Künstlersozialabgaben für selbstständige Künstler und Publizisten
Wann müssen Unternehmen, die selbständige Künstler und Publizisten beauftragen, die Künstlersozialabgabe bezahlen? In welcher Höhe wird diese Abgabe fällig, an wen ist sie zu entrichten und wer prüft sie?
Selbstständige Künstler und Publizisten sind seit 1983 mit der Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Versicherung einbezogen worden. Die Mittel für diese Versicherung werden zur einen Hälfte durch Beiträge der Künstler und Publizisten und zur anderen Hälfte durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht. Die Künstlersozialabgaben werden von den zur Abgaben verpflichteten Unternehmen nach einem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmten Abgabesatz (Vomhundertsatz) durch die Künstlersozialkasse erhoben (Paragrafen 23 bis 26 Künstlersozialversicherungsgesetz).
Da viele Unternehmen vor der Frage stehen, ob sie eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen, wenn sie zum Beispiel für ein Betriebsfest einen Alleinunterhalter engagieren, werden im Folgenden einige grundsätzliche Hinweise gegeben, um diese und ähnliche Frage zügig klären zu können.
Künstler und Publizisten
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Beispiele für Künstler und Publizisten sind Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Choreographen, Clowns, Designer, Graphiker, Journalisten, Kabarettisten, Musiklehrer, Pressefotographen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer oder Werbefotographen.
Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Abgrenzungskatalog erarbeitet, nach dem in der Regel verfahren wird. Dieser kann über die Internetseite der Künstlersozialkasse (Informationen und Vordrucke, Download von Informationsschriften der KSK für Verwerter, Info 06 und 09) bezogen werden.
Abgabepflichtige Unternehmen
Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern, ermöglichen, in Auftrag geben oder diese verwerten, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.
Nach Paragraf 24 Absatz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz sind folgende Branchen typischerweise abgabepflichtig:
Nach Paragraf 24 Absatz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz sind folgende Branchen typischerweise abgabepflichtig:
- Verlage (Buchverlage, Presseverlage und ähnliches)
- Presseagenturen und Bilderdienste
- Theater, Orchester, Chöre
- Veranstalter jeder Art, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
- Rundfunk- und Fernsehanbieter
- Hersteller von Bild- und Tonträgern (Film, TV, Musik-Produktion, Tonstudio und ähnliches)
- Galerien, Kunsthändler
- Werbeagenturen, PR-Agenturen, Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit
- Unternehmen, die das eigene Unternehmen, eigene Produkte/Verpackungen oder ähnliches bewerben
- Design-Unternehmen
- Museen und Ausstellungsräume
- Zirkus- und Varietéunternehmen
- Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (zum Beispiel auch für Kinder oder Laien).
Zu beachten ist, dass genannten Branchen in einem sehr weiten Sinne zu verstehen sind und sich auch auf Unternehmen beziehen können, die nur teilweise in diesen Branchen tätig werden.
Außerdem sind so genannte Eigenwerber abgabepflichtig, dass heißt, alle Unternehmen, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen.
Zudem sind nach der Generalklausel des Paragraf 24 Absatz 2 KSVG alle Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Die künstlerische Leistung muss mit dem Zweck des Unternehmens zusammenhängen.
Zudem sind nach der Generalklausel des Paragraf 24 Absatz 2 KSVG alle Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Die künstlerische Leistung muss mit dem Zweck des Unternehmens zusammenhängen.
Die Frage, ab welcher Häufigkeit Aufträge nicht mehr nur gelegentlich vergeben werden, ist nicht allgemein verbindlich festgelegt. Eine gute Orientierung bietet aber die Tatsache, dass Unternehmen zum Beispiel dann abgabepflichtig sind, wenn sie jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstler und Publizisten organisieren und dafür Eintritt verlangen oder sonst Einnahmen erzielen möchten.
Künstlerische Leistungen, die ausschließlich unternehmensinternen oder nur privaten Zwecken dienen, fallen daher nicht unter die Abgabepflicht. So besteht zum Beispiel keine Abgabepflicht für die Entgelte einer Musikgruppe, die auf einem Betriebsfest auftritt oder den Kauf von Kunstwerken zur Dekoration der Büros.
Pflichten des Unternehmens
Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht folgende Pflichten für die abgabepflichtigen Unternehmen vor:
- Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach Paragraf 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden. Dies kann zunächst formlos schriftlich, per Fax oder E-Mail, aber auch telefonisch geschehen.
- Aufgrund der Meldepflicht (Paragraf 27 KSVG) muss das Unternehmen bis zum 31. März die Summe der Entgelte, die im Vorjahr an Künstler und Publizisten gezahlt wurden, melden.
