Was muss ich beachten?

Insolvenz des Geschäftspartners

Ob Kunden, Lieferanten oder Subunternehmer: Was Sie wissen sollten, wenn Geschäftspartner in die Insolvenz gehen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Insolvenz des Kunden

Wenn Ihr Kunde in Insolvenz gerät, droht in erster Linie ein Ausfall der Vergütung Ihrer Leistung. Sie haben folgende Möglichkeiten, um sich vor der Zahlungsunfähigkeit Ihres Kunden und damit einem Forderungsausfall zu schützen:
  • Vereinbarung einer Vorauszahlung oder Ratenzahlung
  • Sicherung durch (Fremd-)Garantie oder Bürgschaft.
  • Dingliche Sicherung (Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung bzw. -abtretung, Eigentumsvorbehalt)
Bei Vereinbarung einer Vorauszahlung sind Sie relativ gut vor einer insolvenzrechtlichen Anfechtung geschützt, wenn die Vorauszahlung bereits bei Vertragsschluss vereinbart wurde und sie den Auftrag oder die Zahlung nicht mit der Begleichung von Altschulden verbinden.
Von der Insolvenzanfechtung ausgenommen sind nur diejenigen Geschäfte, die als sogenanntes Bargeschäft abgewickelt werden, sofern nicht zusätzlich eine besondere Unlauterkeit vorliegt.
Bargeschäft bedeutet, dass der Schuldner für seine Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erlangt. Der Leistungsaustausch muss also in einem sachlich und zeitlich engen Zusammenhang erfolgen und sich wertmäßig entsprechen.

Was versteht man unter Insolvenzanfechtung?

Die Insolvenzanfechtung erlaubt es dem Insolvenzverwalter, im eröffneten Insolvenzverfahren Handlungen rückgängig zu machen, die einzelne Gläubiger zu Lasten der Gläubigergesamtheit bevorzugt oder die Insolvenzmasse verringert haben.
Das umfasst nicht nur Zahlungen, sondern auch Verkäufe unter Wert, Gewährung von Sicherheiten, Abtretung von Rechten oder Unterlassungen.
Die Insolvenzanfechtung betrifft alle Gläubiger, die Leistungen des Insolvenzschuldners erhalten haben, sogar – unter bestimmten Voraussetzungen – innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag.

Insolvenz des Lieferanten/Subunternehmers

Wenn Ihr Lieferant oder Subunternehmer Insolvenz beantragt hat, stellen sich Ihnen folgende Fragen:
  • Werden die vom Lieferanten geschuldeten Leistungen (in angemessener Zeit) noch erbracht?
  • Welche (Folge-)Kosten sind mit dem aufgetauchten Problem verbunden?
Zunächst informieren Sie sich bitte, in welchem Verfahrensstadium sich das Insolvenzverfahren gerade befindet und welche Anordnungen das Insolvenzgericht bereits getroffen hat.

Insolvenzantrags- / vorläufiges Insolvenzverfahren

Sobald ein Insolvenzantrag gestellt wurde, bestellen die Insolvenzgerichte einen Sachverständigen. Bei Unternehmen mit laufenden Geschäftsbetrieben wird in der Regel zusätzlich ein sog. vorläufiges Insolvenzverfahren durchgeführt und hierfür der Sachverständige als sog. vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt.
Dessen Aufgabe ist es, das noch vorhandene Vermögen zu sichern und den Geschäftsbetrieb gemeinsam mit dem Schuldner fortzuführen bzw. bei Anordnung einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung den Geschäftsbetrieb ohne Mitwirkung des Schuldners fortzuführen.
Aufgabe des Sachverständigen ist es zu prüfen, ob das Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten nach endgültiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu decken.
Ist letzteres nicht der Fall, so wird das Verfahren mangels Masse eingestellt. Ansonsten wird das Unternehmen aber zunächst fortgeführt.

Hat das Insolvenzgericht bereits einen vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, dann nehmen Sie mit diesem Kontakt auf!

Nach der Stellung des Insolvenzantrages kann mit dem Kunden weiter geschäftlich kontrahiert werden. Frei von Risiken ist dies jedoch nicht. Mit sachkundigem Rechtsrat können die bestehenden Risiken jedoch minimiert werden (Stichwort: Vorkasse, Eigentumsvorbehalt oder ähnliches).
In der Regel darf die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens keine Verfügungen mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vornehmen; manchmal werden ihr Verfügungen sogar gänzlich verboten.
Mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter sollten Sie daher abklären, ob die Verträge noch weiter ausgeführt und erfüllt werden und ob die Insolvenzmasse die Kosten dafür übernimmt. Die Bedingungen zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung müssen dann im Einzelfall genau geprüft werden.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie gegebenenfalls Ihre Leistungen vorerst einstellen, bis das weitere Schicksal der Vertragserfüllung geklärt ist. Sie sollten auch prüfen, ob Ihnen Sicherungsrechte zustehen, beispielsweise an unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware und dies dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter frühzeitig zur Kenntnis bringen.

