Inverkehrbringen, Bereitstellen, Exportieren

Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die gelistete Güter oder Rohstoffe in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren
Die Verordnung gilt für in der Union ansässige Marktteilnehmer (Unternehmen, die Produkte auf EU-Markt in Verkehr bringen oder exportieren) und Händler (Unternehmen, die mit bereits in Verkehr gebrachtem Produkt handeln). Die Verordnung gilt für alle Unternehmer, unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl. Nur für Händler, die KMU sind, gelten vereinfachte Regelungen.
Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung (Art 7 der VO).
"Inverkehrbringen" ist die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt, dh. es geht um Güter, die in die EU importiert werden oder in der EU produziert werden.
"Bereitstellung auf dem Markt" ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
"Im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit" umfasst Tätigkeiten zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers oder Händlers selbst.
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 der VO):
a) sie sind entwaldungsfrei,
b) sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Ein Nicht-KMU-Händler ist ein Händler, der kein kleines und mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der EUDR ist. Diese Bestimmung verweis auf die Definitionen in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU.