Gewerbliche Schutzrechte
Produktschutz / Patente
Welche Schutzrechte gibt es?
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Das Patent
Beim Patent handelt es sich um ein technisches Schutzrecht, das im Patentgesetz (PatG) gesetzlich geregelt ist. Gegenstand des Patents ist eine Erfindung. Unter Erfindung versteht man eine Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem (auch als Aufgabe bezeichnet) gelöst wird. Das technische Problem selbst gehört aber nicht zur Erfindung. Die Lehre zum technischen Handeln ist eine Anweisung zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte, um damit einen kausalen übersehbaren Erfolg zu erzielen. Welche Naturkräfte (Physik, Chemie, Biologie) dabei zum Einsatz kommen ist gleichgültig. Allerdings muss der angestrebte Erfolg allein durch die betreffenden Naturkräfte erreicht werden. Es darf keine Zwischenschaltung des menschlichen Verstandes notwendig sein.Nicht patentierbar sind insbesondere:
- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Modelle
- ästhetische Formschöpfungen (aber Geschmacksmuster- und Urheberrechtsschutz möglich)
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten
- Computerprogramme "als solche" (allerdings Patente auf computerimplementierte Erfindungen möglich!)
- Pflanzensorten oder Tierarten sowie biologische Züchtungsverfahren (Ausnahme mikrobiologische Verfahren und ihre Erzeugnisse)
- Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen
Voraussetzungen
Damit es sich schließlich um eine patentfähige Erfindung handelt, muss die Erfindung weiterhin als solche neu und gewerblich anwendbar sein, und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.Neuheit
Es muss sich um eine Weltneuheit handeln. Als "neu" ist das zu verstehen, was nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle (!) Kenntnisse, die vor einem bestimmten Stichtag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo auf der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (Paragraf 3 I PatG). Damit muss die Neuheit im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen. Zum Stand der Technik gehört auch der Inhalt anderer Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, auch wenn diese erst an oder nach der für den Zeitrang der hier in Frage stehenden Anmeldung veröffentlicht worden sind.Stillschweigen
Soll eine Erfindung also zum Patent angemeldet werden, dann muss auch der Erfinder bis zur Anmeldung Stillschweigen über seine Erfindung wahren. Vor allem von Veröffentlichungen in Fachzeitschriften oder Vorträgen oder von Ausstellung auf Messen muss bis zur erfolgten Anmeldung abgesehen werden. Es gilt derGrundsatz: Erst anmelden, dann reden!
Ein anderes Verhalten kann sich neuheitsschädlich auswirken. Dies schließt allerdings nicht aus, dass sich der Erfinder zwecks Beratung noch vor der Anmeldung einem Rechts- beziehungsweise Patentanwalt anvertraut.Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine gewerbliche Anwendbarkeit wird angenommen, wenn der Gegenstand des Patents auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Land- und Forstwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (Paragraf 5 PatG).Erfinderische Tätigkeit
Die Erfindung beruht dann auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet nicht aus dem Stand der Technik in nahe liegender Weise ergibt (Paragraf 4 S. 1 PatG). Damit überragt die Erfindung das Können des Durchschnittfachmanns. Reicht die Erfindungshöhe nicht aus, kann unter Umständen aber immer noch ein Gebrauchsmuster beantragt werden. Gegenstand des Gebrauchsmusters ist wie beim Patent eine Erfindung, die neu und gewerblich anwendbar sein muss. Im Gegensatz zum Patent braucht diese Erfindung aber nur auf einem erfinderischen Schritt (Patent: erfinderische Tätigkeit) beruhen. Die Erfindungshöhe des erfinderischen Schrittes beim Gebrauchsmuster ist nicht so hoch wie Erfindungshöhe der erfinderischen Tätigkeit beim Patent. Damit unterscheiden sich Patent und Gebrauchsmuster in der Erfindungshöhe. Unter der Rubrik Gebrauchsmusterschutz finden Sie Informationen zu diesem Schutzrecht.Schutzdauer
Der Patentschutz dauert grundsätzlich 20 Jahre ab Anmeldung. Voraussetzung ist natürlich die Bezahlung der Jahresgebühren ab dem Dritten Jahr nach Anmeldung. Nur bei Arzneimitteln kann diese 20-Jahres-Frist auf Antrag auf maximal 25 Jahre verlängert werden. Hierbei handelt es sich um die "ergänzenden Schutzzertifikate" gemäß Paragraf 16a PatG.Wo anmelden?
