Schutzrechte

Das Urheberrecht

Parallelität von Urheber- und Geschmacksmusterschutz

Das Urheberrecht schützt die Ergebnisse und Leistungen, die durch geistiges Schaffen auf kulturellem Gebiet entstanden sind. Die begriffliche Abtrennung des Urheberrechts von den gewerblichen Schutzrechten ist darauf zurückzuführen, dass das Urheberrecht primär zum Schutz der individuellen, eigenpersönlichen schöpferischen Leistung auf kulturellem Gebiet dient, während die anderen Schutzrechte technischer und vor allem gewerblicher Natur sind. Dennoch spielt auch das Urheberrecht heute eine bedeutende Rolle beim Schutz und bei der gewerblichen Vermarktung geistigen Schaffens. Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.
Urheberschutz und Geschmacksmusterschutz können im Einzelfall nebeneinander stehen, wobei aber jedes Recht selbständig bleibt beziehungsweise zu betrachten ist. Sowohl bei den Werken der Kunst (innerhalb des Urheberschutzes) als auch bei den Gegenständen des Geschmacksmusters geht es um den ästhetischen Gehalt des Geschaffenen. Bei der Abgrenzung zwischen Urheberrecht und Geschmacksmuster wird auf den Grad des ästhetischen Gehaltes abgestellt. An diesen ästhetischen Gehalt stellen die Gerichte beim Kunstwerk (das heißt in Bezug auf den Urheberrechtsschutz) höhere Anforderungen als bei den Gegenständen des Geschmacksmusters (den Mustern und Modellen). Ist der Grad des ästhetischen Gehaltes hoch genug, kann sowohl Schutz nach dem Urheberschutzgesetz als auch nach dem Gebrauchsmustergesetz in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für den Schutz

Die einzige Voraussetzung für die Entstehung eines Urheberrechts ist das Vorliegen eines Werkes. Der Begriff des "Werks" bezieht sich auf die Bereiche der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu zählen neben den Sprachwerken (Literatur) auch Computerprogramme, pantomimische Darstellungen, Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen und Tabellen. Kein Werk liegt vor bei bloßer Nachbildung fremder Vorbilder. Dies stellt keine geistige Leistung aufgrund eigenpersönlicher Schöpfungskraft dar.

Software

Seit 1993 sind Computerprogramme ausdrücklich durch das Urhebergesetz geschützt (§ 2 I 1; § 69a IV UrhG). Diese Regelung wird jedoch als nicht zufriedenstellend angesehen. Zum einen ist der Schutzumfang zu eng, zum anderen dauert der Schutz zu lange. Gemäß dem Urheberschutzgesetz besteht der Schutz zeitlebens des Autors und dann noch 70 Jahre nach seinem Tod. Angesichts der schnellen Veränderung auf diesem Gebiet erscheint diese Schutzdauer unnötig lang.
Computerprogramme beziehungsweise Computerspiele werden als Werke im Sinne des Urhebergesetzes angesehen. Folglich besteht der Schutz wie für alle anderen Werkarten auch nur für die konkrete Gestalt des Werks. Die Idee zu einer bestimmten Software, zum Beispiel zu einem Autorennen oder zu einer Tabellenkalkulation lassen sich durch Urheberrecht nicht schützen. Der Schutz der Software durch Urheberrecht gibt dem Rechtsinhaber vor allem die Möglichkeit, sich gegen unrechtmäßigen Gebrauch – zum Beispiel Vervielfältigung – seiner Software zu schützen.
Durch das Urheberrecht wird Software geschützt, die sich als individuelles Werk und Ergebnis der geistigen Schöpfung des betreffenden Urhebers darstellt. Dagegen kommt Algorithmen, die zum Standartrepertoire der Programmiertechnik zählen, allgemein verwendeten Programmiersprachen oder allgemein verwendeten Regeln der Interoperabilität von Schnittstellen kein Urheberschutz zu.
Sowohl das deutsche als auch das europäische Patentrecht schließen Programme für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" von der Patentierung aus. Allerdings können sofwarebezogene Erfindungen mit technischem Charakter patentiert werden. Das DPMA versteht unter "softwarebezogenen Erfindungen mit technischem Charakter" Programme, die die Funktionsfähigkeit der Hardware betreffen. Die Patentierung von Software wird im Moment kontrovers diskutiert. Mittlerweile hat auch die EU einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Patentierung von Software vorgelegt. Zur Patentierung von Software finden Sie weitere Informationen unter der Rubrik "Patentrecht - Softwarepatente".
Zudem ist zu beachten, dass das Urheberrechtsgesetz keine gesonderte Beteiligung des programmierenden Arbeitnehmers vorsieht wie dies im Patenrecht (Arbeitnehmererfindung) der Fall ist. Vielmehr erhält der Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse.

