Außenhandel

Brexit und Zoll

Das verhandelte Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich garantiert Zollfreiheit für EU-Waren und UK-Waren. Zollformalitäten bleiben den Unternehmen trotzdem nicht erspart.

Zollanmeldungen für Großbritannien

Die Angabe von “EU” in Einfuhrzollanmeldungen ist seit dem 1. Januar 2022 nicht länger zulässig. Um die Warenbewegungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich statistisch präziser erfassen zu können, hat die britische Zollverwaltung (HMRC) folgende Mitteilung an Unternehmen herausgegeben:
Englische Originalfassung: "You must use the correct country code for the Country of Dispatch and/or the Country of Origin when you complete your import customs declaration. Where an EU country is appropriate for either of these data elements, For EU countries, the individual country code of the member state in question (e.g. FR) should be used. The “EU” country code must not be used and will be removed from systems shortly."
Übersetzung (unverbindlich): "Sie müssen beim Ausfüllen Ihrer Einfuhrzollanmeldung den korrekten Ländercode für das Versandland und/oder das Ursprungsland verwenden. Für EU-Länder sollte der individuelle Ländercode des betreffenden Mitgliedstaates (zum Beispiel FR (Frankreich)) verwendet werden. Der Ländercode "EU" darf nicht verwendet werden und wird in Kürze aus den Systemen entfernt.
Der DIHK hat über die britische Botschaft versucht, eine Präzisierung der HMRC-Mitteilung zu erhalten. Bislang liegt jedoch keine Präzisierung vor. Bis zur weiteren Klärung empfehlen wir daher folgendes Vorgehen:
  • Sofern der einzelstaatliche nichtpräferenzielle Ursprung zwingend in der Einfuhrzollanmeldung verlangt wird, dieser aber nicht bekannt ist, sollte beim Datenfeld „Country of Origin“ auf den Iso-Alpha-2-Code des Versendungslandes („Country of Dispatch“) zurückgegriffen werden.
  • Hinweis: Bei der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“ sollte an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem UK festgehalten werden. Hier ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ beziehungsweise „Europäische Union“ zu verwenden. Von einem ergänzenden Klammerzusatz in der EzU zur Ergänzung eines einzelnen EU-Mitgliedsstaates raten wir ab. Sofern in der Einfuhrzollanmeldung zusätzlich zum Datenelement für den Präferenzursprung „EU“ auch ein Datenelement zum „nichtpräferenziellen Ursprung“ (Country of Origin) zwingend auszufüllen ist, sollte auch hier im Zweifel auf den Iso-Alpha-2-Code des „Versendungslandes“ zurückgegriffen werden.
Seit dem 1. Januar 2021 wird Großbritannien wie ein Drittland behandelt. Das bedeutet, dass Unternehmen, die in das Vereinigte Königreich liefern Zollanmeldungen und andere Formalitäten zu erledigen haben. Für Nordirland hingegen ändert sich nichts, diese Lieferungen werden weiterhin als normale innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.

Das bedeutet für die Ausfuhr aus der EU nach Großbritannien (GB):

  • Ausfuhranmeldung und
  • gegebenenfalls Registrierung beim Zoll mit EORI-Nummer, falls nicht bereits vorhanden sowie
  • Zollsoftware (zum Beispiel ATLAS) für die elektronische Abwicklung werden fällig. Zulassung sowie Artikelstammdaten und Codierungen werden dafür benötigt, alternativ: Internetzollanmeldung IAA+ (mittels Elster-Online-Zertifikat)
  • Ausfuhrgenehmigungen werden gegebenenfalls für sensible Güter benötigt, alterntiv die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen
  • Umsatzsteuerliche Folgen: steuerfreie Ausfuhrlieferung; EU-Richtlinien verlieren in GB Geltung, zum Beispiel für Konsignationslagerregeungen
  • In GB erfolgt eine Einfuhrabfertigung. Die Höhe der Zölle richtet sich grundsätzlich nach dem VK-Zolltarif. Dieser orientiert sich in weiten Teilen am EU-Tarif sieht aber Vereinfachungen (Glättungen) und Reduktionen vor. Je nach gewählter Lieferbedingung  (“frei Haus”) kann es sein, dass der EU-Exporteur auch den Import in GB regeln muss. Dann muss sich dieser unter Umständen in GB eine GB-EORI beschaffen, was wiederum eine umsatzsteuerliche Registrierung erfordert.

