Einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes

Die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen in der Europäischen Union nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei sind und der einschlägigen Gesetzgebung des Erzeugerlands entsprechen, Artikel 3, Buchstabe b, Artikel 2, Absatz 40, EUDR.
Die "einschlägige Gesetzgebung" kann unter anderem nationale Gesetze und die nationale Rechtsprechung sowie das internationale Recht, soweit es im nationalen Recht Anwendung findet, umfassen.
Einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes sind die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf
  • Landnutzungsrechte,
  • Umweltschutz,
  • forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
  • Rechte Dritter,
  • Arbeitnehmerrechte,
  • völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
  • den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
  • Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.
Für die Zwecke der Risikobewertung ist eine einschlägige Dokumentation erforderlich, zum Beispiel offizielle Unterlagen von Behörden, vertragliche Vereinbarungen, Gerichtsentscheidungen oder durchgeführte Folgenabschätzungen und Audits.
Die Kommission wird zu gegebener Zeit einen spezifischen Leitfaden zur Rechtmäßigkeit herausgeben.