Die Anträge auf Erteilung eines Patents werden vom DPMA in München bearbeitet. Die Anmeldung hierzu kann entweder direkt beim DPMA erfolgen oder aber bei der Dienststelle in Jena oder beim technischen Informationszentrum Berlin (TIZ).Kosten
Bitte beachten Sie, dass sich Gebühren - oft schnell - verändern können. Ein aktuelles Kostenmerkblatt erhalten Sie online beim DPMA.Kostenhilfen: Sofern der Anmelder bestimmte soziale Voraussetzungen erfüllt, kann er die angebotene Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Hierzu hält das DPMA online ein Merkblatt zur Verfügung.Merkblätter und weitere Informationen
Ein umfangreiches Merkblatt für Patentanmelder ist online beim DPMA zu erhalten. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Institutionen, an die man sich als Erfinder wenden kann, so zum Beispiel die Patentinformationszentren. -
Das Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist wie das Patent ein technisches Schutzrecht. Es wird auch als "kleines Patent" oder "Minipatent" bezeichnet und ist im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) geregelt.Die Notwendigkeit zur Errichtung des Gebrauchsmusters ergab sich durch das praktische Bedürfnis, ein gewerbliches Schutzrecht für kleinere Erfindungen zu schaffen, die den (hohen) Ansprüchen des Patents nicht genügen. Hierbei darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Gebrauchsmuster im Vergleich zum Patent – dem großen Schutzrecht – etwas Minderwertiges ist. Vielmehr handelt es sich bei beiden um wirksame, den Bedürfnissen der Praxis angepasste Schutzrechte. Auch der Rechtsinhaber eines Gebrauchsmusters kann jedem Dritten verbieten, ein Erzeugnis, das durch das Gebrauchsmuster geschützt ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Zudem kann der Rechtsinhaber auf Abwehrrechte wie beim Patent zurückgreifen.Das Gebrauchsmuster ist vor allem für Einzelerfinder, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) interessant, da es für den Anmelder mitunter in der Kosten-Nutzen-Kalkulation günstiger abschneidet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Gebrauchsmuster einfacher und schneller als das Patent zu erlangen ist. Geeignet ist das Gebrauchsmuster damit auch besonders für kurzlebige Alltagserfindungen, für Neuentwicklungen, die nur einen kleineren technischen Fortschritt bringen und nur eine kürzere Schutzdauer im Vergleich zum Patent benötigen.Durch gesetzliche Vorgabe im Gebrauchsmustergesetz (Paragraf 1 II Nummer 3 GebrMG) sind Computerprogramme, Programme für DV-Anlagen dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich.
Voraussetzungen
Gegenstand des Gebrauchsmusters ist wie beim Patent eine technische Erfindung, die neu und gewerblich anwendbar sein muss (Definitionen auf der Seite Patente). Im Gegensatz zum Patent braucht diese Erfindung aber nur auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Die Erfindungshöhe des erfinderischen Schrittes beim Gebrauchsmuster ist nicht so hoch wie die Erfindungshöhe der erfinderischen Tätigkeit beim Patent. Damit unterscheiden sich Patent und Gebrauchsmuster in der Erfindungshöhe.Zu beachten ist, dass beim Gebrauchsmuster im Vergleich zum Patent nur eine Prüfung erfolgt, die sich auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen beschränkt, nicht jedoch eine Sachprüfung in Bezug auf die oben genannten Merkmale "Neuheit", "gewerbliche Anwendbarkeit" und "erfinderischer Schritt". Eine solche Überprüfung wird nur im Rahmen eines möglichen Verletzungsprozesses oder im Löschungsverfahren durchgeführt. Dies bedeutet für den Anmelder, dass häufig nicht sicher ist, ob sein angemeldetes Gebrauchsmuster auch gültig ist. Ist dies nicht der Fall, kann es im Falle eines Verletzungsprozesses zu unerwarteten Kosten kommen. Daher sollte auch bei der Gebrauchsmusteranmeldung unbedingt fachkundige Hilfe hinzugezogen werden.Schutzdauer
Der Schutz aus dem Gebrauchsmuster ist auf insgesamt zehn Jahre befristet.Anmeldung
Die Anträge auf Erteilung eines Gebrauchsmusters werden vom DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) in München bearbeitet. Die Anmeldung hierzu kann entweder direkt beim DPMA erfolgen oder aber bei der Dienststelle in Jena oder beim technischen Informationszentrum Berlin (TIZ). Darüber hinaus werden Gebrauchsmusteranmeldungen auch von bestimmten Patentinformationszentren (Patent- und Markenzentrum Rhein-Main in Darmstadt) entgegengenommen, die die Anmeldung ohne weitere Prüfung an das DPMA weiterleiten. In der Regel erfolgt die Erteilung des Gebrauchsmusters innerhalb weniger Monate.Kosten
Bitte beachten Sie, dass sich Gebühren – oft schnell – verändern können. Die aktuellen Gebühren finden Sie immer online beim DPMA.Kostenhilfe
Sofern der Anmelder bestimmte soziale Voraussetzungen erfüllt, kann er die angebotene Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Hierzu hält das DPMA online ein Merkblatt zur Verfügung.Merkblatt
Ein umfangreiches Merkblatt zur Gebrauchsmusteranmeldung ist online beim DPMA erhältlich. -
