Schutzrechte

Biopatente

Mikrobiologische Verfahren und Mikroorganismen können gegebenenfalls patentiert werden. Um die notwendige Wiederholbarkeit der Erzeugung des betreffenden Mikroorganismen sicher zu stellen, kann dieser bei einer amtlich zugelassenen Stelle (zum Beispiel Robert-Koch-Institut in Berlin; Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen, DSMZ) hinterlegt werden.
Weiterhin kann auch anderes biologisches Material unter bestimmten Voraussetzungen patentfähig sein, selbst wenn es schon in der Natur vorkommt. Voraussetzung für den Schutz solcher Naturstoffe ist aber, dass es sich bei der Patentanmeldung um eine Erfindung und nicht bloß um eine Entdeckung handelt. Von besonderem Interesse sind hierbei die Gentechnik – Patente bzw. Patente auf DNA – Sequenzen. Solche Sequenzen sind aber nicht schon als ("erfundene") chemische Stoffe anzusehen, sondern stellen lediglich eine Information dar. Information als solche ist jedoch dem Stoffschutz nicht zugänglich. Auch ein Gen (als eine bestimmte DNA-Sequenz) kann nur dann patentiert werden, wenn es neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.
Neu ist ein Gen, wenn es vor der Anmeldung der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde beziehungsweise bekannt war. Die erfinderische Tätigkeit setzt voraus, dass durch den Stand der Technik auf das in Frage stehende Gen nicht in nahe liegender Weise zu schließen war. Konnte dem entsprechenden Gen eine biologische Funktion nachwiesen werden, muss die gewerbliche Anwendbarkeit der isolierten DNA-Sequenz oder Teilsequenz in der Patentanmeldung konkret beschrieben sein. Die Anwendbarkeit wird sich dann auf das durch die DNA codierte Protein und/oder unter Umständen auf die betreffende RNA beziehen.
Weiterhin ist auch für DNA-orientierte Erfindungen an das Erfordernis der technischen Lehre zu denken! Fehlt es hieran, kann kein Patentschutz erteilt werden.
Gemäß § 2 PatG bzw. Art. 53 EPÜ (Europäische Patentübereinkunft) sind bestimmte biologische Erfindungen nicht patentierbar. Nicht patentierbar sind:
  • im wesentlichen biologische Züchtungsverfahren von Tieren und Pflanzen
  • Pflanzensorten (hierfür gibt es den Sortenschutz)
  • Tierarten, nicht jedoch einzelne Tiere (umstritten)
Der menschliche Körper in all seine Entwicklungsstufen ist nicht patentierbar. Jedoch können mit Hilfe der Gentechnik isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers einem Patentschutz zugänglich sein, sofern die für den Patentschutz notwendigen Erfordernisse nachgewiesen werden können. Gentechnische Verfahren zur Veränderung von Tieren dürfen dann nicht patentiert werden, wenn sie bei den betreffenden Tieren Leiden hervorrufen, ohne aber einen bedeutenden Nutzen für Mensch oder Tier zu erbringen. Von der Patentierbarkeit bleiben zum Beispiel auch ausgeschlossen chirurgische und therapeutische Verfahren am Menschen als auch Diagnoseverfahren an Mensch und Tier. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für die zur Anwendung kommenden Stoffe (zum Beispiel Medikamente).
Auch bei Erfindungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie bzw. der DNA müssen zur Erteilung des Patentschutzes die das Patent ausmachenden Charakteristika offenbart werden. So müssen zum Beispiel bei auf DNA beruhenden Erfindungen die betreffenden DNA-Sequenzen mit der Anmeldung veröffentlicht werden.