Verwertungsgesellschaften

Bei den Verwertungsgesellschaften (VG) handelt es sich um Zusammenschlüsse von Urhebern und Verwertern in Gesellschaften. Diese Gesellschaften nehmen auf nationaler als auch internationaler Ebene für ihre Mitglieder die urheberrechtlichen Verwertungsmöglichkeiten war. Dies ist notwendig, da der individuelle Urheber häufig die ihm nach dem Urhebergesetz zustehenden Verwertungsrechte in eigener Person gar nicht selbst überwachen beziehungsweise geltend machen kann. Damit die Verwertungsgesellschaft in Namen des Urhebers Rechte geltend machen kann, ist es notwendig, dass der Urheber diese Rechte zuvor an die Verwertungsgesellschaft abtritt. Gesetzlich geregelt ist dies im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Wahrnehmungsgesetz/WahrnG).
Für welche der über zehn Verwertungsgesellschaften man sich entscheidet, hängt vom urheberrechtlichen Gegenstand ab. Es gibt zum Beispiel Verwertungsgesellschaften für Musik (zum Beispiel GEMA) oder für Literatur (VG-Wort). Es besteht jedoch kein Zwang, eine Verwertungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen. Bei den folgenden Verwertungsgesellschaften können Sie sich online eine Übersicht über deren Leistungsangebot verschaffen.

Schutzdauer

Das Urheberrecht besteht zeitlebens des Urhebers und erlischt 70 Jahre nach seinem Tod. Damit ist das Urheberrecht vererblich.

Wo anmelden?

Eine Anmeldung ist nicht möglich. Der Urheberschutz entsteht mit der Schaffung des Werks. Das Werk muss lediglich sinnlich (für andere) wahrnehmbar sein. Eine besondere Förmlichkeit ist hierbei jedoch nicht erforderlich. Es reicht aber nicht aus, dass man den bloßen Gedanken an ein Werk hat.
Da es keine Anmeldung gibt, findet auch keine Überprüfung der Urheberschutzfähigkeit eines Werkes statt. Eine solche Überprüfung kommt nur dann in Frage, wenn Ansprüche aus dem Urheberrecht gerichtlich geltend gemacht werden. In diesem Fall haben die Gerichte zu klären, ob es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt.

Internationaler Urheberschutz

Obwohl keine formale Anmeldung möglich beziehungsweise notwendig ist, um Urheberschutz zu genießen, ist dennoch auch ein internationaler Schutz dieses Rechts möglich. Hierzu wurden zwischenstaatliche Verträge geschlossen, die es den Urhebern ermöglichen, auch im Ausland Urheberrechte geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), der über 100 Staaten angehören. Ferner ist auch das Welturheberrechtsabkommen (WUA) von Bedeutung, dem mittlerweile über 70 Staaten beigetreten sind. Hierzu zählen auch die USA und Russland, die die RBÜ nicht unterzeichnet haben. Für einen Schutz nach dem Welturheberrechtsschutz ist zu beachten, dass das entsprechende Werk ab der ersten Veröffentlichung mit dem Copyrightvermerk (ã ) zu versehen sein ist. Zusätzlich muss zum Copyrightvermerk der Name des Inhabers des Urheberrechts und die Jahreszahl der ersten Veröffentlichung genannt sein. Diese Angaben können aber auch außerhalb des internationalen Urheberschutzes an den entsprechenden Werken angebracht werden. Man kann damit erkenntlich machen, dass man gegebenenfalls gegen verletzte Rechte vorgehen wird. Bei Verletzungen des Urheberschutzes im Ausland muss dann jeweils im betreffenden Land selbst (gerichtlich) vorgegangen werden.
Kosten: Keine.