Ursprungsbezeichnung und Qualitätsbegriff

Made in Germany

Über die Warenmarkierung "Made in Germany" kann ein Hersteller selbst entscheiden. Doch diese Warenkennzeichnung unterliegt einigen Rechtsgrundlagen und Vorschriften.

1. Einleitung

Die Warenmarkierung "Made in Germany" erfolgt auf eigene Verantwortung des Herstellers. Es gibt keine Institution in Deutschland, die die Richtigkeit der Warenmarkierung bestätigt. Der Hersteller kann sich die Kennzeichnung selbst verleihen. Hierbei empfiehlt sich jedoch dringend die Beachtung der rechtlichen Kriterien, da eine gerichtliche Überprüfung jederzeit möglich ist.
Die Warenmarkierung "Made in ..." bezieht sich immer auf den Herstellungsort eines Erzeugnisses und damit auf dessen Ursprung. Sie darf jedoch nicht mit den zollrechtlichen Warenursprüngen (präferenziell und handelspolitisch) verwechselt werden!
"Made in Germany" gilt in zahlreichen Branchen seit Jahrzehnten als Nachweis einer besonders hohen Produktqualität. Aus diesem Grund ist "Made in Germany" heute als geografische Ursprungs- und Qualitätsbezeichnung für die in Deutschland hergestellten Waren national und international geschützt.

2. Kennzeichnungspflicht "Made in..."

Die Gesetzgebung einzelner Länder entscheidet darüber, ob eine Warenmarkierung "Made in ..." erforderlich ist. Auskunft hierüber gibt das Exportnachschlagewerk Konsulats- und Mustervorschriften.

a) Kennzeichnung innerhalb Deutschlands

Innerhalb Deutschlands besteht kein Zwang, Ursprungsangaben zu verwenden. Die Gesetzgebung Die Kennzeichnung einer Ware mit "Made in ..." ist also freiwillig. Auch aus anderen Ländern importierte Waren müssen bislang nicht mit dem Herstellungsland gekennzeichnet sein. Dies wird sich jedoch durch die von der Europäischen Union geplanten Regeln ändern.

b) Kennzeichnung innerhalb der Europäischen Union

Innerhalb der Europäischen Union gelten die oben genannten Regeln bislang sinngemäß. Ausnahmen von der Markierungsfreiheit, die es insbesondere bei Lebensmitteln gibt, sind in den einschlägigen Nachschlagewerken aufgeführt, zum Beispiel Konsulats- und Mustervorschriften.
2010 hatte das EU-Parlament einen Vorschlag beschlossen, wonach eine Pflichtmarkierung für in die EU importierte Waren vorgeschrieben werden sollte (beispielsweise "Made in USA"). Die Regelung hätte zahlreiche bürokratische Probleme verursacht, deswegen haben sich die deutschen IHKs gegen diese Vorschrift ausgesprochen. Im Januar 2013 wurde der Vorschlag mangels Ratsmehrheit zurückgezogen.
Die Markierungspflicht für alle Konsumgüter droht: Ende Februar 2013 ist ein neuer Vorschlag zu einer EU-Verbraucherschutzverordnung beschlossen worden. Dieser Vorschlag würde eine Vielzahl bislang bestehender Regelungen vereinheitlichen. Problematisch ist, dass eine Markierungspflicht mit dem Ursprungsland für alle Konsumgüter eingeführt werden soll, sowohl für Waren mit deutschem als auch chinesischem Ursprung. Die Regelung ist insofern deutlich problematischer als die zurückgezogene. Im April 2014 hat das Europaparlament diese Regelung beschlossen. Da es im Europäischen Rat aber eine Sperrminorität gegen diese Regelung gibt, passiert zunächst nichts, die Regelung liegt auf Eis.