Eingetragenes Design
Parallelität von Urheber- und Designschutz
Das eingetragene Design schützt eine ästhetische gewerbliche Leistung. Damit sind primär auf das Auge wirkende Darstellungen gemeint. Darin liegt auch der Unterschied zum Patent. Diese betreffen Leistungen auf dem Gebiet der Technik, während das eingetragene Design auf dem Gebiet der Ästhetik liegt. Das eingetragene Design wird oft auch einfach als "Muster" oder "Modell" bezeichnet und ist im Designgesetz geregelt.Erzeugnisse, die einem Designschutz zugänglich sind, können unter Umständen auch als Werke der angewandten Kunst durch das Urheberrecht geschützt sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anforderungen an die schöpferische Leistung beim Urheberrecht höher als beim eingetragenen Design sind. Urheberschutz und Designschutz können somit im Einzelfall nebeneinander stehen, wobei aber jedes Recht selbstständig bleibt beziehungsweise zu betrachten ist. Sowohl bei den Werken der Kunst (innerhalb des Urheberschutzes) als auch beim eingetragenen Design geht es um den ästhetischen Gehalt des Geschaffenen. Bei der Abgrenzung zwischen Urheberrecht und eingetragenem Design wird auf den Grad des ästhetischen Gehaltes abgestellt. An diesen ästhetischen Gehalt stellen die Gerichte beim Kunstwerk (das heißt in Bezug auf den Urheberrechtsschutz) höhere Anforderungen als bei den Gegenständen des eingetragenen Designs (den Mustern und Modellen). Ist der Grad des ästhetischen Gehaltes hoch genug, kann sowohl Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz als auch nach dem Designschutz in Anspruch genommen werden.Voraussetzungen
Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung eines eingetragenen Designs sind die gewerbliche Nutzbarkeit, Neuheit, Eigentümlichkeit sowie das Vorliegen eines Musters oder Modells. Muster sind zweidimensionale, Modelle hingegen dreidimensionale Erzeugnisse. Eigentümlich ist ein Muster beziehungsweise Modell, wenn es sich aus dem Durchschnitt heraushebt. Neuheit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die betreffenden Gestaltungselemente, die die Eigentümlichkeit begründen, den inländischen Fachkreisen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt waren.Für den Schutz durch ein eingetragenes Design kommt damit all das in Betracht, was an Farb- und/oder Formgebung geschaffen wird. Hingegen kann ein eingetragenes Design nicht benutzt werden, um eine abstrakte Idee, einen bestimmten Stil, Moden oder bloße Konzeptionen zu schützen.Schutzdauer
Das eingetragene Design kann durch bis zu vier Verlängerungen auf maximal 25 Jahre ausgedehnt werden.Anmeldung
Die Anträge auf Erteilung eines eingetragenen Designs werden vom DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) in München bearbeitet. Die Anmeldung hierzu kann entweder direkt beim DPMA erfolgen oder aber bei der Dienststelle in Jena oder beim technischen Informationszentrum Berlin (TIZ).Bei der Anmeldung ist zu beachten, dass zum Anmeldeantrag eine fotografische oder sonstige grafische Darstellung des Musters/Modells beizufügen ist. Bereitet dies Schwierigkeiten, so kann im Einzelfall auch das Muster beziehungsweise das Modell selbst der Anmeldung beigegeben werden.Kosten
Bitte beachten Sie, dass sich Gebühren – oft schnell - verändern können. Die aktuellen Gebühren finden Sie immer auf den Seiten des DPMA.Kostenhilfe
Sofern der Anmelder bestimmte soziale Voraussetzungen erfüllt, kann er die angebotene Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Hierzu hält das DPMA online ein Merkblatt zur Verfügung (Merkblatt über Verfahrenskostenhilfe vor dem DPMA).Merkblatt
Ein umfangreiches Merkblatt für Anmelder eines eingetragenen Designs ist online beim DPMA zu erhalten.Den Link zum DPMA finden Sie in der rechten Spalte. -
Markenrecht
Funktion der Marke
Die Marke - auch Zeichen genannt - unterscheidet Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens. Allerdings ist niemand verpflichtet, seiner Ware beziehungsweise seinen Dienstleistungen spezielle Bezeichnungen zu geben ("no names"). Weiterhin ist aber auch nicht schon jede tatsächlich benutzte Waren- beziehungsweise Dienstleistungsbezeichnung eine Marke im Sinne des Markengesetzes.Die (marktwirtschaftliche) Bedeutung der Marke ist nicht zu unterschätzen. Marken sind wichtige Instrumente der modernen Marketingpolitik und spielen unter anderem eine bedeutende Rolle im Rahmen von Werbung und PR-Maßnahmen. Darüber hinaus kommt ihnen auch eine Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion zu.Entstehen des Markenschutzes
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, wie der Markenschutz entstehen kann. Je nachdem, welcher der Wege eingeschlagen wurde, unterscheidet man zwischen- Eintragung (Anmeldung): Grundsätzlich kann der Markenschutz durch Anmeldung, das heißt durch Eintragung des entsprechenden Zeichens in das Markenregister entstehen. Das Markenregister wird vom DPMA geführt.
