Intrastat

Mit den Intrastat-Meldungen wird der Warenverkehr zwischen den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Bürokratieentlastung in der Außenhandelsstatistik: Die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatisik werden rückwirkend zum 1. Januar 2025 angehoben. Dies dient der Entlastung der Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Den aktuellen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes finden Sie hier.

1. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt.
Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Die Meldungen erfolgen monatlich für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von einer Million Euro und deren Eingänge aus anderen Mitgliedsstaaten drei Millionen Euro im Vorjahr nicht überschritten haben.
Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.

2. Wie erfolgt die Meldung?

Die Intrastat-Meldungen erfolgen monatlich und können ausschließlich elektronisch über IDEV oder bei großen Datenmengen mit eStatistik.core abgegeben werden.
Das statistische Bundesamt gibt einen jährlich aktualisierten Leitfaden zur Intrahandelsstatistik heraus, in dem zahlreiche Fragestellungen, unter anderem zu Sonderfällen, behandelt werden. Den Link zum Online-Meldeportal finden Sie rechts unter "Mehr zu diesem Thema".

3. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand 2025)

Da in der EU keine einheitliche Erfassungsquote vorgeschrieben ist, kommt es zu unterschiedlichen Meldeschwellen in den einzelnen Mitgliedsstaaten.
So muss ein Unternehmen aus Estland eine Eingangsmeldung abgeben, wenn es im Jahr mehr als 230.000 Euro an Waren gewerblich aus anderen EU-Mitgliedsstaaten bezieht. Für deutsche Unternehmen liegt diese Schwelle bei drei Millionen Euro. Eine Versendungsmeldung muss das estnische Unternehmen ab 130.000 Euro abgeben.
Mitgliedsstaat Währung
Meldeschwelle
(Eingang)
Meldeschwelle
(Versendung)
Belgien EUR 1.500.000 1.000.000
Bulgarien BGN 520.000 780.000
Dänemark DKK 13.000.000 10.000.000
Deutschland EUR 3.000.000 1.000.000
Estland EUR 230.000 130.000
Finnland EUR 600.000 600.000
Frankreich EUR 460.000 460.000
Griechenland EUR 150.000 90.000
Irland EUR 500.000 635.000
Italien EUR 200.000 0
Kroatien HRK 2.500.000 1.300.000
Lettland EUR 230.000 120.000
Litauen EUR 280.000 200.000
Luxemburg EUR 200.000 150.000
Malta EUR 700 700
Niederlande EUR 5.000.000 1.000.000
Österreich EUR 750.000 750.000
Polen PLN 4.000.000 2.000.000
Portugal EUR 350.000 250.000
Rumänien RON 900.000 900.000
Schweden SEK 9.000.000 4.500.000
Slowakei EUR 1.000.000 1.000.000
Slowenien EUR 140.000 200.000
Spanien EUR 400.000 400.000
Tschechische Republik CZK 12.000.000 12.000.000
Ungarn HUF 170.000.000 100.000.000
Vereinigtes Königreich
(Nordirland)
GBP 500.000 250.000
Zypern EUR 180.000 55.000
Stand: Mai 2025