Das bedeutet für die Einfuhr in die EU aus Großbritannien:

  • Ausfuhrabfertigung in GB
  • Einfuhranmeldung in der EU, Registirerung beim Zoll (EORI) sowie
  • EU-Zölle (Einfuhrumsatzsteuer, eventuell Verbrauchsteuer) werden fällig.
  • Je nach Warenart werden zusätzliche Lizenzen, Nachweise oder Zertifikate erforderlich.

Das bedeutet für Lieferungen zwischen der EU und Nordirland:

  • keine Zollanmeldungen
  • normale umsatzsteuerliche Handhabung (unter anderem Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  • Intrastatmeldungen (Code XI)
In einem Zoll-Leitfaden informiert die Generaldirektion Zoll und Steuern Unternehmen über die Auswirkungen der neuen Grenze für den Warenverkehr.
Zollverwaltungen gefordert
Insbesondere die britische Zollverwaltung steht vor großen Herausforderungen. In einem Bericht des britischen National Audit Office „The UK border: preparedness for EU exit” wird diagnostiziert, dass die Grenzabfertigung für den Zeitraum von mindestens zwei Jahren suboptimal sein wird. Auch auf Seiten der EU27 dürfte es zu Engpässen kommen, beispielsweise an den neuen Grenzzollstellen, bei der Erstellung des Ausgangsvermerks und beim Import von Paketsendungen.

Lieferbedingungen überprüfen

Im Binnenmarkt ist das Risiko einer Lieferbedingung „frei Haus” oder DDP überschaubar. Im Warenverkehr mit einem Drittland bedeutet es, dass der Lieferant Kosten und Risiko der Zollabfertigung trägt und sich gegebenenfalls im Empfängerland steuerlich registrieren muss. Die Kosten sind mit dem vereinbarten „frei Haus”-Preis abgegolten. Dies sollte bei Vereinbarungen für die Zeit nach dem Brexit berücksichtigt werden.

Alle betroffenen Warenverkehre betrachten

Wenn GB ein Drittland wird, sind alle Warenverkehre davon betroffen, nicht nur endgültige Ausfuhren oder Einfuhren. Zollabfertigung auf beiden Seiten des Ärmelkanals und auf der irischen Insel wird es geben müssen für:
  • Reparaturen
  • Berufsausrüstung
  • Messegüter
  • Lagerbewegungen
Beispiel: Falls nach Ablauf der Übergangsfrist Wartungsarbeiten an einer Maschine in GB durchgeführt werden sollen, muss die mitgeführte Berufsausrüstung vier Mal zollrechtlich abgefertigt werden: Ausfuhr EU, Einfuhr GB, Wiederausfuhr GB, Wiedereinfuhr EU. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der zollrechtlichen Abfertigung mit Carnet ATA oder auch ohne.

Rückwaren

Wenn Waren aus GB nach dem Brexit in die EU27 zurückkommen, sollten nach den ursprünglichen Planungen Zölle und Steuern anfallen. Die normalerweise übliche abgabenfreie Einfuhr als Rückware war nicht vorgesehen. Nun ist sie möglich, die IHK-Organisation hat sich bei der EU erfolgreich für eine analoge Anwendung der Rückwarenregelung eingesetzt.

Vorsorgemaßnahmen und schwimmende Ware

Warenverkehre zum Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangsfrist sind besonders heikel. Klar ist – bei einem Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2020, dass bei einer Lieferung am 1. Januar 2021 Ausfuhr- bzw. Einfuhrformalitäten zu erfüllen sind. Eine Regelung für schwimmende Ware findet sich in Kapitel 5.3 des EU-Leitfadens. Es gibt keine Möglichkeit, vor dem 1. Januar 2021 vorsorglich eine Ausfuhranmeldung abzugeben. Die Vorsorgemöglichkeiten sind ansonsten beschränkt, es können (erneut) vor allem die Vorräte für kritische Waren aufgestockt beziehungsweise angelegt werden. Wegen fehlender Kapazitäten sowohl in der Vorproduktion als auch im Lager ist dies oft nur eingeschränkt möglich.

Ansprechpartner beim Zoll

Unternehmen, die Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt des VK aus der EU und den Folgen für den Warenverkehr haben, können sich an den Zoll wenden.
Für allgemeine Fragen zum Brexit steht die zentrale Auskunft des Zoll zur Verfügung:

GB: Einfuhrbestimmungen, Zollabgaben, Zollverfahren

Zolldienstleister

Die britische Verwaltung hält im Internet eine Liste mit Zolldienstleistern vor. Die List of customs agents and fast parcel operators soll helfen, geeignete Zolldienstleister und spezialisierte Zollagenten im VK zu finden. Denn: EU-Exporteure sollten rechtzeitig klären, wer im VK die Verzollung übernehmen wird.