- Benutzung mit Verkehrsgeltung: Auch ohne vorherige Eintragung des Zeichens kann Markenschutz entstehen. Hierzu muss das entsprechende Zeichen zunächst im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Weiterhin muss sich dieses Zeichen aber auch durchgesetzt haben. Für diese Verkehrsdurchsetzung ist die Auffassung aller (!) beteiligten Verkehrskreise entscheidend. Zudem bezieht sich die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung auf das gesamte Bundesgebiet, da die eingetragene Marke schließlich auch für das gesamte Bundesgebiet Schutz gibt. Welchen Prozentsatz eine solche Verkehrsdurchsetzung aufweisen soll, ist nicht eindeutig zu beantworten. Häufig wird jedoch von mindestens 50 Prozent ausgegangen. Für neue Marken, die erst in den Markt eingeführt werden sollen, kommt diese Möglichkeit des Markenschutzes daher nicht in Betracht.
Voraussetzungen für den Markenschutz
Als Voraussetzungen für den Markenschutz sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:- Bei der beantragten Marke muss es sich überhaupt um ein eintragungsfähiges Zeichen handeln, das heißt das entsprechende Zeichen muss grafisch darstellbar sein.
- Weiterhin muss das Zeichen Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskraft liegt vor, wenn das Zeichen geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens aufgefasst zu werden. Damit können bereits existierende Marken - dies gilt auch für international bekannte Marken - durch Nachahmung nicht nochmals eingetragen werden (Plagiatverbot).
- Darüber hinaus darf kein Freihaltebedürfnis für das Zeichen vorliegen. Freihaltebedürftig sind solche Zeichen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die der Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen und Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen benötigt.
Erscheinungsformen der Marke
Die Funktion der Marke können gemäß Paragraf drei MarkenG gegebenenfalls all die Zeichen wahrnehmen, die die oben genannte Unterscheidungsfunktion erfüllen. Schutzfähige Zeichen sind Wörter (einschließlich Personennamen), Bilder, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, Farben und dreidimensionale Formen. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und nach den jeweiligen menschlichen Sinnen unterscheidet man:- Wortzeichen: Die Wortzeichen sind die für die Praxis wichtigste Erscheinungsform der Marke. Oft bestehen die Wortmarken nur aus einem Wort (zum Beispiel Persil, Nivea). Allerdings ist auch eine Kombination mehrerer Worte möglich (zum Beispiel United Colours of Benetton). Zudem können aussagefähige Werbeslogans als Wortzeichen Markenschutz genießen (zum Beispiel Nichts ist unmöglich – Toyota). Darüber hinaus sind aber auch Zahlenmarken (zum Beispiel 4711) sowie die Buchstaben-Zahlen-Marken (zum Beispiel K2) möglich.
- Bildmarken: Hierbei kann es sich um Abbildungen jeglicher Art handeln. Auch eine Abfolge von bewegten Bildern ist möglich (Bewegungsmarken). Zudem können auch Kombinationen von Wort und Bild (Kombinationszeichen) markenrechtlich geschützt werden.
- Farbmarken: Grundsätzlich sind auch Farben dem Markenschutz zugänglich. Hierbei ist jedoch – wie auch bei allen anderen Markenarten – zu beachten, dass der Markenschutz verwehrt wird, wenn es sich bei der entsprechenden Farbe nur um ein wesensbestimmendes Merkmal des Erzeugnisses handelt oder die Farbe technisch beziehungsweise gesetzlich bedingt ist.
- Dreidimensionale Gestaltungen: Bei den dreidimensionalen Marken ist ebenfalls besonders darauf zu achten, ob es sich nicht bloß um eine technisch bedingte Form handelt. Dann ist kein Markenschutz möglich.
- Unternehmenskennzeichen: Hierbei handelt es sich um Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Unternehmenskennzeichen weisen unmittelbar auf das entsprechende Unternehmen hin, aber nur mittelbar auf die von dort stammenden Waren oder Dienstleistungen. Bei den übrigen Markenkategorien verhält sich dies genau umgekehrt, da sie direkt auf die betreffende Ware beziehungsweise Dienstleistung hinweisen.
