Urteil zu Dieselfahrverboten - Fragen und Antworten für Unternehmen

Aufgrund der hohen Schadstoffbelastungen sind die Städte Darmstadt, Wiesbaden, Mainz, Frankfurt und Offenbach 2015 zu Umweltzonen erklärt worden. In einer Umweltzone dürfen nur schadstoffarme Pkw und Lkw fahren, die eine grüne Plakette besitzen. Kraftfahrzeuge mit höherem Schadstoffausstoß dürfen nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung in eine Umweltzone hineinfahren.
Seit 1. Juni 2019 gilt nun für Abschnitte der Hügelstraße und Heinrichstraße eine Verschärfung in Form von Fahrverboten für ältere Diesel der Euro-Normen 1/I bis 5/V und Benziner der Euro-Norm 0-2. Beschlossen wurde dies im Luftreinhalteplan der Stadt Darmstadt, welcher am 1. April 2019 in Kraft getreten ist.
Der Plan sieht Fahrverbote für ältere Diesel- und Benzinfahrzeuge in Teilen der Hügelstraße und Heinrichstraße vor. (Siehe Karte, Luftreinhalteplan Darmstadt, Seite 64) Betroffen sind Dieselfahrzeuge der Euro-Normen 1 bis 5 und Benziner der Euro-Normen 0 bis 2. Zusätzlich dürfen keine Busse und LKW der Euro-Normen I bis V (über 3,5 Tonnen) im betroffenen Abschnitt der Heinrichstraße fahren. Die Hügelstraße als eine der Hauptanlieferstraße für die Innenstadt von Darmstadt ist nur für Dieselfahrzeuge der Euro-Norm 1 bis 5 gesperrt. Diesel der Euro-Norm I bis V (Lkw ab 3,5 Tonnen) dürfen auch weiterhin die Hügelstraße befahren.

Befreiungen vom Dieselfahrverbot

Der Luftreinhalteplan Darmstadt sieht Ausnahmen für Dieselfahrverbote vor, diese lauten wie folgt:
  • A.1 Allgemeine Voraussetzungen
    • A.1.1 Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 22. Januar 2019 auf den Fahrzeughalter zugelassen.
    • A.1.2 Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für die Befahrung der mit Verkehrsbeschränkungen belegten Straßenabschnitte erforderliche Kriterien erreicht werden können, ist technisch nicht möglich. Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
    • A.1.3 Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die erforderliche Kriterien zur Befahrung der mit Verkehrsbeschränkungen belegten Straßenabschnitte erfüllt, zur Verfügung.
    • A.1.4 Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nichtzumutbarkeit werden die Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) angewendet, die anerkannte Einkommensgrenzen darstellen, mit denen ein Lebensunterhalt für eine Person nebst unterhaltspflichtigen Personen (inklusive Miete und allen anderen Kosten) bestritten werden kann. Zum 1. Juli 2017 wurden die Pfändungsfreigrenzen [45] aktualisiert. Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs das die erforderliche Kriterien zur Befahrung der mit Verkehrsbeschränkungen belegten Straßenabschnitte erfüllt, zu einer Existenzgefährdung führen würde. Im Rahmen der Prüfung auf eine Ersatzbeschaffung werden die Pfändungsfreigrenzen den aktuell geltenden Tabellen angepasst.
  • A.2 Besondere Voraussetzungen für bestimmte Fahrtzwecke mit Ziel oder Quelle in den betroffenen Abschnitten Liegen die allgemeinen Voraussetzungen nach Nummer A.1 vor, kann für folgende Fahrtzwecke eine Ausnahme von Verkehrsbeschränkungen erteilt werden:
    • A.2.1 Private/gewerbliche Fahrtzwecke
      • A.2.1.1 Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,
      • A.2.1.2 Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste
      • A.2.1.3 Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen,
    • A.2.2 Öffentliche Fahrtzwecke
      • A.2.2.1 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten sowie
      • A.2.2.2 Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.

