Unternehmensnachfolge

Tipps zur Unternehmensbewertung und Kaufpreisverhandlung

Informationen über das Unternehmen

Damit es nach der Betriebsübernahme kein böses Erwachen gibt, sollten Sie sich vorab gründlich über das Unternehmen informieren. Es ist (überlebens)-wichtig, sich einen Überblick über die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu verschaffen. Ziehen Sie dabei Experten wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, technische Gutachter oder Juristen zu Rate. Die Erstellung einer soliden Analyse der Situation des Unternehmens mit seinen relevanten wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Gegebenheiten, seines Ertragspotentials sowie der Qualität der Mitarbeiter wird als Due Diligence bezeichnet. Hier werden auch die im Unternehmen enthaltenen Risiken aufgedeckt. Je mehr Informationen man über das Unternehmen hat, umso besser kann man über den Kaufpreis verhandeln. Informieren Sie sich von daher stets über:
  • Standort: Lage und Erreichbarkeit (Straßenanbindung, Nähe zu Bundesautobahn, Flughäfen sowie Bus- und Bahnverbindungen und Ähnlichem), Standortkosten, Nachbarn bzw. Nachbarschaftsbebauung, Möglichkeiten für räumliche Erweiterungen, zukünftige Standortentwicklungen (kann bei der örtlichen Baubehörde erfragt werden).
  • Ruf: Sind die Kunden mit dem Produkt beziehungsweise mit der Dienstleistung des Unternehmens zufrieden?, wie steht es um die Zahlungsmoral des Unternehmens gegenüber den Lieferanten?
  • Kunden: Anzahl „aktiver“ Kunden (Kundenstamm), bestehen Abhängigkeiten von einzelnen Kunden, sind Kundenforderungen versichert.
  • Produkt- und Dienstleistungsangebot: Gibt es Alleinstellungsmerkmale, welche Anwenderbranchen werden beliefert (Diversifikation), in welchem Umfang wird Forschung und Entwicklung betrieben, Anteil neuer Produkte am Umsatz, Patente/Schutzrechte.
  • Mitarbeiter: Besteht ein Personalüberhang; sind sowohl alte erfahrene als auch junge qualifizierte Nachwuchskräfte beschäftigt? Sind wichtige Know-How-Träger vorhanden, scheiden wichtige Mitarbeiter mittelfristig aus, Betriebsklima.
  • Zustand der Büro- bzw. Betriebsräume: Zustand (eventuelle Mängel) prüfen und schriftlich festhalten. Bestehen Altlasten auf dem Grundstück (Informationen beim Umweltamt).
  • Geschäftsausstattung, Maschinen-, Geräte- und Fuhrpark: Zustand prüfen und schriftlich festhalten. Lassen Sie sich folgende Unterlagen vorlegen: Kauf- und Wartungsverträge, Garantieleistungen, Gutachten von Geräte- und Anlagenlieferanten, Prüfberichte von Aufsichtsämtern, Betriebserlaubnisse.
  • Finanzielle Situation (Kosten und Erträge): Jahresabschlüsse sowie Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der letzten fünf Jahre, anhand derer Sie die Umsatz- und Ergebnisentwicklung nachvollziehen können. Diese bilden die Grundlage für die Planung des Käufers für die nächsten Jahre. Weiterhin sollten Sie Einsicht nehmen in: Inventarliste, Bankkonten, Steuererklärungen, den letzten Betriebsprüfungsbericht, Übersicht aller öffentlichen Fördermittel und Zuschüsse der letzten fünf Jahre.
  • Konkurrenz: Informieren Sie sich über die Konkurrenten, mit denen Sie es zu tun haben werden; inwiefern unterscheidet sich Ihr Angebot von dem der Konkurrenz?
  • bestehende Verträge: Lassen Sie sich sämtliche bestehenden Verträge zeigen und bestätigen, dass er Ihnen alle Verträge gezeigt hat; erkundigen Sie sich nach bestehenden Rechtsstreitigkeiten, bestehenden Schutzrechten und Lizenzen.
  • Erfolg des Unternehmens im Branchenvergleich: (mit Hilfe von Branchenkennzahlen können Sie feststellen, wie das Unternehmen im Vergleich zu anderen steht).

