Edelmetallhandel

Der Handel mit Edelmetallen ist ein überwachungsbedürftiges Gewerbe nach Paragraf 38 Gewerbeordnung (GewO).
Nach erfolgter Gewerbean- oder ummeldung überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Dazu müssen Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach Paragraf 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach Paragraf 150 Absatz 5 zur Vorlage bei der Behörde beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
Beide Nachweise können online beantragt werden. Voraussetzungen dazu sind unter anderem die Online-Ausweisfunktion sowie ein passendes Lesegerät. Informationen zum Verfahren stellt das Bundesamt für Justiz zur Verfügung.