Zolltarif – Wie hoch werden die Zölle?

Das Vereinigte Königreich hat am 19. Mai 2020 einen neuen Zolltarif veröffentlicht, der nach Ende der Brexit-Übergangsfrist ab 1. Januar 2021 gelten soll. In weiten Teilen entspricht dieser dem EU-Zolltarif, sieht jedoch Vereinfachungen (Glättungen von unrunden Zollsätzen) sowie Zollreduzierungen für einige Waren vor.
Nach der Einigung über ein Handelsabkommen gilt für Waren mit präferenziellem Ursprung EU Zollfreiheit bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Details zum Abkommen, den geltenden Ursprungsregeln und -nachweisen haben wir im Artikel EU-UK Abkommen zusammengestellt.

Zollformalitäten, Zollverfahren, Einfuhrbestimmungen – Wie funktioniert die Verzollung in GB?

Das Anfang Juli 2020 von der britischen Regierung veröffentlichte und im Oktober 2020 aktualisierte Dokument The Border with the European Union. Importing and Exporting Goods geht detailliert auf Import- und Exportvorgänge ein, beschreibt Zollformalitäten, Zollverfahren und Abgabenerhebung in GB und weist auf die Regularien und Einfuhrbestimmungen besonderer Warengruppen hin.
Für die Zeit nach der Übergangsphase hat die britische Regierung die schrittweise Einführung von Zollformalitäten und Grenzkontrollen für Importware angekündigt. Demnach wird VK-Importeuren zunächst eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, um Importe beim Zoll anzumelden. Es steht den Unternehmen frei, die Einfuhren zunächst nur zu „protokollieren“ und die tatsächliche Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt zu erledigen. Erst ab 1. Juli 2021 sind für alle Importe die Zollanmeldungen sofort zu erledigen und die Einfuhrabgaben sofort zu leisten. Auch die physischen Warenkontrollen finden zunächst nur für ausgewählte Warengruppen (controlled goods) wie Alkohol, Tabak und bestimmte Tiere statt. Ab 1. April 2021 greifen weitere phytosanitäre Kontrollen, ab 1. Juli 2021 sind umfassende Sicherheitserklärungen erforderlich.
Die für GB geltenden Einfuhrbestimmungen stehen werden Sie sich, wie auch die Zollsätze, komfortabel in der EU-Datenbank Access2Markets recherchieren lassen.   
Die EU-Verfahren (Ausfuhr aus der EU beziehungsweise Einfuhr in die EU) werden ohne besondere Vorschriften ablaufen. Bestehende Bewilligungen können angewendet werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Exportkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informiert in seinem Merkblatt Brexit und Exportkontrolle von Dezember 2020 detailliert über die ab 1. Januar 2021 geltenden exportkontrollrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit Großbritannien. Für Nordirland gelten auch hier die bisherigen Regeln.
Da GB zum Drittland wird, sind anstelle der relativ seltenen Verbringungsgenehmigungen dann wesentlich häufiger Ausfuhrgenehmigungen erforderlich. Die Europäische Kommission hat dazu eine Liste mit den betroffenen Erzeugnissen erstellt. Damit möglichst wenige förmliche Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden müssen, wurde zum einen die bestehende Allgemeine Genehmigung EU001 (gilt für die meisten Dual-use-Güter) auf GB ausgeweitet. Zum anderen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Allgemeine Genehmigung AGG 15 veröffentlicht. Damit sollen unter anderem Dual-use-Güter-Lieferungen nach GB vereinfacht abgewickelt werden können, sofern der zugrunde liegende Vertrag vor dem Brexit abgeschlossen worden ist.

CE-Kennzeichnung

Wenn das VK Drittland wird, hat das auch Folgen für die CE-Kennzeichnung. In Nordirland ändert sich hingegen nichts, weil Nordirland Teil des Binnenmarktes bleibt.