- Werktitel: Werktitel sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Film-, Ton- und Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Der Begriff des "Werks" ist hier jedoch nicht identisch mit dem Werkbegriff im Sinne des Urheberrechtsgesetzes beziehungsweise im Sinne des Werkvertrages aus dem BGB.
- Hörmarken: In Betracht kommen Töne, Tonfolgen oder bestimmte Geräusche. Aufgrund des Kriteriums der Einheitlichkeit kann es sich bei Hörmarken aber nicht um lange Tonfolgen handeln, sondern nur um Tonfolgen, die in einem Gesamteindruck erfassbar sind. Die grafische Darstellbarkeit erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Zudem muss die Anmeldung mit einem Datenträger versehen sein, der eine klangliche Wiedergabe der beantragten Hörmarke enthält.
- Geruchs-, Geschmacks- beziehungsweise Tastmarken: Das vornehmliche Problem der Geruchs-, Geschmacks- beziehungsweise Tastmarken ist, wie diese grafisch dargestellt und damit eingetragen werden sollen. Die Eintragbarkeit ist Grundvoraussetzung zur Entstehung des Markenschutzes. Bei Geruchs- beziehungsweise Geschmacksmarken ist hier zum Beispiel an die Eintragung durch Darstellung der chemischen Formeln oder spektrografischen Untersuchungsergebnisse der betreffenden Substanzen zu denken.
- Geografische Herkunftsangabe: Hierbei handelt es sich um die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der entsprechenden geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (zum Beispiel Lübecker Marzipan, Holzartikel aus dem Erzgebirge). Die geographischen Herkunftsangaben stehen allen in dem entsprechenden Gebiet offen, sind also nicht wie die anderen Markenkategorien auf ein Rechtssubjekt beschränkt.
Internationaler Markenschutz
Weiterhin besteht die Möglichkeit, Markenschutz auch international zu erlangen. Hierfür kommen die Regelungen aus dem Madrider Markenabkommen (MMA) und der Europäischen Gemeinschaftsmarke (ein Infoblatt finden Sie in unserem Informations- und Downloadbereich) in Betracht.Das MMA führt zur IR-Marke und schafft die Möglichkeit, dass man nicht in allen Ländern selbst, die dem MMA beigetreten sind, seine Marke anmelden muss. Stattdessen reicht eine einzige Registrierung beim internationalen Büro der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf aus. In dieser Registrierung müssen lediglich die Staaten des MMA genannt sein, in denen Schutz begehrt wird. Den Antrag auf Registrierung bei der WIPO reicht man beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) ein, das diesen dann weiterleitet. Der Antrag auf Markenschutz wird letztlich in allen Ländern, für die der Schutz beantragt wurde, separat von den dortigen Behörden geprüft. Aufgrund dieser nationalen Prüfung ergibt sich aber auch, dass nicht zwingend in allen Ländern, für die der Schutz begehrt wurde, der Schutz auch gewährt wird.Die Europäische Gemeinschaftsmarke (Infoblatt siehe linken Spalte) ist ein supranationales EU-weites Schutzrecht, das nur mit Wirkung für die gesamte EU angemeldet und eingetragen werden kann. Der Erwerb, der Fortbestand und das Erlöschen der Gemeinschaftsmarke ist nur einheitlich und mit Wirkung für das gesamte Gebiet der EU möglich.Aufgrund der Gemeinschaftsmarken – Verordnung der EG kann mit nur einer einzigen Anmeldung Markenschutz für das gesamte Gebiet der EU erlangt werden. Für die Bearbeitung dieser Anträge ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante/Spanien zuständig. Die Anmeldung hierzu erfolgt beim HABM oder beim DPMA, das den Antrag an das HABM weiterleitet.Die Schutzdauer einer Marke
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt ab dem auf den Anmeldetag folgenden Tag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Danach kann die eingetragene Marke durch Zahlung von Verlängerungsgebühren jeweils um zehn Jahre weiter geschützt werden und ist damit beliebig lange schützbar. Es gibt jedoch eine Reihe von Löschungs-, Verfalls- und Nichtigkeitsgründen, deren Geltendmachung noch vor Ablauf der Schutzfrist zur Löschung der eingetragenen Marke führen.
Die nicht eingetragene Marke geht mit Verlust der Verkehrsgeltung automatisch für die Zukunft unter.Wo muss eine Marke angemeldet werden?
Die Anmeldung erfolgt beim DPMA in schriftlicher Form oder online. Die für die Anmeldung notwendigen Anmeldeformulare finden Sie auf der Homepage des DPMA.Welche Kosten entstehen?
