Freiwillig

Gehaltsverzicht

Ein freiwilliger Gehaltsverzicht seitens eines oder mehrerer Mitarbeiter ist aufgrund der Vertragsfreiheit jederzeit möglich.
Sind sich also Mitarbeiter und Arbeitgeber als Parteien des Arbeitsvertrages einig, kann eine Gehaltsminderung einvernehmlich - gegebenenfalls auch befristet - vereinbart werden.
Kommt keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber nicht einseitig den Vertrag ändern und das Gehalt kürzen - er muss den Weg der Änderungskündigung wählen. Dies ist eine - im Krisenfall betriebsbedingte - Kündigung des Arbeitsvertrages verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot, einen neuen Vertrag mit reduziertem Gehalt abzuschließen. Die Anforderungen an die Kündigung unterscheiden sich nicht von anderen Arten der Kündigung. Die Kündigung hat also ebenfalls schriftlich zu erfolgen, es sind Fristen einzuhalten, gegebenenfalls ist das Kündigungsschutzgesetz zu beachten und der Betriebsrat anzuhören.

Gehaltsverzicht und Arbeitslosengeld

Interessant ist die Frage, inwieweit sich der Gehaltsverzicht auf ein eventuell später zu zahlendes Arbeitslosengeld auswirkt. Dabei kommt es auf die Höhe des Verdienstes an: Liegt der Verdienst des Mitarbeiters über der Beitragsbemessungsgrenze und wird diese beim freiwilligen Gehaltsverzicht nicht unterschritten, entstehen keine Nachteile bezüglich der Höhe des Arbeitslosengeldes. Liegt der Verdienst des Mitarbeiters dagegen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so muss er mit einer Kürzung seines Arbeitslosengeldes rechnen.
Dies kommt daher, dass das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist. Das über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende Entgelt ist nicht beitragspflichtig und wird daher für die Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Entsprechendes gilt für die Rentenversicherung.