Verfahren zur Bewertung des Unternehmens

1. Ertragswertverfahren

Basis des Ertragswertverfahrens ist der durchschnittlich erzielte und um verschiedene Posten berichtigte Gewinn der letzten 3 oder 5 Jahre. Dieser wird abgezinst und so der Ertragswert ermittelt.
Ertragswert = Gewinn x 100
Kapitalzinsfuß in Prozent
Käufer einer Unternehmens sollten den Durchschnittsgewinn nicht allein aus den Vergangenheitsdatum ermitteln, sondern den Plan-Gewinn der mindesten drei Jahre berücksichtigen. Dieser ergibt sich aus einer entsprechenden drei Jahres-Planung für Umsätze und Kosten.
Der Kapitalisierungszinsfuß wird gebildet durch einen Basiszinssatz zuzüglich eines Risikoaufschlages von etwa drei bis vier Prozent. Tatsächlich schwankt der bei kleineren und mittleren Unternehmen angesetzte Kapitalzinsfuß zwischen sieben und zehn Prozent.

2. Substanzwertverfahren

Dieses Verfahren soll den Zeitwert der Summe der Vermögensgegenstände des Unternehmens zeigen. Ausgangspunkt ist also die Frage: Was kostet es, ein Unternehmen gleicher Art zu errichten, und alle dazugehörigen Vermögensbestände im jetzigen Zustand wieder zu beschaffen? Von Bedeutung sind hierbei die Anschaffungswerte, der Zustand und die zu erwartende Lebensdauer der Anlagen und der zu veräußernden Güter, die Nachfrage nach diesen Gütern etc. Der Substanzwert kann über die Ermittlung des Liquidationswertes, dass heißt, die Einschätzung der aufsummierten Verkaufswerte der einzelnen Betriebsbestandteile, hergeleitet werden. Der Liquidationswert stellt aber regelmäßig den untersten Wert des Unternehmens dar.
Vereinfacht kann man den Substanzwert folgendermaßen ausrechnen:
Anschaffungs-/Herstellungskosten
./. bislang darauf angefallene Abschreibungen
./. Fremdkapital
+ geschätzter Wert der immateriellen Güter (Patente, Lizenzen, Rechte, etc.)
= Substanzwert
Das Substanzwertverfahren ist sinnvoll bei Unternehmen, deren Vermögen überwiegend in Immobilien, Maschinen, Warenlagern, Fahrzeugen und Ähnlichem besteht.

3. Liquidationsverfahren

Dieses Verfahren gibt den Wert an, welchen das Unternehmen hat, wenn man es kaufen würde und dann liquidieren, also aufgeben, würde. Hier liegt der Unterschied zum Substanzwert, der ein Fortführungswert ist. Der Liquidationswert ist demnach der Wert, der sich bei einer Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände nach Tilgung der Schulden ergibt.
Liquidationswert der Wirtschaftsgüter (Preis den man erzielt, wenn alle Wirtschaftsgüter einzeln oder en bloc verkauft)
./. Schulden (alle bilanzierten und nicht bilanzierten Verbindlichkeiten, sowie Kosten eines eventuellen Sozialplans, Ablösung von Miet-, Pacht-, Leasingverträgen, Demontagen und Transportkosten und so weiter.)
+ Forderungen
= Liquidationswert

4. Mittelwertverfahren

Das Mittelwertverfahren ist kein eigenständiges Verfahren, sondern bildet aus den sehr unterschiedlichen Ergebnissen aus Substanz- und Ertragswertverfahren einen Mittelwert. Substanzwert und Ertragswert werden mit einer Gewichtung versehen und dann erst zum Unternehmenswert addiert (zum Beispiel der Ertragswert 75 Prozent, Substanzwert 25 Prozent).
Demzufolge sind der Ertragswert mit 0,75 und der Substanzwert mit 0,25 zu multiplizieren:
(Ertragswert x 0,75) + (Substanzwert x 0,25) = Gesamtwert des Unternehmens
Firmenwert
Der Firmenwert drückt einen nichtkörperlichen Wert aus, wie zum Beispiel einen soliden Kundenstamm, eine eingespielte Mitarbeitermannschaft und so weiter. Einen positiven Firmenwert kann es nur geben, wenn der Ertragswert größer als der Substanzwert ist:
Ertragswert
./. Substanzwert
= Firmenwert

5. Multiples-Verfahren

Die Bewertung kann über einfache Umsatz- oder Gewinnmultiplikatoren erfolgen. Diese sind nach Branchen (16) sowie Unternehmensgröße aufgeteilt und werden viermal jährlich aktualisiert.

Rechtliche Aspekte

1. Übergang von Forderungen auf den neuen Inhaber des Unternehmens

Wenn der bisherige Inhaber in die Fortführung der Firma durch den Erwerber eingewilligt hat, so gelten die in dem Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls nichts Abweichendes im Handelsregister eingetragen oder den Schuldnern mitgeteilt wird.

2. Haftung des neuen Unternehmensinhabers für Verbindlichkeiten

Wer ein Unternehmen erwirbt, kann von der in Paragraf 22 Handelsgesetzbuch (HGB) normierten Möglichkeit Gebrauch machen, und die bisherige Firma fortführen, sich also den Grundsatz der Firmenbeständigkeit zunutze machen. Allerdings haftet der Erwerber für Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, die bei dem früheren Unternehmen entstanden sind. (Paragrafen 25, 27 HGB). Der Gläubiger des früheren Inhabers kann also den Erwerber in Anspruch nehmen. Unberührt bleibt dabei die Haftung des früheren Inhabers, der sich durch die Veräußerung seines Unternehmens nicht etwa befreit. Die Gläubiger bekommen also einen zusätzlichen Schuldner. Die Verbindlichkeit muss aus dem übernommenen Geschäftsbetrieb herrühren, und ihr Rechtsgrund muss bei Inhaberwechsel bereits gelegt gewesen, also insbes. der zugrunde liegende Vertrag abgeschlossen worden sein.
Keineswegs haftet der Erwerber für neu eingegangene Verbindlichkeiten des Veräußerers. Bei Dauerschuldverhältnissen haftet der Erwerber ausnahmslos für Altlasten; für Verbindlichkeiten, die nach dem Erwerb des Unternehmens fällig werden jedoch nur dann, wenn er auch Anspruch auf die Leistung hat.

3. Haftungsausschluss

Der Erwerber des Unternehmens kann seine Haftung für Altschulden verhindern. Eine haftungsausschließende Vereinbarung zwischen früherem Inhaber und Erwerber ist den Gläubigern gegenüber wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist; gleichermaßen, wenn sie den Gläubigern individuell mitgeteilt wurde, durch den früheren Inhaber oder durch den Erwerber selbst.

4. Forderungsausschluss

Der frühere Inhaber hat ebenfalls die Möglichkeit, eine Vereinbarung mit dem Erwerber über den Ausschluss des Forderungsübergangs mit Wirkung gegenüber den Schuldnern im Handelsregister eintragen zu lassen. Oder in einfacher Weise, in dem der frühere Inhaber die Einwilligung zur Firmenfortführung verweigert.

5. Ausschlussfrist

§ 26 HGB schreibt vor, dass der Anspruch gegen den Veräußerer nach 5 Jahren erlischt, und danach nur noch gegen den Erwerber geltend gemacht werden kann. Die Ausschlussfrist beginnt gemäß Paragraf 26 Absatz1 Satz 2 HGB mit der Eintragung des Erwerbs im Handelsregister. Die gesamtschuldnerische Haftung von früherem Inhaber und Erwerber ist also zeitlicher Begrenzung ausgesetzt.

6. Freistellungsvereinbarung

Früherer Inhaber und Erwerber können sich außerdem im Innenverhältnis verpflichten, dass der Erwerber die Verbindlichkeiten übernimmt (zum Beispiel Anrechung auf den Kaufpreis), also für den früheren Inhaber erfüllt und ihn auf diese Weise freistellt. Solche Freistellungsvereinbarungen haben keine Außenwirkung, so dass sich die Gläubiger nur an den Veräußerer halten können. Unabhängig von Paragraf 25 Absatz 1 HGB ist die Haftung des Erwerbers möglich durch Schuldübernahme oder Schuldbeitritt mittels Vertrages mit jedem einzelnen Gläubiger.

7. Letter of intent (Vorverträge)

Schon während der Verhandlungen über den Kauf eines Unternehmens werden häufig Vorverträge/Vorfeldverträge geschlossen, um erzielte Verhandlungsergebnisse zu fixieren. Diese sogenannten „letter of intent” wollen alsbald eine Verbindlichkeit in den Verhandlungen herbeiführen. Ein Vorvertrag kann in der Regel sogar mündlich geschlossen werden. Ausnahmen sind der Verkauf der Geschäftsanteile einer GmbH oder bei Grundstücken, da hier eine notarielle Form erforderlich ist. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass nicht plötzlich ein Vorvertrag geschlossen wird, ohne es zur Kenntnis genommen zu haben. Ein „letter of intent” ist nichts anderes als eine Absichtserklärung in Form eines Briefes. Ein anderes rechtliches Instrument wäre die Punktuation, hierbei werden Teilverhandlungsergebnisse schriftlich festgehalten, ohne dass eine bindende Wirkung entsteht.
Empfehlenswert ist dabei allerdings ein Hinweis in der Niederschrift, dass die Festschreibung der Einzelpunkte ohne bindende Wirkung für den späteren Vertragsabschluss ist. Eine solche Punktuation kann insbesondere Gegenstand eines „letter of intent” sein.

