Temporäre Ausfuhr

Vorübergehende Verbringung ohne Carnet

Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben, können auch ohne Carnet A.T.A. in Drittländer versendet werden, beispielsweise, wenn das Carnet - Verfahren nicht angewendet werden kann. Ob dies der Fall ist, können Sie in der Downloaddatei "Carnet Anwenderstaaten" prüfen. Generell gilt, dass die vorübergehende Verbringung auch mit alternativen Dokumenten und der Hinterlegung einer Sicherheit im Empfangsland möglich ist.

1. Ausfuhr aus Deutschland

Voraussetzung für den Export ohne Carnet ist, dass sich die Ware im freien Verkehr der Europäischen Union befindet. Das bedeutet, die Ware muss
  • im Zollgebiet der Europäischen Union vollständig hergestellt oder
  • aus dem Drittland verzollt und versteuert oder
  • aus verzollt und versteuerter Drittlandsware hergestellt
worden sein. Die Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers sein.
Folgende Dokumente müssen vor der Ausfuhr der Ware erstellt werden:

1a) Rechnung für Zollzwecke

Aus der Rechnung sollte der Verwendungszweck der Waren klar hervorgehen (zum Beispiel "Zur vorübergehenden Verwendung auf der Messe..." oder ein vergleichbarer Verwendungszweck).
Auch bei einer kostenfreien Ausfuhr, muss der Wert der Ware, sowie die entsprechende Zolltarifnummer in der Rechnung angegeben werden, zum beispiel mit dem Hinweis
  • "Kein Verkaufswert - nur für Zollzwecke"
  • "No commercial value - only for customs purposes"
Verschiedene Länder (zum Beispiel Saudi Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) verlangen auch bei vorübergehenden Einfuhren die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (gemäß Konsulats- und Mustervorschriften).
Für Einfuhren in Präferenzländer  muss eine Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung beigefügt werden.

1b) Elektronische Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 kg müssen Sie auch die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung.
Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert)
  • Ausfuhranmeldung erstellen
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Die Vorabfertigung geschieht entweder
    • beim Zollamt selbst
    • im Unternehmen. Hierfür stellen Sie mit der Ausfuhranmeldung einen "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes". Entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür bitte einen Tag Zeit einplanen.
  • Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich
Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro)
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt nicht erforderlich
  • Abfertigung bloß durch die Grenzzollstelle möglich, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle. Eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen!
IHK-Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.
Bei der Ausfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
  • Art des Geschäfts: Code 69
  • Verfahren: Code 2300
  • Besondere Vermerke: ggf. Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

c) INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)

Das INF.3 Auskunftsblatt (erhältlich bei der IHK) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3 Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware vor der Ausfuhr dem Zollamt vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:
  • Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (Handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, und so weiter)  in Feld 4 und die Statistische Warennummer in Feld 9 unbedingt erforderlich.
  • Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Vermerk im Feld 4 und 9 "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung".
  • Die übrigen Felder 1 bis 11 sind korrekt auszufüllen.

2. Einfuhr in das Drittland

a) Proformarechnung (siehe oben)

Bei der Einfuhr in das Drittland muss die Proformarechnung beim dortigen Zollamt vorgelegt werden.

b) Nationale Einfuhrpapiere des jeweiligen Einfuhrlandes

Sie melden die temporäre Einfuhr beim Zoll des Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution, in der Regel in Höhe der dortigen Einfuhrabgaben, hinterlegen (beispielsweise in Form einer Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder einer Bürgschaft eines Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.

3. Ausfuhr aus dem Drittland

a) Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung

Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr der vorübergehend importierten Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.

4. Wiedereinfuhr nach Deutschland

Die Einfuhr von Ware als sogenannte Rückware ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (Unionszollkodex (UZK) Artikel 203, Durchführungsverordnung Artikel 253)
  • Die Ware muss in unverändertem Zustand sein.
  • Die Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen.

a) INF.3

Als Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF.3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der Europäischen Union vorzulegen (Durchführungsverordnung Artikel 253).

b) Einfuhranmeldung

Bei der Einfuhranmeldung, die ebenfalls über das ATLAS-System oder die IAA Plus erfolgt, sind für die Wiedereinfuhr folgende Codierungen zu beachten:
  • Verfahren: Code 6123 F01 (in Deutschland), Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union)
  • Art des Geschäfts: Code 69
  • Besondere Vermerke: das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom ...
Stand: März 2024