Einfuhr von GB-zertifizierten Produkten in die EU 

Zertifikate von britischen Zertifizierern verlieren mit Ablauf der Brexit-Übergangsfrist in den 27 übrigen EU-Mitgliedsstaaten ihre Gültigkeit. Demnach könnten betroffene Produkte nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. In folgender Liste finden Sie die betroffenen Produktkategorien.
Laut Germany Trade and Invest (GTAI) haben Unternehmen mit im VK zertifizierten Produkten nun zwei Optionen:
  • Sie können zum einen eine neue Konformitätsbewertung bei einem Zertifizierungsinstitut, einer „benannten Stelle”, in einem der verbleibenden Mitgliedstaaten beantragen. „Benannte Stelle” meint, dass die Prüfstellen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannt wurden.
  • Zum anderen gibt es die Option, das bestehende Dossier in einen anderen EU-Mitgliedstaat übertragen zu lassen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, der britischen sowie der neuen „benannten Stelle” notwendig.
Die IHK Region Stuttgart berät Sie zu Fragen rund um die CE-Kennzeichnungspflicht.

Einfuhr von CE-gekennzeichneten Produkten nach GB

Die bisher in GB anerkannte CE-Kennzeichnung wird durch das neue Konformitätszeichen UKCA (United Kingdom Conformity Assessed) ersetzt. Die britische Regierung informiert auf ihrer Internetseite Using the UKCA mark from 1 January 2021 über die neue Markierung. Die der UKCA zugrundeliegenden Standards entsprechen den heute in der EU gültigen CE-Standards. Folgende Regelungen gelten:
  • Waren, die sich vor dem 1. Januar 2021 in GB im freien Verkehr befinden, bleiben von den neuen Regelungen unberührt. Das heißt, ihre CE-Kennzeichnung wird in GB unbefristet akzeptiert.
  • Für die meisten CE-kennzeichnungspflichtigen Produkte gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt akzeptiert GB noch die CE-Kennzeichnung. Ab diesem Zeitpunkt müssen Produkte die neue Markierung UKCA tragen.
  • Ausnahmen gelten für definierte Produktgruppen, zum Beispiel Medizinprodukte und Chemikalien. 

Präferenzieller Ursprung und Lieferantenerklärungen

Der Brexit hat auch Konsequenzen für präferenzielle Ursprungsregelungen. Bei diesem Thema wird – im Gegensatz zu Zollfragen und Exportkontrolle – nicht zwischen GB und Nordirland unterschieden. Es gibt nur einen gemeinsame Ursprung für das Vereinigte Königreich, die Kennung ist verwirrenderweise GB.
Ab 1. Januar 2021 sind GB-Waren keine EU-Waren mehr und folglich nicht mehr präferenzberechtigt. Das gilt nach Ansicht der EU auch für GB-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befinden. Das hat Auswirkungen auf die Präferenzkalkulation. Vormaterialen aus GB gelten damit als Vormaterialen ohne Ursprung und Be- und Verarbeitungen in GB sind nicht (mehr) ursprungsbegründend.
Die Aufhebung des präferenziellen Ursprungs führt dazu, dass in der EU27 Lagerware und verbaute Ware ihren präferenziellen Ursprung verliert. Gegebenenfalls müsste die Präferenzkalkulation neu durchgeführt werden. Die Einzelheiten befinden sich in Kapitel 4 des EU-Leitfadens zum Austritt.
Dies gilt anscheinend weiterhin, obwohl das Freihandelsabkommen zwischend er EU und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist.

Und welche Folgen hat das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich?

Es handelt sich um ein bilaterles Abkommen. EU-Ursprungsware ist im Vereinigten Königreich zollfrei, UK-Ware in der EU. Eine zollfreie Weiterlieferung der UK-Ware beispielsweise in die Schweiz ist nicht möglich. Als grenzüberschreitender Nachweis dient die Ursprungserklärung auf einem Handelspapier. Bei Warenwerten über 6.000 Euro muss der Nachweis eine REX-Nummer enthalten. Bei Nachweisen aus UK muss die GB-EORI des Lieferanten angegeben sein. Details zum Abkommen, den Ursprungsregeln und -nachweisen finden Sie in unserem Artikel EU-UK Abkommen.

Handelsabkommen GBs mit anderen Staaten

Die britische Regierung hat eine Übersicht über die Handelsabkommen veröffentlicht, die GB verhandelt hat und die ab 1. Januar 2021 gelten. Insbesondere für deutsche Unternehmen mit Produktionsstätten in GB ist es wichtig zu wissen, ob und welche Zollvorteile aus Handelsabkommen auch nach Vollzug des Brexit am 1. Januar 2021 genutzt werden können. Faktisch wurden die bestehenden Abkommen der EU mit diesen Staaten einfach umetikettiert.
Wir halten Sie weiterhin über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden unter anderem mit unseren Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ). Außerdem bietet unser Brexit-Update einen guten Überblick zum aktuellen Stand.

Stand: Februar 2024