- Die Zahlungspflicht (Paragraf 27 KSVG) umfasst die monatlichen Vorauszahlungen, die an die KSK zu leisten sind.
- Das Unternehmen ist zudem verpflichtet, fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte zu führen (Paragraf 28 KSVG).
- Auf Verlangen der KSK muss es Auskunft geben sowie die relevanten Unterlagen vorlegen (Paragraf 29 KSVG).
Beachte: Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000,00 Euro verfolgt werden kann.
Die Verhängung von sehr hohen Bußgeldern soll aber lediglich in besonders schweren Fällen und bei vorsätzlichem Handeln erfolgen.
Höhe der Künstlersozialabgabe
Die Höhe der Künstlersozialabgaben wird von zwei Faktoren bestimmt, nämlich:
a) die Summe der in dem abgelaufenen Kalenderjahr an freie Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelte
b) der Vomhundertsatz.
Unter Entgelt fallen alle Zahlungen wie Honorar, Gagen, Lizenzgebühren, geldwerte Sachleistungen und so weiter sowie sämtliche Auslagen und Nebenkosten, ausgenommen sind nur die Erstattung von Reisekosten und übliche Aufwendungen für die Bewirtung.
Der Vomhundertsatz ist der Prozentsatz, aus dem sich die Höhe der Abgabeschuld ergibt. Er wird für jedes Jahr neu festgelegt, wobei sich seine Höhe nach dem Finanzbedarf der KSK richtet. In 2023 liegt der Beitragssatz der Künstlersozialabgabe bei fünf Prozent.
Der Vomhundertsatz ist der Prozentsatz, aus dem sich die Höhe der Abgabeschuld ergibt. Er wird für jedes Jahr neu festgelegt, wobei sich seine Höhe nach dem Finanzbedarf der KSK richtet. In 2023 liegt der Beitragssatz der Künstlersozialabgabe bei fünf Prozent.
Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe auch für Zahlungen an Personen erhoben wird, die zwar künstlerisch oder publizistisch tätig sind, aber nicht über die KSK versichert sind. So Personen, die die Tätigkeit nur nebenberuflich beziehungsweise nicht hauptberuflich ausüben oder die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, sofern die Leistung im Inland erbracht wird.
Zahlungen der Künstlersozialabgaben
Es sind monatliche Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr zu leisten. Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen, die für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres in gleicher Höhe zu leisten sind, sind die Entgelte des Vorjahres. Multipliziert man ein Zwölftel der Jahresentgelte mit den jeweils geltenden Abgabesätzen ergibt sich die monatliche Vorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der KSK mitgeteilt.
Zum 31. März des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr.
Mit der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres und Abgabe der Jahresmeldung werden Überzahlungen und Fehlbeträge, die sich eventuell durch die pauschalen Vorauszahlungen ergeben haben, ausgeglichen.
Zum 31. März des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr.
Mit der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres und Abgabe der Jahresmeldung werden Überzahlungen und Fehlbeträge, die sich eventuell durch die pauschalen Vorauszahlungen ergeben haben, ausgeglichen.
Rechtsschutz
Es sind monatliche Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr zu leisten. Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen, die für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres in gleicher Höhe zu leisten sind, sind die Entgelte des Vorjahres. Multipliziert man ein Zwölftel der Jahresentgelte mit den jeweils geltenden Abgabesätzen ergibt sich die monatliche Vorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der KSK mitgeteilt.
Zum 31. März des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr.
Mit der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres und Abgabe der Jahresmeldung werden Überzahlungen und Fehlbeträge, die sich eventuell durch die pauschalen Vorauszahlungen ergeben haben, ausgeglichen.
Zum 31. März des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr.
Mit der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres und Abgabe der Jahresmeldung werden Überzahlungen und Fehlbeträge, die sich eventuell durch die pauschalen Vorauszahlungen ergeben haben, ausgeglichen.
Betriebsprüfung
Die Überwachung der Künstlersozialabgaben obliegt der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Da diese auch die Prüfung in Bezug auf die übrigen Sozialversicherungszweige vornimmt, wird der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet. Zu diesem Zweck wird die DRV schriftliche Anfragen verschicken, die gleichzeitig als Meldebogen dienen. Unternehmen, die diese Anfrage erhalten und sie nicht beantworten, müssen damit rechnen, dass sie bei ihrer nächsten Betriebsprüfung durch die DRV auch auf ihre Abgabepflicht in die Künstlersozialversicherung untersucht werden. Dies gilt auch für Betriebe, bei denen Anlass zur Vermutung besteht, dass die Angaben nicht korrekt oder vollständig sind.
Aktuelle und umfangreichere Informationen und sämtliche Formulare zum Download zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Künstlersozialkasse (siehe weitere Informationen).
Stand: Mai 2023