Ansprechpartner für Ausnahmegenehmigungen

Bei Fragen zu Ausnahmegenehmigungen wenden Sie sich bitte an die Straßenverkehrsbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt: https://rathaus.darmstadt.de/public/index.php?l=1&mr=20&smr=200&o=297

Für welche Fahrzeuge gibt es die Möglichkeit einer Hardware-Nachrüstung?

Nach Angaben des hessischen Kraftfahrzeuggewerbes und des ADAC sind viele ältere Dieselfahrzeuge mit Euro 5 technisch so nachzurüsten, dass der Stickoxidwert auf Euro-6-Niveau zu verbessern ist. Die Kosten liegen Experten zufolge zwischen 1.500 und 3.000 Euro je Motor. Die Umrüstung hat im Test zum Beispiel beim 1,7-CDTI-Motor von Opel oder beim 2,0-TDI-Motor von Volkswagen funktioniert. Allerdings sind bisher nur wenige Nachrüstsätze zertifiziert.

Ist ein Software-Update möglich?

Eine gewisse Reduzierung des Stickoxidausstoßes ist möglich, Nach Ansicht von Experten reicht sie aber nicht aus, um die Stickoxidwerte auf Euro-6-Niveau zu heben.

Beispiele

Ein Betrieb hat seinen Sitz außerhalb der Verbotszone und auch das Fahrziel liegt nicht innerhalb der gesperrten Straßenabschnitte. Bei einer Firma, die über einen Diesel der Norm Euro 4 verfügt (nicht umrüstbar, kein alternatives Fahrzeug, keine finanziellen Möglichkeiten für einen Neuerwerb), muss der Unternehmer die Mehrbelastung, die durch das Umfahren der Route entstehen, selbst tragen und kann keine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Auswirkungen hat das Diesel-Fahrverbot nicht nur für Unternehmen sondern auch für deren Mitarbeiter, die mit dem Pkw zur Arbeit fahren und deren Arbeitsstelle innerhalb eines Straßenabschnitts mit Verkehrsbeschränkung liegt, denn sie können keine Befreiung beantragen. Der Fußweg sei zumutbar und sie können bei Bedarf auch auf den öffentlichen Nahverkehr umsteigen.
Ein Unternehmer mit einem Diesel der Euro-Norm-IV beliefert regelmäßig Kunden in der Innenstadt von Darmstadt. Sofern der Unternehmer eine Außnahmegenehmigung für die Umweltzone der Stadt Darmstadt hat, darf er die Hügelstraße befahren.

Wie wird kontrolliert

Laut Auskunft der Straßenverkehrsbehörde werden alle LKW über dreieinhalb Tonnen von der aufgestellten Überwachungssäule in der Heinrichstraße automatisch erfasst und überprüft.
Desweiteren werden an mindestens zwei wechselnden Wochentagen pro Monat auch weiterhin Kontrollen im Rahmen des LKW Fahrverbots für die Umweltzone mit Erweiterung auf die Fahrverbotszonen stattfinden.
Die Landespolizei wird häufig Kontrollen in den betroffenen Abschnitten durchführen und anhand des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung gezielt Emissionsschlüsselnummer überpprüfen und gegebenenfalls Bußgelder erlassen.
Bei regelmäßigen Kontrollen des ruhenden und fließenden Verkehrs innerhalb der Verbotszonen werden ebenfalls Kontrollen bezüglich Einhaltung der Vorschriften stattfinden.

Bußgeld

Der Verstoß gegen das Verkehrsverbot wird mit einem Bußgeld von 80 Euro geahndet. Rechtsgrundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten den Verkehrsteilnehmer bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 108,50 Euro.

Resolution der IHK Darmstadt

Die Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rhein Main Neckar reagiert darauf mit einer Resolution, die konkrete Forderungen an die Stadt Darmstadt, das Land Hessen, die Bundesregierung und die Automobilhersteller formuliert. Die Forderungen zum Thema Dieselfahrverbote finden Sie hier verlinkt.