Bitte beachten Sie, dass sich Gebühren - oft schnell - verändern können. Ein umfangreiches Kostenmerkblatt der gewerblichen Schutzrechte erhalten Sie online beim DPMA.Merkblatt zur Markenanmeldung
Ein umfangreiches Merkblatt zur Markenanmeldung ist online beim DPMA zu erhalten. Wenn Sie bereits Markeninhaber sind oder sich für weitere Informationen zu den Verwendungsmöglichkeiten der Marke interessieren, können Sie sich zum Beispiel auch an den Markenverband e. V. in Wiesbaden wenden. -
Das Urheberrecht
Parallelität von Urheber- und Geschmacksmusterschutz
Das Urheberrecht schützt die Ergebnisse und Leistungen, die durch geistiges Schaffen auf kulturellem Gebiet entstanden sind. Die begriffliche Abtrennung des Urheberrechts von den gewerblichen Schutzrechten ist darauf zurückzuführen, dass das Urheberrecht primär zum Schutz der individuellen, eigenpersönlichen schöpferischen Leistung auf kulturellem Gebiet dient, während die anderen Schutzrechte technischer und vor allem gewerblicher Natur sind. Dennoch spielt auch das Urheberrecht heute eine bedeutende Rolle beim Schutz und bei der gewerblichen Vermarktung geistigen Schaffens. Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.Urheberschutz und Geschmacksmusterschutz können im Einzelfall nebeneinander stehen, wobei aber jedes Recht selbstständig bleibt bzw. gesondert zu betrachten ist. Sowohl bei den Werken der Kunst (innerhalb des Urheberschutzes) als auch bei den Gegenständen des Geschmacksmusters geht es um den ästhetischen Gehalt des Geschaffenen. Bei der Abgrenzung zwischen Urheberrecht und Geschmacksmuster wird auf den Grad des ästhetischen Gehaltes abgestellt. An diesen ästhetischen Gehalt stellen die Gerichte beim Kunstwerk (das heißt in Bezug auf den Urheberrechtsschutz) höhere Anforderungen als bei den Gegenständen des Geschmacksmusters (den Mustern und Modellen). Ist der Grad des ästhetischen Gehaltes hoch genug, kann sowohl Schutz nach dem Urheberschutzgesetz als auch nach dem Gebrauchsmustergesetz in Anspruch genommen werden.Voraussetzung für den Schutz
Die einzige Voraussetzung für die Entstehung eines Urheberrechts ist das Vorliegen eines Werkes. Der Begriff des "Werks" bezieht sich auf die Bereiche der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu zählen neben den Sprachwerken (Literatur) auch Computerprogramme, pantomimische Darstellungen, Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen und Tabellen. Kein Werk liegt vor bei bloßer Nachbildung fremder Vorbilder. Dies stellt keine geistige Leistung aufgrund eigenpersönlicher Schöpfungskraft dar.Software
Seit 1993 sind Computerprogramme ausdrücklich durch das Urhebergesetz geschützt (Paragraf 2 I 1; Paragraf 69a IV UrhG). Diese Regelung wird jedoch als nicht zufriedenstellend angesehen. Zum einen ist der Schutzumfang zu eng, zum anderen dauert der Schutz zu lange. Gemäß dem Urheberschutzgesetz besteht der Schutz zeitlebens des Autors und dann noch 70 Jahre nach seinem Tod. Angesichts der schnellen Veränderung auf diesem Gebiet erscheint diese Schutzdauer unnötig lang.Computerprogramme beziehungsweise Computerspiele werden als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes angesehen. Folglich besteht der Schutz wie für alle anderen Werkarten auch nur für die konkrete Gestalt des Werks. Die Idee zu einer bestimmten Software, zum Beispiel zu einem Autorennen oder zu einer Tabellenkalkulation lassen sich durch Urheberrecht nicht schützen. Der Schutz der Software durch Urheberrecht gibt dem Rechtsinhaber vor allem die Möglichkeit, sich gegen unrechtmäßigen Gebrauch – zum Beispiel Vervielfältigung – seiner Software zu schützen.Durch das Urheberrecht wird Software geschützt, die sich als individuelles Werk und Ergebnis der geistigen Schöpfung des betreffenden Urhebers darstellt. Dagegen kommt Algorithmen, die zum Standardrepertoire der Programmiertechnik zählen, allgemein verwendeten Programmiersprachen oder allgemein verwendeten Regeln der Interoperabilität von Schnittstellen kein Urheberschutz zu.Sowohl das deutsche als auch das europäische Patentrecht schließen Programme für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" von der Patentierung aus. Allerdings können softwarebezogene Erfindungen mit technischem Charakter patentiert werden. Das DPMA versteht unter "softwarebezogenen Erfindungen mit technischem Charakter" Programme, die die Funktionsfähigkeit der Hardware betreffen. Die Patentierung von Software wird im Moment kontrovers diskutiert. Mittlerweile hat auch die EU einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Patentierung von Software vorgelegt. Zur Patentierung von Software finden Sie weitere Informationen unter der Rubrik "Patentrecht - Softwarepatente".Zudem ist zu beachten, dass das Urheberrechtsgesetz keine gesonderte Beteiligung des programmierenden Arbeitnehmers vorsieht wie dies im Patentrecht (Arbeitnehmererfindung) der Fall ist. Vielmehr erhält der Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse.Verwertungsgesellschaften