8. Kaufvertrag

Um die mit dem Unternehmenskauf verbundenen rechtlichen Probleme in den Griff zu bekommen, sind umfangreiche Verträge nötig, die von Rechtsanwälten verfasst werden sollten, die auf dem Gebiet des Unternehmenskaufs umfassende Erfahrungen besitzen. Regelungen über Gewährleistung, Zusicherung und Garantien sind wesentliche Bestandteile eines jeden Unternehmenskaufvertrages. Sich als Käufer auf die gesetzlichen Regelungen zu verlassen, bietet keine ausreichende Sicherheit. Gewährleistungen müssen daher sehr sorgfältig erarbeitet und auf die Erfordernisse beider Parteien zugeschnitten werden.

9. Arbeitsrechtliche Situation

Paragraf 613 a Bügerliches Gesetzbuch (BGB) besagt, das der Erwerber in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Darüber hinaus haften Erwerber und Veräußerer als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Übernahmezeitpunkt fällig werden. Kündigungen wegen des Übergangs des Betriebes sind unwirksam. Allerdings bleibt das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen unberührt. Es kann also ein Rationalisierungskonzept entwickelt werden, das aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu einer Reduzierung der Arbeitsplätze führt. Bei Kündigungen größeren Ausmaßes, die mit dem Betriebsübergang verbunden sind, muss evtl. mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich und ein Sozialplan ausgehandelt werden. Die wirtschaftlichen Konsequenzen die sich aus dem Interessenausgleich/Sozialplan ergeben, können gravierend sein. Deshalb sollte dies beim Übernahmevertrag beachtet werden.
Die seit dem 1. April 2002 neu eingeführten Absätze 5 und 6 des Paragraf 613 a BGB schreiben bei Betriebsübergängen und Umwandlungen von Unternehmen eine Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern vor. Erwerber und Veräußerer sind verpflichtet, jeden betroffenen Arbeitnehmer schriftlich über den (schon feststehenden) Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt (Paragraf 613 a Absatz 5 Nummer 1 BGB) und Grund des Überganges (Nr. 2) zu informieren. Nach Paragraf 613 a Absatz 5 Nummer 3 BGB müssen die betroffenen Arbeitnehmer über die für sie eintretenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges, sowie über die für sie vorgesehenen Maßnahmen (zum Beispiel Weiterbildungsmaßnahmen wenn Produktionsumstellung oder Umstrukturierung geplant ist, oder andere Maßnahmen, die die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer betreffen) aufgeklärt werden. Diese Unterrichtung jedes einzelnen Arbeitnehmers muss gewährleistet sein und bewiesen werden können, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Die Unterrichtungserklärung muss in Textform, also als Schriftstück, den Arbeitnehmern an die Hand gegeben werden. Es reicht also keine mündliche Information zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsversammlung.
Der neue Paragraf 613 a Absatz 6 BGB regelt das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom Betriebsveräußerer auf den Betriebserwerber zu widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt ein Monat nach Zugang der Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Während dieser Frist kann der Arbeitnehmer die Konsequenzen des Überganges seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber überlegen und entscheiden, ob er widersprechen will oder nicht. Diese Frist gilt auch wenn die Unterrichtung nach dem Übergang erfolgt. Der Arbeitnehmer soll vor übereilten Entscheidungen geschützt werden, denn der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses kann für den Arbeitnehmer zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Wenn die Unterrichtung des Arbeitgebers formal nicht ordnungsgemäß war, läuft die Widerspruchsfrist für den Arbeitnehmer nicht an. Widerspricht der Arbeitnehmer, so hat der Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Kündigungsschutzgesetz gegenüber dem früheren Arbeitgeber. Dies würde jedoch eine Verzögerung des Unternehmensübergangs hervorrufen, was wiederum Aufwand und Probleme mit sich bringt.

10. Steuerrechtliche Situation

Wird ein Betrieb im Ganzen oder ein Teilbetrieb veräußert, erzielt der Veräußerer Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraf 16 Einkommensteuergesetz. Der Veräußerungsgewinn, der der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerveranlagung zu Grunde gelegt wird, berechnet sich wie folgt:
Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten (zum Beispiel: Notar-, Gutachterkosten, Vermittlungsprovisionen, Verkehrssteuern, Beratungshonorar)
= Zwischenwert
Zwischenwert
./. Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung
= Veräußerungsgewinn
Durch die Veräußerung werden die ggf. im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven in einem Zeitpunkt aufgedeckt und realisiert. Um diese Konsequenz steuerlich abzumildern, sieht der Gesetzgeber für diese Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz vor.
Achtung:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Wir bedanken uns bei den Kolleginnen und Kollegen der IHKs für Essen, Mühlheim an der Ruhr und Oberhausen zu Essen.