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Recht und Steuern

Datenschutz

DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018. Sie enthält viele Pflichten und führt deshalb zu einer Verunsicherung der Unternehmen. In sieben Schritten geben wir Ihnen Hinweise, wie Sie vorgehen können, um Ihr Unternehmen datenschutzkonform aufzustellen.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trifft keine inhaltlichen Regelungen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis, sondern überlässt es dem nationalen Gesetzgeber, hierzu Vorschiften zu erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat das innerhalb der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit § 26 getan. Dieser lehnt sich weitgehend an den § 32 des noch geltenden BDSG an.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen ab 25.05.2018 auf die Vertraulichkeit (bisher: Datengeheimnis) verpflichtet werden. Hierfür haben wir für Sie ein Muster erstellt.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Sie wollen ein Unternehmen gründen, das Kontakt zu Endkunden hat? Was es dabei im Hinblick auf die neue EU-Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz zu beachten gilt lesen Sie hier.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhöht zwar die Anforderungen an den Datenschutz, vieles ist aber bisher schon geltende Rechtslage in Deutschland nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nachfolgend soll an einem praktischen Beispiel des Muster-Unternehmens dargestellt werden, welche Anforderungen sich (neu) aus der DSGVO ergeben.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterliegen Unternehmen im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten folgenden Pflichten: der Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 und der Benachrichtungspflicht des Betroffenen gemäß Artikel 34. Diese Pflichten sind im Vergleich zu der bisher geltenden Regelung des § 42a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umfangreicher.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betont die Verantwortlichkeit, die Unternehmen (auch „verantwortliche Stellen“ oder „Verantwortliche“ genannt) für die Einhaltung des Datenschutzes haben. Sie müssen nachweisen können, dass ihre Datenverarbeitung datenschutzkonform ist. Umfangreiche Pflichten zur Dokumentation sollen dies sicherstellen.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stärkt spürbar die Rechte der betroffenen Personen, also derjenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die DSGVO enthält umfangreiche Informationspflichten bei der Datenerhebung, Auskunftsrechte, Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrechte sowie das Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verknüpft Datenschutz und Datensicherheit eng miteinander. Schutz und Technik sind nicht nur bei den technisch-organisatorischen Maßnahmen miteinander verbunden, wie es bisher bei § 9 BDSG und seiner Anlage der Fall war.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt von den Unternehmen die Erfüllung der Rechenschaftspflicht. Damit ist die verantwortliche Stelle, also das Unternehmen oder die Institution, verantwortlich für den Datenschutz und seine Beachtung.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Die Anwendbarkeit der DSGVO ab 25. Mai 2018 bringt eine europaweite Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) mit sich. Der bDSB ist zwingend zu bestellen, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund Art, Umfang und/oder Zweck eine umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung personenbezogener Daten erforderlich machen.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) führt den bisher geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt fort. Datenverarbeitungen sind demnach generell verboten, es sei denn es liegt ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand oder eine Einwilligung der betroffenen Person vor.