Schutzrechte

Eingetragenes Design

Parallelität von Urheber- und Designschutz
Das eingetragene Design schützt eine ästhetische gewerbliche Leistung. Damit sind primär auf das Auge wirkende Darstellungen gemeint. Darin liegt auch der Unterschied zum Patent. Diese betreffen Leistungen auf dem Gebiet der Technik, während das eingetragene Design auf dem Gebiet der Ästhetik liegt. Das eingetragene Design wird oft auch einfach als "Muster" oder "Modell" bezeichnet und ist im Designgesetz geregelt.
Erzeugnisse, die einem Designschutz zugänglich sind, können unter Umständen auch als Werke der angewandten Kunst durch das Urheberrecht geschützt sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anforderungen an die schöpferische Leistung beim Urheberrecht höher als beim eingetragenen Design sind. Urheberschutz und Designschutz können somit im Einzelfall nebeneinander stehen, wobei aber jedes Recht selbständig bleibt beziehungsweise zu betrachten ist. Sowohl bei den Werken der Kunst (innerhalb des Urheberschutzes) als auch beim eingetragenen Design geht es um den ästhetischen Gehalt des Geschaffenen. Bei der Abgrenzung zwischen Urheberrecht und eingetragenem Design wird auf den Grad des ästhetischen Gehaltes abgestellt. An diesen ästhetischen Gehalt stellen die Gerichte beim Kunstwerk (das heisst in Bezug auf den Urheberrechtsschutz) höherer Anforderungen als bei den Gegenständen des eingetragenen Designs (den Mustern und Modellen). Ist der Grad des ästhetischen Gehaltes hoch genug, kann sowohl Schutz nach dem Urheberschutzgesetz als auch nach dem Designschutz in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen: Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung eines eingetragenen Designs sind die gewerbliche Nutzbarkeit, Neuheit, Eigentümlichkeit und dass es sich um ein Muster oder Modell handelt. Muster sind zweidimensionale, Modelle hingegen dreidimensionale Erzeugnisse. Eigentümlich ist ein Muster beziehungsweise Modell, wenn es sich aus dem Durchschnitt heraushebt. Neuheit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die betreffenden Gestaltungselemente, die die Eigentümlichkeit begründen, den inländischen Fachkreisen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt waren.
Für den Schutz durch ein eingetragenes Design kommt damit all das in Betracht, was an Farb- und/oder Formgebung geschaffen wird. Hingegen kann ein eingetragenes Design nicht benutzt werden, um eine abstrakte Idee, einen bestimmten Stil, Moden oder bloße Konzeptionen zu schützen.
Schutzdauer: Das eingetragene Design kann durch bis zu vier Verlänger-
ungen auf maximal 25 Jahre ausgedehnt werden.
Wo anmelden? Die Anträge auf Erteilung eines eingetragenen Designs werden vom DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) in München bearbeitet. Die Anmeldung hierzu kann entweder direkt beim DPMA erfolgen oder aber bei der Dienststelle in Jena oder beim technischen Informationszentrum Berlin (TIZ).
Bei der Anmeldung ist zu beachten, dass zum Anmeldeantrag eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Musters/Modells beizufügen ist. Bereitet dies Schwierigkeiten, so kann im Einzelfall auch das Muster beziehungsweise das Modell selbst der Anmeldung beigegeben werden.
Kosten: Bitte beachten Sie, dass sich Gebühren – oft schnell - verändern können. Die aktuellen Gebühren finden Sie immer auf den Seiten des DPMA.
Kostenhilfe: Sofern der Anmelder bestimmte soziale Voraussetzungen erfüllt, kann er die angebotene Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Hierzu hält das DPMA online ein Merkblatt zur Verfügung (Merkblatt über Verfahrenskostenhilfe vor dem DPMA).
Merkblatt: Ein umfangreiches Merkblatt für Anmelder eines eingetragenen Designs ist online beim DPMA zu erhalten.
Den Link zum DPMA finden Sie in der rechten Spalte.