Lohnveredelung

Wer Waren aus einem Drittland, also aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) in einem EU-Land oder umgekehrt Ware aus einem EU-Land in einem Drittland bearbeiten beziehungsweise veredeln lässt, kann Zollvergünstigungen für die Aus- beziehungsweise Einfuhr dieser Waren bekommen.
Im Rahmen dieser sogenannten “Veredelungsverkehre” unterscheidet der Zoll zwischen der aktiven und der passiven Veredelung. Es ist ratsam, vorab zu prüfen, ob ein Präferenzabkommen zwischen der EU und dem betreffenden Land besteht. Für den Fall, dass ausschließlich Vormaterial mit präferenziellem Ursprung aus- oder eingeführt wird und die Veredelungsvorgänge über eine Minimalbehandlung hinaus gehen, ist die Abwicklung über Veredelungsverkehre und der damit verbundene Aufwand unter Umständen nicht nötig.

I. Aktive Veredelung

Bei der aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abgabenfrei eingeführt, um dieses nach dem Veredelungsprozess wieder zu verlassen.

1. Antrag

Die förmliche Bewilligung ist vorab mittels des Formulars 0281 bei dem regional zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
Es ist auch möglich, einen Antrag auf eine "Vereinfachte Bewilligung" (Antrag mit einer Zollanmeldung/Einheitspapier) zu stellen. In folgenden Fällen kann der Antrag mittels schriftlicher Zollanmeldung gestellt werden:
  • wirtschaftliche Voraussetzungen sind erfüllt (Förderung der Exportwirtschaft)
  • nämlichkeitsgebundene Veredelung
  • Verfahren wird ausschließlich in Deutschland durchgeführt und abgewickelt.
Die vereinfachte Bewilligung kann bei jeder Zollstelle beantragt werden.

2. Bewilligung

Die Bewilligung wird innerhalb von 30 Tagen erteilt, wenn bestimmte persönliche (gemeinschaftsansässig, Gewährung der ordnungsgemäßen Durchführung), sachliche (Verhältnismäßigkeit, keine Beeinträchtigung von Herstellern aus der EU) und wirtschaftliche (Förderung der Außenwirtschaft) Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung regelt die Bedingungen, zu denen das Verfahren in Anspruch genommen werden kann und ist maximal drei Jahre gültig.

3. Überführung der Ware in das Verfahren

Hierzu ist die Gestellung der Waren bei dem in der Bewilligung festgelegten Zollamt und die Abgabe einer Zollanmeldung im IT-Verfahren ATLAS erforderlich. Daneben kann die Zollanmeldung auf den Exemplaren sechs bis acht des Einheitspapiers (Vordruck 0747) bei der Zollstelle abgegeben werden.

4. Veredelungsvorgänge in der EU

Die Veredelung der Waren findet in der Europäischen Union statt.

5. Abrechnung

Der Bewilligungsinhaber muss der Überwachungszollstelle fristgerecht eine Abrechnung vorlegen, die eine Gegenüberstellung der Menge der Einfuhrwaren und der Menge der Veredelungserzeugnisse enthält.

6. Beendigung des Verfahrens durch Wiederausfuhr

Die Anmeldung der Wiederausfuhr der veredelten Waren erfolgt im IT-Verfahren ATLAS. Hierbei muss der genaue Verfahrenscode (zum Beispiel 3151), Hinweise auf die Beendigung der aktiven Veredelung bei den Angaben zu Unterlagen ("Zulassungsnummer") sowie die Abrechnung angegeben werden.

II. Passive Veredelung

Eine Ware wird aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, um nach einer Veredelung wieder eingeführt zu werden. Für die EU-Ware, die im Drittland einer Veredelung unterzogen wurde, wird kein Zoll erhoben. Für die Berechnung der Abgaben des Veredelungserzeugnisses wird in der Regel die Mehrwertverzollung verwendet.

Mehrwertverzollung

Basis zur Berechnung der Einfuhrabgaben ist hier die Wertsteigerung des Veredelungserzeugnisses.

Berechnung

Veredelungslohn
+ gegebenenfalls eingesetzte Zutaten im Drittland
x Zollsatz
= Zollabgaben

Differenzverzollung

Die Differenzverzollung spielt in der Praxis kaum noch eine Rolle. Sie wird lediglich bei Besonderheiten des Zolltarifs und bei Minderungszollsätzen für unveredelte Waren, die höher sind als die Zollsätze für die veredelten Waren, verwendet.

Berechnung

Veredelungslohn
+ gegebenenfalls eingesetzte Zutaten im Drittland
+ Wert der kostenlos gelieferten Ware
- Gemeinschaftswaren aus der EU
= Zollabgaben

Verfahrensablauf

1. Antrag

Es ist ein schriftlicher Antrag auf Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung/einer besonderen Verwendung (Formular 0266) beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und mit dem Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen vorzulegen.
Bei einer Ausbesserung oder einem Standardaustausch ohne vorzeitige Einfuhr kann ein vereinfachter Antrag mittels elektronischer Zollanmeldung gestellt werden.

2. Bewilligung

Für die Bewilligung müssen persönliche (Sitz des Antragstellers in EU) und wirtschaftliche (Berücksichtigung der Interessen anderer Hersteller in der EU) Voraussetzungen sowie eine zolltechnische Durchführbarkeit (Nämlichkeitsprinzip: Abgesehen von Zutaten, die im Ausland hinzukommen, dürfen die Veredelungserzeugnisse nur aus Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt sein) vorliegen.

3. Überführung der Ware in das Verfahren

Die zu überführenden Waren sind elektronisch im IT-Verfahren ATLAS anzumelden und bei der in der Bewilligung festgelegten zuständigen Ausfuhrzollstelle zu gestellen. Außerdem muss seit der Einführung des ATLAS-Release 8.4/AES-Release 2.1 zum 10. März 2012 das Informationsblatt INF 2 bei der Ausfuhrzollstelle mit dem IT-Verfahren ATLAS erzeugt und von der Ausfuhrzollstelle abgestempelt werden. Das INF 2 enthält unter anderem die Movement Reference Number (MRN) des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD), um bei einer späteren Wiedereinfuhr der Waren einen Zusammenhang zur Ausfuhr herstellen zu können. Das INF 2 wird dem Unternehmen ausgehändigt und muss bei der Wiedereinfuhr der Waren zusammen mit dem Ausgangsvermerk vorgelegt werden.

4. Veredelungsvorgänge im Drittland

Die Veredelung der Waren findet im Drittland statt.

5. Beendigung des Verfahrens durch Wiedereinfuhr bei der in der Bewilligung festgelegten Zollstelle

Mit dem Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr ist die Mehrwertverzollung das heißt unter Umständen die Differenzverzollung zu beantragen. Die Einfuhranmeldung erfolgt im IT-Verfahren ATLAS.
Stand: April 2025