Risikoanalyse und Risikomanagement

Risikobewertung und Risikominderung gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung

Die Marktteilnehmer überprüfen und analysieren die gemäß Artikel 9 der Verordnung (VO) zusammengetragenen Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen. Auf der Grundlage dieser Informationen und Unterlagen führen die Marktteilnehmer eine Risikobewertung nach Art. 10 der VO durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind. Marktteilnehmer dürfen die relevanten Erzeugnisse weder in Verkehr bringen noch ausführen, es sei denn, die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind.
Bei der Risikobewertung werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
  • Risikobewertung eines Erzeugerlandes respektive seiner Landesteile und Landesregionen
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
  • Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
  • Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
  • Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Zertifizierungssysteme können von Mitgliedern der Lieferkette zur Unterstützung ihrer Risikobewertung herangezogen werden, soweit die Zertifizierung die Informationen abdeckt, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung erforderlich sind.
Ein von der Kommission betriebenes Benchmarking-System klassifiziert Länder oder Teile von Ländern in drei Kategorien (hohes, normales und geringes Risiko), je nachdem, wie hoch das Risiko ist, in diesen Ländern Rohstoffe zu produzieren, die nicht entwaldungsfrei sind.
Die Kriterien für die Bewertung des Risikostatus von Ländern oder Teilen von Ländern sind in Artikel 29 der VO festgelegt. In Artikel 29 Absatz 2 der VO wird die Kommission beauftragt, ein System zu entwickeln und die Liste der Länder oder Teile davon spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zu veröffentlichen, wenn die wichtigsten Verpflichtungen der Verordnung in Kraft treten. Es wird auf einer objektiven und transparenten Bewertungsanalyse beruhen, welche die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und international anerkannte Quellen berücksichtigt.

Risikominderung nach Artikel 11 der Verordnung

Sofern die Bewertung nach Artikel 10 der VO kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung nach Artikel 11 der VO zu ergreifen.
Diese Verfahren und Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a) die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen,
b) die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits,
c) das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 der VO.