Bei den Verwertungsgesellschaften (VG) handelt es sich um Zusammenschlüsse von Urhebern und Verwertern in Gesellschaften. Diese Gesellschaften nehmen auf nationaler als auch internationaler Ebene für ihre Mitglieder die urheberrechtlichen Verwertungsmöglichkeiten wahr. Dies ist notwendig, da der individuelle Urheber häufig die ihm nach dem Urhebergesetz zustehenden Verwertungsrechte in eigener Person gar nicht selbst überwachen beziehungsweise geltend machen kann. Damit die Verwertungsgesellschaft im Namen des Urhebers Rechte geltend machen kann, ist es notwendig, dass der Urheber diese Rechte zuvor an die Verwertungsgesellschaft abtritt. Gesetzlich geregelt ist dies im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Wahrnehmungsgesetz/WahrnG).Für welche der über zehn Verwertungsgesellschaften man sich entscheidet, hängt vom urheberrechtlichen Gegenstand ab. Es gibt zum Beispiel Verwertungsgesellschaften für Musik (zum Beispiel GEMA) oder für Literatur (VG-Wort). Es besteht jedoch kein Zwang, eine Verwertungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen. Bei den folgenden Verwertungsgesellschaften können Sie sich online eine Übersicht über deren Leistungsangebot verschaffen.- Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (GÜFA) in Düsseldorf
- Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) in Hamburg
- Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH (GWFF) in München
- VG – der Film- und Fernsehproduzenten (VFF – VG) in München
- VG – Bild-Kunst in Bonn
- VG – Musikedition in Kassel
- VG – Wort in München
Schutzdauer
Das Urheberrecht besteht zeitlebens des Urhebers und erlischt 70 Jahre nach seinem Tod. Damit ist das Urheberrecht vererblich.Wo anmelden?
Eine Anmeldung ist nicht möglich. Der Urheberschutz entsteht mit der Schaffung des Werks. Das Werk muss lediglich sinnlich (für andere) wahrnehmbar sein. Eine besondere Förmlichkeit ist hierbei jedoch nicht erforderlich. Es reicht aber nicht aus, dass man den bloßen Gedanken an ein Werk hat.Da es keine Anmeldung gibt, findet auch keine Überprüfung der Urheberschutzfähigkeit eines Werkes statt. Eine solche Überprüfung kommt nur dann infrage, wenn Ansprüche aus dem Urheberrecht gerichtlich geltend gemacht werden. In diesem Fall haben die Gerichte zu klären, ob es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt.Internationaler Urheberschutz
Obwohl keine formale Anmeldung möglich beziehungsweise notwendig ist, um Urheberschutz zu genießen, ist dennoch auch ein internationaler Schutz dieses Rechts möglich. Hierzu wurden zwischenstaatliche Verträge geschlossen, die es den Urhebern ermöglichen, auch im Ausland Urheberrechte geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), der über 100 Staaten angehören. Ferner ist auch das Welturheberrechtsabkommen (WUA) von Bedeutung, dem mittlerweile über 70 Staaten beigetreten sind. Hierzu zählen auch die USA und Russland, die die RBÜ nicht unterzeichnet haben. Für einen Schutz nach dem Welturheberrechtsschutz ist zu beachten, dass das entsprechende Werk ab der ersten Veröffentlichung mit dem Copyrightvermerk (©) zu versehen sein ist. Zusätzlich muss zum Copyrightvermerk der Name des Inhabers des Urheberrechts und die Jahreszahl der ersten Veröffentlichung genannt sein. Diese Angaben können aber auch außerhalb des internationalen Urheberschutzes an den entsprechenden Werken angebracht werden. Man kann damit erkenntlich machen, dass man gegebenenfalls gegen verletzte Rechte vorgehen wird. Bei Verletzungen des Urheberschutzes im Ausland muss dann jeweils im betreffenden Land selbst (gerichtlich) vorgegangen werden.Kosten: Keine. -
Biopatente
