auskunft sinnvoll sein.

Was ist zu tun?

Im öffentlichen Vergabeverfahren ist beispielsweise ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Akzeptiert werden im allgemeinen nur solche Auskünfte, die nicht älter als drei Monate sind. Wie ist der Weg zu einem Registerauszug und welche Möglichkeiten gibt es, das Antragsverfahren zu verkürzen?

Wo ist der Antrag der Betroffenen zu stellen?

Natürliche und juristische Personen beantragen die Auskunft bei dem für ihren Wohn- beziehungsweise Firmensitz zuständigen Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt. Der Antragsteller hat seine Identität bei Stellung des Antrages nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufzunehmenden Behörde voraus. Natürliche Personen (Einzelfirmen) müssen den Antrag auch immer persönlich stellen. Sie dürfen sich dabei nicht vertreten lassen, beispielsweise auch nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder beispielsweise durch den Ehegatten (Paragraf 150 Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)).
Bei juristischen Personen hat sich gezeigt, dass das persönliche Erscheinen der für die juristische Person Handelnden (beispielsweise Aktiengesellschaft) häufig nicht möglich ist. Deshalb geht die Praxis der zuständigen Landesbehörden zunehmend dahin, auch die schriftliche Antragstellung zu akzeptieren. Fügen Sie in diesem Fall Ihrem Antrag eine Vollmacht der aus dem Handelsregisterauszug oder ähnlichem ersichtlichen Geschäftsleitung (Vorstand Geschäftsführung beispielsweise) bei in Verbindung mit einer Kopie des Handelsregisterauszuges beispielsweise des Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisterauszuges. Generell empfehlen wir bei Anträgen juristischer Personen stets den Handelsregisterauszug, für eingetragene Vereine den Auszug aus dem Vereinsregister und für Genossenschaften den Auszug aus den Genossenschaftsregistern des jeweils zuständigen Amtsgerichtes bei der Antragstellung vorzulegen. So vermeiden Sie Zeitverzögerungen und weitere Nachfragen. Die Behörde benötigt diese Angaben, um den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ordnungsgemäß auszufüllen. Mangels einer Möglichkeit zur Identitätskontrolle können Aufträge auch nicht telefonisch erstellt werden.

Kann der Antrag auch online gestellt werden?

Mit dem elektronischen Personalausweis können Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauszüge seit dem 1. September 2014 auch online im Internet beantragt werden. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat dazu ein Internetportal für Online-Anträge freigeschaltet, der Gang zur Gemeinde kann somit zukünftig entfallen. Weitere Informationen finden Sie rechts im Infokasten.

Was kostet die Auskunft?

Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Die amtliche Gebühr beträgt 13 Euro. Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten. Wenn Sie als juristische Person einen schriftlichen Antrag bei der Gewerbebehörde beispielsweise Meldebehörde einreichen, legen Sie immer einen Verrechnungsscheck über 13 Euro bei. So geht es schneller.

Was wird im Register eingetragen?

Eingetragen (Paragraf 149 Gewerbeordnung - GewO) werden beispielsweise Verwaltungsentscheidungen der Gewerbebehörden wegen Unzuverlässigkeit oder sonstige Bußgeldentscheidungen gegen Gewerbetreibende. Eintragungsfähig sind Bußgeldentscheidungen dann, wenn ein Bußgeld von mehr als 100 Euro verhängt wurde (Paragraf 149 Absatz 2 Nummer 3 GewO). Entgegen einer häufig anzutreffenden Meinung ist es also kein Nachteil, nicht im Gewerbezentralregister zu stehen, im Gegenteil, man sollte sich immer so verhalten, dass nie ein Eintrag nötig wird. Eintragungen können grundsätzlich erst nach mindestens drei Jahren getilgt werden.

Wie wird die Auskunft erteilt?

Generell wird die Auskunft direkt an die Anschrift des Antragstellers übersandt. Nur in den Fällen, in denen eine gewerberechtliche Erlaubnis zuerteilen ist, darf - nicht muss- die Auskunft auch direkt an die über die gewerberechtliche Zulassung entscheidende Stelle übermittelt werden. Auch bei Auskünften zum Zwecke der Eintragung in ein Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis oder zur Vorlage bei einer Behörde zum Zwecke der Erlangung öffentlicher Aufträge wird die Auskunft stets direkt an die Anschrift des Antragstellers übermittelt. Darauf ist bei der Antragstellung zu achten. Sonst kann es zu Beanstandungen kommen und der Antrag wird an die Behörde zurückgesandt. Dies führt zu unnötiger Verzögerung bei der Auskunfterteilung, die im Einzelfall zu vermeidbaren Nachteilen für Sie führen kann.
Die zu erteilende Auskunft darf nicht per Fax, sondern nur per Post an den Antragsteller übermittelt werden. Eilbotenzustellungen erfolgen nur, wenn der Antragsteller bei Antragstellung dem Antragsvordruck einen entsprechend frankierten Rückumschlag beifügt beispielsweise beifügen lässt.

Eilbedürftigkeit

Hinsichtlich besonders eilbedürftiger Anträge besteht für die den Antrag aufnehmenden Behörden, und nur für diese, die Möglichkeit, den Antrag telefonisch oder per Fax unter der Fax-Nummer 0228 99 410-5050 direkt an die Registerbehörde in Bonn zu übermitteln. Aus diesen Gründen der Datensicherheit und des Datenschutzes ist dies für den Antragsteller selbst nicht möglich. Die Postanschrift der Registerbehörde lautet: Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn

Selbsthilfe

Der Antragsteller hat bei besonderer Eilbedürftigkeit die Möglichkeit, sich einen ausgefertigten Antrag von der den Antrag aufnehmenden Behörde in einem verschlossenen Umschlag aushändigen zu lassen und damit direkt bei der Registerbehörde in Bonn vorzusprechen.

Anschrift:
Bundesamt für Justiz
- Besucherdienst -
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Sofern der oder die Betroffene(n) sich zum Beispiel durch den Handelsregisterauszug und/oder durch eine Vollmacht der Geschäftsleitung und ein gültiges Personaldokument ausweisen können, erhalten sie die Auskunft unmittelbar und sofort. Die Registerbehörde steht für telefonische Rückfragen zur Verfügung: Telefon: 0228 99410-40.