Kennzeichnungsrechte allgemein

Zu den Kennzeichnungsrechten werden die gesetzlichen Bestimmungen gezählt, die natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Geschäftsbetriebe als auch Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Der bedeutendste Teil dieser Regelungen findet sich im Markengesetz (MarkenG). Darüber hinaus sind gegebenenfalls Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beziehungsweise des Handelsgesetzbuches (HGB) einschlägig.
Das Markengesetz regelt:
  • das Recht der Marke: Die Marke dient zur Unterscheidung von Waren- und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens.
  • das Recht der geschäftlichen Bezeichnung: Diese dient zur Kennzeichnung von Unternehmen oder Werken.
  • das Recht der geographischen Herkunftsangaben: Die geographische Herkunftsangabe dient zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen. (Eine ausführlichere Darstellung der Schutzmöglichkeiten nach dem Markengesetz finden Sie unter dem Artikel "Markenrecht").
Der Schutz des Namens ist in Paragraf 12 BGB geregelt. Der Name dient zur Unterscheidung von Personen.
Mit den Vorschriften über die Firma in den Paragrafen 17 ff. HGB wird die Unterscheidung der Kaufleute sichergestellt.
Die dargestellten Kennzeichnungsrechte lassen sich in zwei Gruppen einteilen:
  1. Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen
  2. Unternehmensbezeichnungen
Die Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen werden angewandt auf Waren- und Dienstleistungen. Die Unternehmensbezeichnungen individualisieren das Unternehmen als solches. Hierbei ist zu beachten, dass Name und Firma auf den Inhaber des Unternehmens hinweisen, während sich Unternehmensbezeichnungen und Geschäftsabzeichen auf das Geschäft beziehungsweise Teile davon beziehen.