Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette

Die Pflichten der Verordnung beziehen sich auch auf die Lieferkette. In der Lieferkette müssen alle Daten nachweisbar sein.
Marktteilnehmer müssen alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Daher müssen sie eine Sorgfaltspflichtregelung einführen, die die Sammlung von Informationen, Daten und Dokumenten umfasst, die zur Erfüllung der in der Verordnung genannten Anforderungen erforderlich sind.
Die Marktteilnehmer müssen den Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht ausgeübt wurde und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Marktteilnehmer und Händler in der nachgelagerten Lieferkette, die solche Informationen erhalten, können ihre eigene Sorgfaltspflicht auf die erhaltenden Informationen stützen, aber die Tatsache, dass ein anderer Marktteilnehmer oder Händler in der vorgelagerten Wertschöpfungskette eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat, entbindet sie keineswegs von ihren eigenen Verpflichtungen.
Wenn ein Marktteilnehmer der einen Rohstoff in Verkehr bringt, nicht in der Lage ist, die in der Verordnung geforderten Informationen von Vorlieferanten zu erhalten, muss er davon absehen, die betreffenden Erzeugnisse in Verkehr zu bringen oder auszuführen, da dies einen Verstoß gegen die Verordnung darstellen würde, der zu möglichen Sanktionen führen könnte.

Verpflichtungen in der Lieferkette für kleine und mittlere Unternehmen

Verpflichtungen variieren, je nachdem, ob sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind oder nicht.
Bei der Einreichung ihrer Sorgfaltserklärung im Informationssystem können nicht-KMU Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette durch Angabe der entsprechenden Referenznummer auf die in der Lieferkette früher durchgeführten Sorgfaltspflichten für die Teile ihrer relevanten Erzeugnisse verweisen, die bereits einer Sorgfaltsprüfung unterzogen wurden.
KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette unterliegen denselben Verpflichtungen wie ein Marktteilnehmer und tragen im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung weiterhin die rechtliche Verantwortung. Bezüglich der Sorgfaltspflicht bestehen aber Sonderregelungen.