Handels- und steuerrechtliche Vorschriften
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet,
geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum
aufzubewahren. Man unterscheidet dabei Fristen von
sechs und zehn Jahren. Im Bereich des Steuerrechts sind die Aufbewahrungspflichten in der
Abgabenordnung (AO) und im Bereich des Handelsrechts im
Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Darüber hinaus bestehen für bestimmte Berufe und Tätigkeiten weitere Aufbewahrungspflichten, so z. B. für Apotheken, Fahrschulen und Makler.
- Wer muss Aufbewahrungspflichten beachten?
- Was ist aufzubewahren?
- Wie lange ist aufzubewahren?
- In welcher Form müssen Unterlagen aufbewahrt werden und wo?
- Aufbewahrung und Archivierung betrieblicher E-Mails
- Folgen bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten
- Verzeichnis zu den Aufbewahrungsfristen
- Zum Weiterlesen
Wer muss Aufbewahrungspflichten beachten?
Zur Aufbewahrung der Unterlagen sind folgende Personen verpflichtet:
- bei Einzelunternehmen der Geschäftsinhaber
- bei stillen Gesellschaften nur der Inhaber des Handelsgeschäfts
- bei der BGB-Gesellschaft und OHG die Gesellschafter
- bei der KG die persönlich haftenden und die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter
- bei der AG, Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften die Vorstände
- bei der GmbH der/die Geschäftsführer
Was ist aufzubewahren?
Grundsätzlich sind aus steuerlichen Gründen sämtliche Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren, die für die Berechnung der Steuergrundlage von Bedeutung sind.
Folgende Unterlagen werden ausdrücklich in § 147 Abs. 1 AO genannt:
- Bücher und Aufzeichnungen
- Inventare
- Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
- Lageberichte
- Eröffnungsbilanz
- die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
- empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
- Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe
- Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben und
- Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehören Grundbuch sowie Haupt- und Nebenbücher, wobei Letztere in Form von Konten geführt werden. Inventare sind Aufzeichnungen über die körperliche und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden. Nach AO und HGB sind die Arbeitsanweisungen und Organisationsvorschriften aufzubewahren, die zum Verständnis der Bücher etc. notwendig sind. Dazu gehören auch Unterlagen, die die Benutzung von Buchführungssystemen thematisieren. Geschäfts- und Handelsbriefe bilden jegliche Korrespondenz, die ein Geschäft vorbereitet, durchführt oder rückgängig macht. Buchungsbelege sollen den tatsächlich zugrunde liegenden Vorgang beweisen. Dabei sind alle Sachverhalte buchungspflichtig, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens beeinflussen. Beispiele für sonstige Unterlagen sind Kalkulationsunterlagen, Ausfuhrbelege oder Bewertungen von Eigenleistungen. Entscheidend ist im Einzelfall die Bedeutung für die Besteuerung.
Betriebsinterne Aufzeichnungen (wie z. B. Kalender, Arbeits- und Fahrberichte) sind nicht aufzubewahren. Diese Unterlagen können fristlos vernichtet werden.
Wie lange ist aufzubewahren?
Die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Buchungsbelege, Unterlagen, die einer Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf die Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben und Rechnungen beträgt
zehn Jahre. Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen sind
sechs Jahre aufzubewahren.
Die Frist beginnt stets mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind.
Bei einer begonnenen Außenprüfung, einer vorläufigen Steuerfestsetzung, einer anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlung, einem schwebenden oder zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren sowie zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt sollten die Schriftstücke auch länger aufbewahrt werden.
In welcher Form müssen Unterlagen aufbewahrt werden und wo?
Für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen sind gesetzlich folgende Formen vorge-schrieben:
- Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen sind gem. § 147 AO im Original aufzubewahren. Bei den in § 147 Abs.1 Nr. 4a AO genannten Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben, ist abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht mehr eine Aufbewahrung im Original erforderlich. Nach einer Verfügung des Bundesfinanzministeriums vom 8. März 2004 reicht eine Aufbewahrung auf Bild- bzw. sonstigen Datenträgern aus.
- Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege sind so aufzubewahren, dass ihre Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt.
- Bei allen anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen reicht eine inhaltliche Wiedergabe aus.
Aufbewahrung und Archivierung betrieblicher E-Mails
Unternehmen speichern E-Mails, um Geschäftsvorgänge zu dokumentieren, damit man sie gegebenenfalls zu Beweiszwecken verwenden kann. Dies führt zum beständigen Anwachsen der Datenmenge, das Datenarchiv droht zu platzen. Von entscheidender Bedeutung ist somit die Frage, inwieweit Sie als Unternehmer verpflichtet sind, E-Mails aufzubewahren und welche Voraussetzungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Archivierung zu beachten sind.
Folgen bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten
Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften muss ein Unternehmer mit unterschiedlichen Folgen rechnen. In Bezug auf die Besteuerungsgrundlage ist das Finanzamt bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente berechtigt den Betrag zu schätzen (§§140-148 AO). Des Weiteren können auf Grundlage der Steuerstraftatbestände im Strafgesetzbuch Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Lediglich ein Verstoß aufgrund höherer Gewalt ohne Verschulden des betroffenen Unternehmers schließt negative Rechtsfolgen aus.
