Genehmigungspflichtige Waren

Ausfuhrliste und Dual-Use-Güter-Verordnung

Bestimmte Waren dürfen aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit nur mit einer Ausfuhrgenehmigung exportiert werden. Diese Güter sind in der Ausfuhrliste und in Anhang I der EU-Dual-Use-Güter-Verordnung erfasst. Die Exporteure sind für die Einhaltung der Genehmigungspflicht selber verantwortlich.

1. Einleitung

Der Export von bestimmten Gütern kann genehmigungspflichtig sein. Der Grund dafür liegt in bestimmten technischen Eigenschaften, die diese Produkte erfüllen. Eine Ausfuhrgenehmigung ist dann für Lieferungen in alle Länder außerhalb der Europäischen Union erforderlich, in seltenen Fällen jedoch auch für das Verbringungen innerhalb der Europäischen Union. Die Prüfung liegt in der Verantwortung des jeweiligen Exporteurs. Ohne Prüfung besteht die Gefahr, dass strafbewehrte Verbote und Genehmigungspflichten verletzt werden, da genehmigungspflichtige Waren ohne Genehmigung exportiert werden.

2. Die Güterlisten

Die betroffenden Waren werden unterschieden in Rüstungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in den nachfolgenden Listen erfasst. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologie.
  • Die Ausfuhrliste enthält Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A) und national definierte Dual-Use-Güter (Teil I Abschnitt B). Die Ausfuhrliste ist als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung nach deutschem Recht bindend.
  • Die EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) Nummer 2021/821) enthält die EU-weit festgelegten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Alle in Anhang I gelisteten Waren sind beim Export in Drittländer genehmigungspflichtig, für die in Anhang IV beinhalteten Waren ist sogar beim Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union eine Verbringungsgenehmigung notwendig.
Die Listen werden regelmäßig aktualisiert. Sie sollten daher immer wieder überprüft werden, um nicht genehmigte Ausfuhren zu vermeiden. Um den Inhalt der Listen verstehen zu können, sind Produktkenntnis und technisches Verständnis erforderlich. Als nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Interpretation der Listen können das Umschlüsselungsverzeichnis und das Stichwortverzeichnis genutzt werden.
Weitere warenspezifische Einschränkungen sind in den folgenden Verordnungen enthalten
  • Anti-Folter-Verordnung
  • Länderembargos
  • Feuerwaffenverordnung
ACHTUNG: Eine verwendungs- oder empfängerbezogene Genehmigungspflicht oder ein gegebenenfalls geltendes Länderembargo sind damit noch nicht geprüft.

3. Das Umschlüsselungsverzeichnis

Mithilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses kann geprüft werden, ob ein Produkt von der Ausfuhrliste oder der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst und somit ausfuhrgenehmigungspflichtig ist. Dabei wird der Zolltarifnummer die entsprechende Ausfuhrlistennummer gegenüber gestellt. Entscheidend ist die Prüfung der im erläuternden Text bei der jeweiligen Warennummer genannten technischen Parameter. Wenn diese mindestens erfüllt werden, ist die Ware in der Ausfuhrliste oder im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst und somit genehmigungspflichtig. In Zweifelsfällen sollte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) konsultiert werden.
ABER: Beim Umschlüsselungsverzeichnis handelt es sich lediglich um ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel, welches die eigenverantwortliche Prüfung der Güterlisten nicht ersetzt.

4. Das Stichwortverzeichnis

Das unverbindliche Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste und  Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung dient ebenfalls als Hilfe zur Prüfung der Güterlisten. Allerdings hat auch das Stichwortverzeichnis keine rechtliche Verbindlichkeit.
Nachteil: wird nach einem nicht eindeutigen, missverständlichen oder falschen Stichwort gesucht, kann die Suche erfolglos bleiben und der Nutzer erhält den Eindruck, dass die gesuchte Ware nicht in den Güterlisten erfasst ist.

5. Was tun bei einem Treffer?

Wird bei der Prüfung der Listen festgestellt, dass die dort genannten Eigenschaften auf die eigenen Produkte zutreffen, so ist rechtzeitig vor dem Verkaufsvorhaben ein Antrag auf Ausfuhrgenehmingung zu stellen. Zuständig für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Die Beantragung erfolgt elektronisch über das sogenannte ELAN-K2 Portal auf der Internetseite des BAFA.
Nach Artikel 11 Absatz 9 der EU-Dual-Use-Verordnung müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genehmigungspflichtige Waren (aus Anhang I) deutlich in einem Geschäftsdokument gekennzeichnet sein. Dies kann durch die Nennung der Ausfuhrlistenposition geschehen.
Stand: März 2024