Intrahandelsstatistik - innergemeinschaftlicher Handel

Intrastat

Mit den Intrastat-Meldungen wird der Warenverkehr zwischen den 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) statistisch erfasst.  Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Hinweis: 2024 sind eine Reihe von Änderungen bei der Abgabe der Intrahandelsstatistik zur Erfassung des Warenverkehrs im EU-Binnenmarkt in Kraft getreten. Den Leitfaden vom Statistischen Bundesamt finden Sie hier.

1. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt.
Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Die Meldungen erfolgen monatlich für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro und deren Eingänge aus anderen Mitgliedsstaaten 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben.
Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.

2. Wie erfolgt die Meldung?

Die Intrastat-Meldungen erfolgen monatlich und können ausschließlich elektronisch über IDEV oder bei großen Datenmengen mit eStatistik.core abgegeben werden.
Das statistische Bundesamt gibt einen jährlich aktualisierten Leitfaden zur Intrahandelsstatistik heraus, in dem zahlreiche Fragestellungen, unter anderem zu Sonderfällen, behandelt werden. Den Link zum Online-Meldeportal finden Sie rechts unter "Mehr zu diesem Thema".

3. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand 2022)

Da in der EU keine einheitliche Erfassungsquote vorgeschrieben ist, kommt es zu unterschiedlichen Meldeschwellen in den einzelnen Mitgliedsstaaten.
So muss ein Unternehmen aus Estland eine Eingangsmeldung abgeben, wenn es im Jahr mehr als 230.000 Euro an Waren gewerblich aus anderen EU-Mitgliedsstaaten bezieht. Für deutsche Unternehmen liegt diese Schwelle bei 800.000 Euro. Eine Versendungsmeldung muss das estnische Unternehmen ab 130.000 Euro abgeben.
Mitgliedsstaat
Währung
Meldeschwelle
(Eingang)
Meldeschwelle
(Versendung)
Belgien
EUR
1.500.000
1.000.000
Bulgarien
BGN
520.000
780.000
Dänemark
DKK
13.000.000
10.000.000
Deutschland
EUR
800.000
500.000
Estland
EUR
230.000
130.000
Finnland
EUR
600.000
600.000
Frankreich
EUR
460.000
460.000
Griechenland
EUR
150.000
90.000
Irland
EUR
500.000
635.000
Italien
EUR
200.000
0
Kroatien
HRK
2.500.000
1.300.000
Lettland
EUR
230.000
120.000
Litauen
EUR
280.000
200.000
Luxemburg
EUR
200.000
150.000
Malta
EUR
700
700
Niederlande
EUR
5.000.000
1.000.000
Österreich
EUR
750.000
750.000
Polen
PLN
4.000.000
2.000.000
Portugal
EUR
350.000
250.000
Rumänien
RON
900.000
900.000
Schweden
SEK
9.000.000
4.500.000
Slowakei
EUR
1.000.000
1.000.000
Slowenien
EUR
140.000
200.000
Spanien
EUR
400.000
400.000
Tschechische Republik
CZK
12.000.000
12.000.000
Ungarn
HUF
170.000.000
100.000.000
Vereinigtes Königreich
(Nordirland)
GBP
500.000
250.000
Zypern
EUR
180.000
55.000