Personenbezogene Bereitstellungsverbote

Prüfung von Geschäftskontakten

Zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus hat die Europäische Union (EU) Sanktionen gegen bestimmte Personen, Unternehmen und Organisationen verhängt. Diese untersagen jegliche Geschäftsaktivität mit den gelisteten Parteien. Auch gibt es solche Sanktionen als Reaktion auf Cyberangriffe und Menschenrechtsverletzungen oder zur Bekämpfung von Verbreitung und Einsatz chemischer Waffen.

Einführung

Die Europäische Union hat auf der Grundlage von UN-Resolutionen (Resolution der Vereinigen Nationen) Verordnungen erlassen, die unter anderem der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen. Diese gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Den in den Verordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt (also über Dritte) Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Damit sollen verhindert werden, dass Terroristen und Terrororganisationen Zugriff auf neue Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erhalten. Auch gibt es solche Bereitstellungsverbote als Maßnahmen gegen Cyberangriffe und Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Verbreitung und Einsatz chemischer Waffen. Eine Warenlieferung oder eine Zahlung an eine gelistete Person stellt einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht dar, der empfindlich bestraft werden kann. Zuständige Überwachungsbehörde für die Finanzsanktionen ist die Deutsche Bundesbank.

Rechtsgrundlagen

Zur Einhaltung dieser Maßnahmen wurden Namenslisten der betroffenen Personen und Organisationen veröffentlicht, welche kontinuierlich aktualisiert werden. Folgende Verordnungen sind hierbei maßgeblich zu benennen:

Terrorismus

  1. Maßnahmen gegen das Al-Qaida Netzwerk (Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und Verordnung (EU) 2016/1686 )
  2. Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (Verordnung (EU) Nr. 753/2011)
  3. Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige (Verordnung (EG) Nr. 2580/2001)

Chemische Waffen

  1. Maßnahmen gegen die Verbreitung chemischer Waffen (Verordnung (EU) Nr. 2018/1542)

Cyberangriffe gegen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

  1. Maßnahmen gegen Cyberangriffe (Verordnung (EU) Nr. 2019/796)

Menschenrechtsverletzungen

  1. Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen (Verordnung (EU) 2020/1998)
Auch in Länderembargos sind solche Personenlisten zu finden. Diese müssen ebenso bei der Prüfung der Geschäftspartner berücksichtigt werden.

Prüfmöglichkeiten

Die Embargoverordnungen lassen offen wie sichergestellt wird, dass den gelisteten Personen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Von diesen Verboten können nicht nur Exporte oder Zahlungen in das Ausland betroffen sein, sondern auch inländische Geschäftspartner, nicht zuletzt könnten auch die Mitarbeiter überprüft werden. Dies kann mitbestimmungspflichtig sein.
Folgende Möglichkeiten stehen dafür zur Verfügung:
  1. Prüfmöglichkeit über das Justizportal des Bundes und der Länder
  2. EU Sanctions Map der Europäischen Kommission
  3. Bei einer hohen Anzahl an Geschäftskontakten und regelmäßigen Geschäftsvorgängen bietet sich die Anschaffung einer hausinternen Prüfsoftware an. Diese kann gegebenenfalls über eine Schnittstelle mit dem Warenwirtschaftssystem verbunden werden, so dass die Prüfung in regelmäßigen Abständen automatisch erfolgt.
Bitte beachten Sie, dass bei jedem der drei Suchportale die unterschiedliche Schreibweise von Namen Probleme bereiten können.
 Stand: April 2024