Eröffnetes Insolvenzverfahren

Von der Stellung des Insolvenzantrags bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können bei laufendem Geschäftsbetrieben dann bis zu drei Monate vergehen.
Im eröffneten Insolvenzverfahren gilt: Nach Bestellung des Insolvenzverwalters ist nur noch dieser befugt, über das Vermögen des insolventen Kunden zu verfügen.
Forderungen aus Rechtsgeschäften mit dem Insolvenzverwalter sind sogenannte Masseverbindlichkeiten, die vorweg (vor Forderungen der Insolvenzgläubiger) aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.
Sollte die Insolvenzmasse ausnahmsweise nicht ausreichen, um diese Verbindlichkeiten zu befriedigen, ist der Insolvenzverwalter gegebenenfalls zum Schadensersatz gegenüber dem Lieferanten verpflichtet.
Gleiches gilt für Forderungen aus Rechtsgeschäften, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter abgeschlossen worden sind.
Im Übrigen sind Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und bis dahin nicht befriedigt worden sind, im eröffneten Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Gläubiger erhalten dann eine quotale Befriedigung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).
Etwas anderes gilt, wenn Sie über Sicherungsrechte an den Rechten oder Rechtsgütern Ihres Kunden verfügen. In diesem Fall werden diese Sicherungsrechte im Insolvenzverfahren, regelmäßig durch den Insolvenzverwalter, verwertet. Der gesicherte Gläubiger erhält dann den nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten verbleibenden Erlös aus der Verwertung bis zur Höhe seiner Forderung gegen den Kunden.
Fallen Sie bei der Verwertung (teilweise) aus, erhalten Sie auf Ihre verbleibende Restforderung eine Zahlung aus der Insolvenzmasse in Höhe der Insolvenzquote.
In dem Insolvenzeröffnungsbeschluss wird das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, bis zu der die Forderungen bei dem Insolvenzverwalter anzumelden sind. Dabei handelt es sich jedoch um keine Ausschlussfrist. Forderungen können auch danach bis kurz vor Beendigung des Insolvenzverfahrens noch nachgemeldet werden. Für die Anmeldung der Forderung empfiehlt es sich, die bei jedem Gericht – auch online abrufbar – bereitgestellten amtlichen Formulare zu verwenden.
Erst ab Eröffnung des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter gemäß Paragraf 103 Insolvenzordnung (InsO) die Möglichkeit, den zwischen Ihnen und dem insolventen Geschäftspartner eingegangenen Vertrag zu erfüllen und im Gegenzug auch von Ihnen die Erfüllung zu verlangen.
Der Insolvenzverwalter wird von seinem Recht in den Vertrag einzutreten nur dann Gebrauch machen, wenn es dadurch zu einem Vermögenszuwachs auf Schuldnerseite kommen wird.
Wenn also die noch ausstehenden Zahlungen, die der insolvente Schuldner erhalten soll, die noch zu erledigenden Aufgaben bzw. Aufwendungen übersteigen, dann lohnt es sich aus Sicht des Insolvenzverwalters, den Vertrag noch zu erfüllen.
Sind Sie als Gläubiger dagegen in Vorleistung getreten und sind keine (nennenswerten) Leistungen ihrerseits zu erwarten, dann wird der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ablehnen.
Dies kann dazu führen, dass ein Auftrag, bei dem Sie bereits deutlich in Vorleistung getreten sind, genau aus diesem Grunde nicht weiter ausgeführt werden wird, da die Restzahlungen die noch aufzubringenden Aufwendungen nicht mehr überwiegen.
Vermeidbar ist dieser Effekt, wenn Sie keine Anzahlungen vereinbaren und den gesamten Vertragspreis erst bei Lieferung zahlen. Ob ein Lieferant, der bereits in der Krise steckt, solche Zahlungsbedingungen akzeptieren wird, ist jedoch eher fraglich.
Falls man während des vorläufigen Insolvenzverfahrens die Ungewissheit nicht abwarten kann oder will, sollten Sie sich überlegen, den Vertrag vorzeitig durch Kündigung oder Rücktritt zu beenden.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
  • Einen Vorteil bringt das nur, wenn Sie bereits bei Kündigung einen Ersatzlieferanten, der noch einigermaßen zeitgerecht liefern kann, an der Hand haben.
  • Die zweite Voraussetzung ist natürlich, dass Sie einen Kündigungsgrund haben. Oftmals wir die Insolvenz explizit als Kündigungsgrund im Vertrag aufgenommen. Aber: Eine Kündigung wegen der Eröffnung des Hauptverfahrens würde dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters entgegenstehen und ist deshalb nach Paragraf 119 InsO unwirksam. Sie benötigen also einen anderen Kündigungsgrund als die Insolvenz des Geschäftspartners.
  • Im vorläufigen Verfahren bestehen die vertraglichen Pflichten weiter fort, so dass Sie auch im vorläufigen Verfahren eine Kündigung, die auf sonstigen Vertragsverletzungen beruht, aussprechen können. Gleiches gilt, wenn die vertraglichen Verpflichtungen nach der Erfüllungswahl nicht eingehalten werden.
  • Mit dem Gestaltungsrecht des Rücktritts vom Vertrag sollten Sie jedoch vorsichtig sein, denn dieses kann zu Ungerechtigkeiten führen: während die bereits gelieferten Gegenstände zurückgegeben werden müssen, ist der Anspruch auf Rückzahlung nur eine Insolvenzforderung.
  • Der Rücktritt vom Vertrag sollte deshalb nur mit Bedacht und einer Anzahlungsbürgschaft in der Rückhand angewandt werden.

Was sollten Sie tun, wenn Sie den Vertrag erfolgreich gekündigt haben oder wenn der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht erfüllen will?

In diesem Fall ist es hilfreich, wenn Sie auf die bereits geleisteten Arbeiten Ihres Lieferanten oder Subunternehmers, die in vielen Fällen auch durch Anzahlungen Ihrerseits bereits abgegolten sind, zurückgreifen können.
Versuchen Sie immer, bereits bei Vertragsschluss eine Sicherung an den Liefergegenständen zu vereinbaren, denn wenn Sie einen Ersatzlieferanten gewonnen haben, ist es in aller Regel vorteilhaft, wenn dieser nicht bei Null mit den Arbeiten beginnen muss.