c) Kennzeichnung weltweit

Außerhalb der Europäischen Union schreiben zahlreiche Länder die Warenmarkierung "Made in ..." ausdrücklich vor. Bei fehlender Markierung ist die Vorgehensweise der ausländischen Zollverwaltungen ausgesprochen uneinheitlich: sie reicht von der Tolerierung über Geldbußen bis zur Forderung nach Nachetikettierung und erst anschließender Freigabe. Bei wiederholten Verstößen kann im Extremfall ein Einfuhrverbot ausgesprochen werden.
Die Bezeichnung "Made in EU" wird jedoch in einigen Staaten nicht anerkannt. Dies gilt beispielsweise für Ecuador, Katar, Mexiko, Saudi-Arabien, Syrien, USA, Venezuela und die Ukraine.
Eine Pflicht zur Kennzeichnung mit "Made in Germany" besteht also grundsätzlich nicht, falls die Waren nur innerhalb der Europäischen Union zirkulieren. Sie ist nur beim Export von Waren in jene Länder zwingend, die Warenmarkierungen verlangen. Ob die Warenmarkierung der Produkte korrekt ist, richtet sich dabei nach den Vorschriften des jeweiligen Ursprungslandes. Diese Regelungen werden grundsätzlich von dem importierenden Land anerkannt.

3. Rechtsgrundlagen

Falls sich der Hersteller entscheidet, die Ware mit dem Zusatz "Made in Germany" zu kennzeichnen, muss dies im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Ein vollständig in Deutschland hergestelltes Produkt trägt die Herkunftsangabe "Made in Germany" selbstverständlich zu Recht. Die vollständige Gewinnung in nur einem Land erfolgt aber fast nur noch bei Rohstoffen und in der Landwirtschaft, bei Industriegütern ist dies in einer arbeitsteiligen Weltwirtschaft immer seltener. Daher ist eine Betrachtung der Produktionsprozesse für die Beurteilung der korrekten Kennzeichnung erforderlich.

a) Madrider Abkommen

Das Madrider Abkommen spielt für die Frage der korrekten Warenmarkierung im grenzüberschreitenden Verkehr eine entscheidende Rolle. Dieses bereits 1891 geschlossene Abkommen regelt nicht nur die Verwendung von Länderkennzeichnungen, sondern auch von geografischen Herkunftsangaben (zum Beispiel "Lübecker Marzipan", "Aachener Printen") und Firmierungen. Eine falsche oder irreführende Kennzeichnung von Produkten hat die Beschlagnahme der Ware durch den Zoll zur Folge. In der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung findet sich die Auslegung, dass die Herkunftsangabe dann falsch bzw. irreführend ist, wenn sie in einer Weise verstanden wird, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Eine wichtige Beurteilungsgrundlage, wann dies der Fall ist, stellt Artikel 24 Zollkodex dar.

b) Zollrecht

Artikel 60 Unionszollkodex regelt die Frage, wann eine Ware zollrechtlich zur Ursprungsware eines Landes wird (handelspolitischer Warenursprung). Er ist daher nicht unmittelbar einschlägig für die Warenmarkierung "Made in Germany". Allerdings bietet die Regelung der "letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen" einen praktikablen Weg, um zu einer korrekten Warenmarkierung zu gelangen. Somit wird in der Regel eine irreführende Kennzeichnung ausgeschlossen. Der präferenzielle Warenursprung ist in keinem Fall ein Indiz für die Warenmarkierung.

c) Wettbewerbsrecht

Nationale Regelungen zu dem Themenkomplex "Made in Germany" finden sich in dem für das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegenden "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG) seit seiner Neufassung nicht mehr ausdrücklich. Dies liegt daran, dass dort Ursprung und Herkunft, vermutlich aufgrund eines Übersetzungsfehlers der EU-Richtlinie verwechselt wurden. Trotzdem darf die Warenmarkierung den Kunden nicht über den Ursprung des Produkts täuschen und dadurch möglicherweise falsche Erwartungen bezüglich der Qualität und Zuverlässigkeit wecken. Werbung mit falschen geografischen Ursprungsangaben ist ausdrücklich verboten.
Entscheidend für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung ist die Frage nach der Irreführung der Verbraucher. Da "Made in Germany" besondere Erwartungen bezüglich der Produktqualität und der Zuverlässigkeit weckt, ist diese Kennzeichnung Erzeugnissen vorbehalten, die in Deutschland eine für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren haben.

d) Markengesetz

Das Markengesetz greift für Deutschland die Regelungen des Madrider Abkommens über geografische Herkunftsangaben auf und erläutert diese und die Folgen irreführender Kennzeichnungen näher.

