Wenn Arbeitnehmer erfinden

Arbeitnehmererfindung

80 Prozent aller Erfindungen in Deutschland werden von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst gemacht. Für diese Erfindungen gilt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ANEG). Das ANEG bezieht sich sowohl auf Erfindungen, die patentfähig sind, als auch auf gebrauchsmusterfähige.

Hier unterscheidet das ANEG zwischen
  • Diensterfindungen
  • freien Erfindungen
Eine Diensterfindung liegt vor, wenn die betreffende Erfindung in einem ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Bei den freien Erfindungen hat der Gegenstand der Erfindung hingegen keinen Bezug zum Dienstverhältnis. Bei den Diensterfindungen ist der Arbeitnehmer gemäß Paragraf 5 ANEG verpflichtet, die Erfindung seinem Arbeitgeber zu melden. Seit 2009 genügt hierfür auch eine entsprechende Meldung per E-Mail. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Anspruch auf die Diensterfindung, der Arbeitnehmer hat zum Ausgleich einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Handelt es sich um eine freie Erfindung, muss der Arbeitnehmer die Erfindung seinem Arbeitgeber lediglich mitteilen, dem Arbeitgeber aber auch ein einfaches Nutzungsrecht gegen angemessene Vergütung anbieten. Dieses Nutzungsrecht braucht der Arbeitgeber aber nicht anzunehmen. In diesem Fall steht die Erfindung dem Arbeitnehmer zu freien Verfügung.

Inanspruchnahmefiktion seit 1. Oktober 2009

Seit der Patentrechtsmodernisierung von 2009 müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten keine ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen mehr abgeben, um deren betriebliche Erfindungen nutzen zu dürfen. Bei dem Verzicht auf eine Erklärung gilt die Erfindung nun vier Monate nach ihrer Meldung als in Anspruch genommen. Möchte der Arbeitgeber dies verhindern, muss er die Erfindung innerhalb der Frist über eine Erklärung freigeben. Dies ist ebenfalls per E-Mail möglich.
Kommt es während der Dauer des Dienstverhältnisses in Bezug auf Diensterfindungen zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wird zunächst vor einer Schiedsstelle beim DPMA verhandelt. Die Schiedsstelle unterbreitet schließlich einen Einigungsvorschlag, der jedoch nicht bindend ist. Kann der Streit bei der Schiedsstelle nicht beigelegt werden, können die streitenden Parteien auch ein Zivil- beziehungsweise Strafgericht anrufen.

Erfindungen an Hochschulen

Zum 7. Februar 2002 änderten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für an Hochschulen gemachte Erfindungen. Diese Änderung bezieht sich auf die Regelungen des ANEG. Zentrale Neuregelung war der Wegfall des Hochschullehrerprivilegs. Seit 7. Februar 2002 sind alle Erfindungen von Hochschulbeschäftigten (d. h. sowohl aus dienstlicher Tätigkeit als auch aus Nebentätigkeit und auch aus Drittmittelprojekten) dem Dienstherren zu melden. Diese Erfindungen kann die Hochschule dann innerhalb einer Frist von vier Monaten in Anspruch nehmen. Damit gehen alle Verwertungsrechte an dem betreffenden Forschungsergebnis auf die Hochschule über. Weiterhin sind Publikationen, die eine patentfähige Erfindung enthalten könnten, der Universität rechtzeitig vorher anzuzeigen, das heißt noch vor der Veröffentlichung (Paragraf 42 ANEG).
Nimmt die Universität die Erfindung des Hochschulangehörigen in Anspruch, so steht diesem eine gesetzlich geregelte Erfindungsvergütung zu. Der Erfinder erhält 30 Prozent der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. Hat die Hochschule die Erfindung in Anspruch genommen, behält der Erfinder aber trotzdem das Recht, sein Forschungsergebnis im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit weiter zu nutzen. Dieses Recht ist auch dann nicht einschränkbar, wenn die Hochschule das betreffende Patent verkauft oder lizenziert.
Im Zukunftsinvestitionsprogramm der Bundesregierung wird jetzt der systematische Aufbau und Ausbau des Hochschulpatentsystems unterstützt. Im Rahmen der hessischen Patentverwertungsoffensive (H-IP-O - Hessian Intellectual Property Offensive) sind vorerst drei Patentverwertungsagenturen entstanden. Sie finden Informationen zu diesen über die externen Links.