Berufszugangsregeln Paragraf 34 c

Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Seit 2018 ist das "Gesetz zur Einführung einer Berufszugangsregelung für gewerbliche Immmobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter" in Kraft.

Das Wichtigste vorab

  1. Es gibt keine “Alte-Hasen-Regelung”, das bedeutet, die Weiterbildungspflicht gilt auch, wenn Sie schon sehr lange in dem Bereich tätig sind.
  2. Weiterbildungen, die der Weiterbildungspflicht entsprechen, finden Sie beispielsweise bei der IHK Darmstadt. Hier finden Sie kostenfreie und auch kostenpflichtige Angebote. Kostenfrei ist beispielsweise das Immobilien Jour fixe. Kostenpflichtige Seminare finden Sie in unserem Weiterbildungsprogramm. Wir informieren Sie über unsere Veranstaltungen über unseren Newsletter.
    Andere Anbieter sind beispielsweise Verbände wie der IVD oder der Verband der Immobilienverwalter. Informationen erhalten Sie auf den jeweiligen Internetseiten.
  3. Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen die 20 Stunden nicht absolviert haben, ist die zuständige Prüfbehörde der richtige Ansprechpartner. Ob Buß- oder Ordnungsgelder verhängt werden, obliegt den zuständigen Behörden.
  4. Sie müssen Ihre Teilnahmebescheinigungen nur auf Verlangen der Prüfbehörde einreichen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre.

Die Regelungen im Detail

Immobilienmakler

Wie schon im bestehenden Recht reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus. Es muss weder eine "Berufshaftpflichtversicherung" noch eine "Sachkunde" nachgewiesen werden, eine Bestandsschutzregelung (alter Hase) entfällt.
Es besteht stattdessen eine Weiterbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren; Details dazu siehe Punkt 3.

Wohnimmobilienverwalter

  • Die bisher erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig (Paragraf 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gewerbeordnung). Neben den WEG-Verwaltern unterliegen künftig auch Mietwohnungsverwalter der Erlaubnispflicht.
  • Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro pro Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (siehe geänderte Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) rechts). Auf einen Sachkundenachweis wird wie beim Immobilienmakler verzichtet. Es entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung (alter Hase).
  • Wohnimmobilienverwalter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits am Markt tätig waren, haben nach Inkrafttreten des Gesetzes sechs Monate (also bis zum 1. März 2019) Zeit, die Erlaubnis zu beantragen.
  • Für diejenigen, die diese Tätigkeit neu aufnehmen, besteht sofortige Erlaubnispflicht.

3. Weiterbildungspflicht

  • Es besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Eine “alte Hasen”-Regelung gibt es nicht.
  • Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Makler, Verwalter sowie oben genannte Mitarbeiter mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung
    - als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder mit Weiterbildungsprüfung
    - als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin werden in den ersten drei Jahren nach Absolvieren der Aus- oder Weiterbildung von der Weiterbildungspflicht befreit.
  • Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann die Vorlage der Weiterbildungsnachweise verlangen. Details dazu regelt die MaBV.
  • Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Die Details zur Weiterbildungspflicht (Art, Umfang, eventuelle Befreiungsmöglichkeiten etc.) werden in der geänderten MaBV geregelt, die am 16. Mai 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBI.) veröffentlicht wurde und unter "Weitere Informationen" bereit steht.
  • Unsere Angebote zur Weiterbildung finden Sie rechts unter "Weitere Informationen".

Zuständige Stellen

Für die Erlaubniserteilung sind in Hessen die kreisfreien Städte beziehunswese Landratsämter zuständig. In unserem IHK-Bezirk sind das: