Garten- und Landschaftsbau
Garten- und Landschaftsbauer müssen den gesetzlichen Regelungen zum Naturschutz folgen. Dazu beinhaltet das Bundesnaturschutzgesetz einige wichtige Regeln zum allgemeinen Arten-, Natur- und Meeresnaturschutz. So ist es z. B. verboten,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
- Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze
in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. (§ 39 Absatz 5 Nummer 2)
Durch das Bundesnaturschutzgesetz wird die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Naturschutz genutzt. Zwar haben die Länder nach Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen. Dieses Recht wird aber im Grundgesetz eingeschränkt in den so genannte abweichungsfesten Kernen Naturschutz, Artenschutz und Meeresnaturschutz.
Zuständig sind die Naturschutzbehörden, die bei den jeweiligen Kreisverwaltungen angesiedelt sind.