Verzeichnis zu den Aufbewahrungsfristen
Folgende Auflistung enthält alle wesentlichen Schriftgüter in alphabetischer Reihenfolge.
Schriftgut | Aufbewahrungsfrist (Jahre) |
---|---|
Abrechnungsbelege |
10
|
Abtretungserklärungen
|
6
|
Akkreditive
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6
|
Aktenvermerke (soweit steuerrechtlich relevant)
|
10
|
Angebote mit Auftragsfolge
|
6
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Angestelltenversicherung (Belege)
|
10
|
Anlagenvermögensbücher und -karteien
|
10
|
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung
|
10
|
Ausgangsrechnungen
|
10
|
Außendienstabrechnungen
|
10
|
Bankbelege |
10
|
Bankbürgschaften
|
6
|
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger
|
10
|
Belege (soweit Buchführung)
|
10
|
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsunterlagen
|
10
|
Betriebskostenrechnungen
|
10
|
Betriebsprüfungsberichte
|
6
|
Bewertungsunterlagen
|
10
|
Bewirtungsunterlagen
|
10
|
Bilanzen (Jahresbilanzen)
|
10
|
Buchungsbelege
|
10
|
Darlehensunterlagen |
6
|
Dauerauftragsunterlagen
|
10
|
Debitorenlisten
|
10
|
Depotauszüge und -bestätigungen
|
10
|
Einfuhrunterlagen |
6
|
Eingangsrechnungen
|
10
|
Einheitswertunterlagen
|
6
|
Essensmarkenabrechnungen
|
10
|
Exportunterlagen
|
6
|
Fahrtkostenerstattungsunterlagen |
10
|
Frachtbriefe
|
6
|
Gehaltslisten |
10
|
Geschäftsberichte
|
10
|
Geschäftsbriefe
|
6
|
Geschenknachweise
|
6
|
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung)
|
10
|
Grundbuchauszüge (Inventarunterlagen)
|
10
|
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)
|
10
|
Gutschriften (wenn Buchungsbeleg)
|
10
|
Handelsbriefe (außer Rechnungen oder Gutschriften) |
6
|
Handelsbücher
|
10
|
Hauptabschlussübersicht (wenn anstelle der Bilanz)
|
10
|
Investitionszulage (Unterlagen) |
6
|
Jahresabschlüsse (soweit Bilanzunterlagen) |
10
|
Journale für Hauptbuch oder Kontokorrent
|
10
|
Kalkulationsunterlagen |
6
|
Kassenberichte
|
10
|
Kassenbücher und -blätter
|
10
|
Kassenzettel
|
10
|
Kontenpläne und Kontenplanänderungen
|
10
|
Kontenregister
|
10
|
Kontoauszüge (über Neubaukonten)
|
6
|
Kreditunterlagen (soweit Buchungsbelege)
|
10
|
Kreditunterlagen (soweit Korrespondenz)
|
6
|
Lagerbücher |
10
|
Lieferungsunterlagen (soweit Buchungsgelege)
|
10
|
Lohnbelege
|
10
|
Lohnkonto
|
6
|
Lohnlisten
|
10
|
Magnetbänder mit Buchfunktion |
10
|
Mahnbescheide
|
6
|
Mietunterlagen (soweit empfangene Handelsbriefe)
|
6
|
Mietunterlagen (soweit Buchungsbelege)
|
10
|
Nachnahmebelege |
10
|
Nebenbücher
|
10
|
Organisationsunterlagen und -pläne |
10
|
Pachtunterlagen (soweit Handelsbriefe) |
6
|
Pachtunterlagen (soweit Buchungsbelege)
|
10
|
Postquittungsbücher
|
10
|
Preislisten (soweit Bewertungsunterlagen)
|
10
|
Protokolle
|
10
|
Prozessakten (nach Abschluss des Prozesses)
|
10
|
Quittungen |
10
|
Rechnungen |
10
|
Reisekostenabrechnungen
|
10
|
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)
|
10
|
Sachkonten |
10
|
Saldenbilanzen
|
10
|
Schadensunterlagen (soweit nicht Bilanzbelege)
|
6
|
Scheckbelege
|
6
|
Schriftwechsel
|
6
|
Spendenbescheinigungen
|
10
|
Steuerunterlagen
|
10
|
Überstundenlisten (soweit Lohnbelege) |
10
|
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) |
10
|
Verkaufsbücher
|
10
|
Vermögensverzeichnis
|
10
|
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen)
|
10
|
Versand- und Frachtunterlagen (soweit Buchungsbelege)
|
10
|
Versicherungspolicen (nach Ablauf der Versicherung)
|
6
|
Verträge (nach Vertragsende, soweit steuerrechtlich relevant)
|
6
|
Wareneingangs- und -ausgangsbücher |
10
|
Wechsel
|
10
|
Zahlungsanweisungen |
10
|
Zollbelege
|
6
|
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres)
|
10
|
Wir danken der IHK Nord Westfalen für die Erstellung dieses Merkblattes.
Zum Weiterlesen
- BMF-Schreiben zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (PDF, 41,1 KB) (Link: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2015-05-05-aenderung-aufgrund-BMF-Schreiben-vom-14-november-2014-GoBS-GDPdU-GoBD.pdf?__blob=publicationFile&v=1)