Mikrobiologische Verfahren und Mikroorganismen können gegebenenfalls patentiert werden. Um die notwendige Wiederholbarkeit der Erzeugung des betreffenden Mikroorganismus sicherzustellen, kann dieser bei einer amtlich zugelassenen Stelle (zum Beispiel Robert Koch-Institut in Berlin; Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen, DSMZ) hinterlegt werden.Weiterhin kann auch anderes biologisches Material unter bestimmten Voraussetzungen patentfähig sein, selbst wenn es schon in der Natur vorkommt. Voraussetzung für den Schutz solcher Naturstoffe ist aber, dass es sich bei der Patentanmeldung um eine Erfindung und nicht bloß um eine Entdeckung handelt. Von besonderem Interesse sind hierbei die Gentechnik-Patente bzw. Patente auf DNA-Sequenzen. Solche Sequenzen sind aber nicht schon als ("erfundene") chemische Stoffe anzusehen, sondern stellen lediglich eine Information dar. Information als solche ist jedoch dem Stoffschutz nicht zugänglich. Auch ein Gen (als eine bestimmte DNA-Sequenz) kann nur dann patentiert werden, wenn es neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.Neu ist ein Gen, wenn es vor der Anmeldung der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde beziehungsweise bekannt war. Die erfinderische Tätigkeit setzt voraus, dass durch den Stand der Technik auf das infrage stehende Gen nicht in nahe liegender Weise zu schließen war. Konnte dem entsprechenden Gen eine biologische Funktion nachgewiesen werden, muss die gewerbliche Anwendbarkeit der isolierten DNA-Sequenz oder Teilsequenz in der Patentanmeldung konkret beschrieben sein. Die Anwendbarkeit wird sich dann auf das durch die DNA-codierte Protein und/oder unter Umständen auf die betreffende RNA beziehen.Weiterhin ist auch für DNA-orientierte Erfindungen an das Erfordernis der technischen Lehre zu denken! Fehlt es hieran, kann kein Patentschutz erteilt werden.Gemäß Paragraf 2 PatG (Patentgesetz) beziehungsweise Artikel 53 EPÜ (Europäische Patentübereinkunft) sind bestimmte biologische Erfindungen nicht patentierbar. Nicht patentierbar sind:
- im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren von Tieren und Pflanzen
- Pflanzensorten (hierfür gibt es den Sortenschutz)
- Tierarten, nicht jedoch einzelne Tiere (umstritten)
Der menschliche Körper in all seinen Entwicklungsstufen ist nicht patentierbar. Jedoch können mit Hilfe der Gentechnik isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers einem Patentschutz zugänglich sein, sofern die für den Patentschutz notwendigen Erfordernisse nachgewiesen werden können. Gentechnische Verfahren zur Veränderung von Tieren dürfen dann nicht patentiert werden, wenn sie bei den betreffenden Tieren Leiden hervorrufen, ohne aber einen bedeutenden Nutzen für Mensch oder Tier zu erbringen. Von der Patentierbarkeit bleiben zum Beispiel auch ausgeschlossen chirurgische und therapeutische Verfahren am Menschen als auch Diagnoseverfahren an Mensch und Tier. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für die zur Anwendung kommenden Stoffe (zum Beispiel Medikamente).Auch bei Erfindungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie beziehungsweise der DNA müssen zur Erteilung des Patentschutzes die das Patent ausmachenden Charakteristika offenbart werden. So müssen zum Beispiel bei auf DNA beruhenden Erfindungen die betreffenden DNA-Sequenzen mit der Anmeldung veröffentlicht werden.
Gewerbliche Schutzrechte nutzen
- Der Weg zum gewerblichen Schutzrecht (Nr. 2565198)
- Strategien der Patentvermarktung (Nr. 2554162)
Beratungsstellen
- Patente | Ansprechpartner und Einrichtungen (Nr. 2554142)
- Patent- und Markenämter (Nr. 2564820)
- Patentanwälte (Nr. 2554140)
- Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie (APM) (Nr. 2554136)
Fördermöglichkeiten
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Technologieförderprogramm WIPANO
(Nr. 2554170)
Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Existenzgründer und freie Erfinder im gesamten Innovationsprozess – von der Erfindung bis zur wirtschaftlichen Verwertung.
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Patentrecht | Kostenlose Beratung
(Nr. 2554172)
Das Patentinformationszentrum Darmstadt vergibt regelmäßig Termine für Beratungen bei Patentanwälten.
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Gewerbliche Schutzrechte | Erstattung der Verfahrensgebühr
(Nr. 2554168)
Schüler und Schülerinnen, Azubis, Studentinnen und Studenten, Arbeitslose sowie Sozialhilfeempfänger können vom DPMA von den Gebühren der Schutzrechtsanmeldung teilweise oder ganz befreit werden.
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KMU-Fonds 2025: Gutscheine für den Schutz geistigen Eigentums
(Nr. 4993572)
Der KMU-Fonds „Ideas Powered for Business“ ist ein Finanzhilfeprogramm, das kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union helfen soll, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. Der KMU-Fonds ist eine Initiative der Europäischen Kommission, die vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) durchgeführt wird.