4. Regelungskonkurrenz

Auf Grund der nicht eindeutigen Rechtslage ist eine Auslegung der Bestimmungen erforderlich. Bei der Beurteilung, ob die Kennzeichnung "Made in Germany" durch die Herstellungsprozesse berechtigt ist, kann es in seltenen Fällen zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen. Dies liegt daran, dass die Auslegung nach dem Zollkodex auf den letzten wesentlichen Herstellungsschritt abhebt, während das UWG das Ursprungsland der Produktqualität als entscheidendes Kriterium ansieht. In den Fällen, in denen der letzte wesentliche Herstellungsschritt nicht entscheidend für die Qualität ist, ist eine wirtschaftliche Güterabwägung erforderlich.
Problematisch ist der Widerspruch insbesondere, wenn ein Ursprungszeugnis im Ausland verlangt wird. Bei Abweichungen zwischen dem Ursprungsland im Ursprungszeugnis und in der Warenmarkierung kann der ausländische Zoll die Ware beschlagnahmen. Diese Überlegung sollte in die Entscheidung über die Warenmarkierung einfließen.
Eine Dokumentation der Gründe, die zu der Entscheidung für die Kennzeichnung "Made in Germany" geführt haben, ist dabei sinnvoll und dürfte bei einer nachvollziehbaren und vernünftigen Begründung eine Irreführung ausschließen.

5. Ausweg: reine Ländernennung?

Gelegentlich werden Produkte lediglich mit der Firma und dem Land des Unternehmenssitzes markiert (Beispiel: Bauer GmbH, Deutschland). Sollte in einem ausländischen Exportmarkt eine Warenmarkierung vorgeschrieben sein, so ist eine reine Nennung eines Landes in der Regel nicht ausreichend.
Ist eine reine Ländernennung als Markierung irreführend, wenn es sich um in einem anderen Land hergestellte Ware handelt, wenn zum Beispiel die Bauer GmbH in Deutschland indische Taschenlampen vertriebt? Dies wurde vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 bejaht (Fundstelle: BGH NJW-RR 1995, 493-494; BGH MDR 1995, 279), daher kann Handelsunternehmen eine solche Markierung nicht empfohlen werden.
Das im Jahr 2004 in Kraft getretene Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) schreibt für Konsumgüter allerdings vor, dass der Name des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung anzubringen ist. Insofern ist eine neue Rechtslage entstanden, die eine Irreführung durch reine Adressnennung wieder weniger wahrscheinlich macht.

a) Markierungsbeispiele und Einschätzung der Markierung

Fall: Ein deutsches Unternehmen Fa. Bauer GmbH mit Sitz in Stuttgart hat in Thailand ein produzierendes Tochter-Unternehmen (Bauer Ltd.). Welche Ursprungsmarkierungen sind für die in Thailand hergestellten Produkte möglich:
Bauer
richtig
Bauer, Stuttgart
falsch*) denn es könnte der falsche Eindruck erweckt werden, die Ware würde in Stuttgart (Bundesrepublik Deutschland), zumindest aber irgendwo in Deutschland produziert
Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe, Sitz Stuttgart
problematisch! wohl falsch*)
Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe, Stuttgart
falsch*)
Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe Deutschland
falsch*)
Bauer, Stuttgart, Made in Thailand
richtig
Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe Worldwide
richtig
Wird jedoch vom Importland ausdrücklich eine "Made in..." - Angabe verlangt, reichen diese Kennzeichnungen nicht aus.
Designed by Bauer, Stuttgart
richtig
Vertrieb Bauer, Stuttgart
richtig
Made by Bauer
richtig
*) Anmerkung: Die deutschen Zollstellen nehmen die oben genannten Markierungen für sich alleine noch nicht zum Anlass einer Beschlagnahme.
Wenn aber die oben genannten Markierungen erwarten lassen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der wahre Ursprung irreführend gekennzeichnet ist, dann muss beschlagnahmt werden.

6. Rechtsfolgen fehlerhafter Kennzeichnung

Wer im geschäftlichen Verkehr mit fehlerhaften Kennzeichnungen arbeitet, kann in Deutschland auf Unterlassung und - bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (Paragraf 128 Markengesetz in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 2 UWG). Da bei falschen geografischen Ursprungsangaben nicht nur die Interessen der Berechtigten, sondern auch die der Verbraucher betroffen sind, sind neben dem unmittelbar Verletzten und den Mitbewerbern auch die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und Verbraucherverbände klagebefugt.
Ferner droht bei Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr fehlerhaft gekennzeichneter Produkte gem. Paragraf 151 Markengesetz bzw. dem Madrider Abkommen Beschlagnahme zum Zweck der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung.
Stand: Januar 2024