Umweltberatung

CSR-Berichtspflicht

Was bedeutet die CSR-Richtlinie?

Die CSR-Richtlinie wurde 2014 von der EU verabschiedet und 2017 in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Mit der CSR-Richtlinie geht eine Erweiterung der Berichterstattung von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen einher. Ziel der Richtlinie ist die Transparenz über ökologische und soziale Themen von Unternehmen in der EU zu steigern. Konkret geht es dabei um die Offenlegung von Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Wer ist betroffen?

Unmittelbar betroffen sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Die Berichtspflicht gilt für Unternehmen, die im Schnitt eines Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter haben und deren Umsatzerlöse sich auf mehr als 40 Millionen Euro belaufen oder dessen Bilanzsumme bei mehr als 20 Millionen Euro liegt. Kleine und mittelständische Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar betroffen, allerdings ist davon auszugehen, dass Großbetriebe CSR-Informationen von ihren Zulieferbetrieben einfordern werden.

Welche Berichtsformate können verwendet werden?

Es ist den Unternehmen selbst überlassen, nach welchem Standard sie berichten. Nutzbar sind nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke wie der UN Global Compact, die ISO 26000 und das EMAS (Eco-Management und Audit Scheme). Unternehmen müssen begründen, wenn sie keinen der bestehenden Standards nutzen. Die betroffenen Unternehmen können die nichtfinanziellen Informationen im (Konzern-) Lagebericht oder auch in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht offenlegen. Dabei sind nachfolgende Themen zu berücksichtigen und offenzulegen:
  1. Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
  2. Achtung der Menschenrechte
  3. Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  4. Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und dem Aufsichtsrat
Die Richtlinie verfolgt den Ansatz „Comply or Explain“. Sollte ein betroffenes Unternehmen keine klare Strategie, bezogen auf einen oder mehrere der oben genannten Belange verfolgen, so muss es erläutern, warum dies so ist.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass in Ausnahmesituationen nicht alles berichtet werden muss. Unternehmen können davon absehen, Informationen z. B. aus Gründen des Wettbewerbs zu veröffentlichen. Eine Erklärung der Umstände muss allerdings erfolgen.

Wird für Konzerntöchter ein separater Bericht erstellt?

Nein. Tochterunternehmen, deren Konzernmutter in der EU sitzt, müssen keinen gesonderten CSR-Bericht erstellen. Dies gilt auch für Tochterfirmen von Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind. Dies gilt allerdings nur, wenn die Konzernmutter einen CSR-Bericht vorlegt, die den EU-Vorschriften entspricht.

Muss der Bericht extern geprüft werden?

Es gibt keine Pflicht für Unternehmen, die CSR-Berichte extern prüfen zu lassen. Unternehmen, die freiwillig externe Prüfer beauftragen, sind aber verpflichtet, deren Prüfergebnis analog dem Bericht selbst zu veröffentlichen. Die Offenlegungspflicht des Prüfergebnisses gilt seit dem Geschäftsjahr 2019.

Wann muss der Bericht veröffentlicht werden?

Parallel veröffentlichte Berichte müssen vier Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden (gleiche Frist wie für den Konzernlagebericht).

Welche Strafen drohen?

Im Falle einer Nichterfüllung der Berichtspflicht sieht das Gesetz Bußgeldstrafen vor. Diese können sich auf bis zu 10 Mio. Euro belaufen. Berechnet werden die Bußgelder aufgrund von Umsatz und Gewinn des Unternehmens.