Schutzrechte

Das Patent

Beim Patent handelt es sich um ein technisches Schutzrecht, das im Patentgesetz (PatG) gesetzlich geregelt ist. Gegenstand des Patents ist eine Erfindung. Unter Erfindung versteht man eine Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem (auch als Aufgabe bezeichnet) gelöst wird. Das technische Problem selbst gehört aber nicht zur Erfindung. Die Lehre zum technischen Handeln ist eine Anweisung zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte, um damit einen kausalen übersehbaren Erfolg zu erzielen. Welche Naturkräfte (Physik, Chemie, Biologie) dabei zum Einsatz kommen ist gleichgültig. Allerdings muss der angestrebte Erfolg allein durch die betreffenden Naturkräfte erreicht werden. Es darf keine Zwischenschaltung des menschlichen Verstandes notwendig sein.
Nicht patentierbar sind insbesondere:
  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Modelle
  • ästhetische Formschöpfungen (aber Geschmacksmuster- und Urheberrechtsschutz möglich)
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten
  • Computerprogramme "als solche" (allerdings Patente auf computerimplementierte Erfindungen möglich!)
  • Pflanzensorten oder Tierarten sowie biologische Züchtungsverfahren (Ausnahme mikrobiologische Verfahren und ihre Erzeugnisse)
  • Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen

Voraussetzungen

Damit es sich schließlich um eine patentfähige Erfindung handelt, muss die Erfindung weiterhin als solche neu und gewerblich anwendbar sein, und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Neuheit

Es muss sich um eine Weltneuheit handeln. Als "neu" ist das zu verstehen, was nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle (!) Kenntnisse, die vor einem bestimmten Stichtag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo auf der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 3 I PatG). Damit muss die Neuheit im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen. Zum Stand der Technik gehört auch der Inhalt anderer Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, auch wenn diese erst an oder nach der für den Zeitrang der hier in Frage stehenden Anmeldung veröffentlicht worden sind.

Stillschweigen

Soll eine Erfindung also zum Patent angemeldet werden, dann muss auch der Erfinder bis zur Anmeldung Stillschweigen über seine Erfindung wahren. Vor allem von Veröffentlichungen in Fachzeitschriften oder Vorträgen oder von Ausstellung auf Messen muss bis zur erfolgten Anmeldung abgesehen werden. Es gilt der

Grundsatz: Erst anmelden, dann reden!

Ein anderes Verhalten kann sich neuheitsschädlich auswirken. Dies schließt allerdings nicht aus, dass sich der Erfinder zwecks Beratung noch vor der Anmeldung einem Rechts- beziehungsweise Patentanwalt anvertraut.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine gewerbliche Anwendbarkeit wird angenommen, wenn der Gegenstand des Patents auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Land- und Forstwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 PatG).

Erfinderische Tätigkeit

Die Erfindung beruht dann auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet nicht aus dem Stand der Technik in nahe liegender Weise ergibt (§ 4 S. 1 PatG). Damit überragt die Erfindung das Können des Durchschnittfachmanns. Reicht die Erfindungshöhe nicht aus, kann unter Umständen aber immer noch ein Gebrauchsmuster beantragt werden. Gegenstand des Gebrauchsmusters ist wie beim Patent eine Erfindung, die neu und gewerblich anwendbar sein muss. Im Gegensatz zum Patent braucht diese Erfindung aber nur auf einem erfinderischen Schritt (Patent: erfinderische Tätigkeit) beruhen. Die Erfindungshöhe des erfinderischen Schrittes beim Gebrauchsmuster ist nicht so hoch wie Erfindungshöhe der erfinderischen Tätigkeit beim Patent. Damit unterscheiden sich Patent und Gebrauchsmuster in der Erfindungshöhe. Unter der Rubrik Gebrauchsmusterschutz finden Sie Informationen zu diesem Schutzrecht.

Schutzdauer

Der Patentschutz dauert grundsätzlich 20 Jahre ab Anmeldung. Voraussetzung ist natürlich die Bezahlung der Jahresgebühren ab dem 3. Jahr nach Anmeldung. Nur bei Arzneimitteln kann diese 20-Jahres-Frist auf Antrag auf maximal 25 Jahre verlängert werden. Hierbei handelt es sich um die "ergänzenden Schutzzertifikate" gem. § 16a PatG.

Wo anmelden?

Die Anträge auf Erteilung eines Patents werden vom DPMA in München bearbeitet. Die Anmeldung hierzu kann entweder direkt beim DPMA erfolgen oder aber bei der Dienststelle in Jena oder beim technischen Informationszentrum Berlin (TIZ).

Kosten

Bitte beachten Sie, dass sich Gebühren - oft schnell - verändern können. Ein aktuelles Kostenmerkblatt erhalten Sie online beim DPMA.
Kostenhilfen: Sofern der Anmelder bestimmte soziale Voraussetzungen erfüllt, kann er die angebotene Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Hierzu hält das DPMA online ein Merkblatt zur Verfügung.

Merkblätter und weitere Informationen

Ein umfangreiches Merkblatt für Patentanmelder ist online beim DPMA zu erhalten. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Institutionen, an die man sich als Erfinder wenden kann, so zum Beispiel die Patentinformationszentren.