Anforderungen an Lehrkräfte | Aufbaukurs Klasse 1

Welche Anforderungen muss eine Lehrkraft erfüllen um Schulungen der Klasse 1 (Explosivstoffe) abhalten zu dürfen?
Der Veranstalter hat der Kammer durch Vorlage aussagefähiger Unterlagen nachzuweisen, dass seine Lehrkräfte fachlich geeignet und in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse erwachsenengerecht zu vermitteln.
Fachlich geeignet als Referent für den Aufbaukurs der Klasse 1 ist, wer
  • den Aufbaukurs Klasse 1 gemäß Abschnitt 8.2 ADR erfolgreich besucht hat
und
  • den Grundlehrgang für die Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße für Bewerber zur Erlangung eines Befähigungsscheines gemäß Paragraph 20 Sprengstoffgesetz (Anlage 9 zum Sprengstoffgesetz) erfolgreich besucht hat.
Andere Grundlehrgänge nach dem Sprengstoffgesetz, die eine geringere Unterrichtszeit voraussetzen, reichen zur Anerkennung einer solchen Lehrkraft nicht aus!
Als Alternativen zu dem Grundlehrgang gemäß Anlage 9 können folgende weitere Lehrgänge dienen:
militärisch
  • erfolgreich abgeschlossene Lehrgänge bei der Bundeswehr mit der Bezeichnung: Feuerwerker, Instandsetzungsoffizier Munition, Munitionstechnischer Offizier. Erteilt wir der „Berechtigungsschein für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen für Soldaten der Bundeswehr”.
zivil
  • Grundlehrgang für allgemeine Sprengarbeiten (Anlage 1 des Sprengstoffgesetzes)
  • Grundlehrgang für Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (Anlage 2 des Sprengstoffgesetzes)
  • Grundlehrgang für den Umgang –ausgenommen das Verwenden- mit pyrotechnischen Gegenständen (Anlage 3 des Sprengstoffgesetzes)
  • Grundlehrgang für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen –Abbrennen von Feuerwerken- (Anlage 4 des Sprengstoffgesetzes)
  • Grundlehrgang für den nichtgewerbsmäßigen Umgang –ausgenommen das Herstellen- mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederaufladen von Patronenhülsen (Anlage 5 des Sprengstoffgesetzes)
  • Grundlehrgang für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf der Straße für Bewerber zur Erlangung einer Erlaubnis nach Paragraph 7 Sprengstoffgesetz sowie deren Betriebs- und Filialleiter (Anlage 8 des Sprengstoffgesetzes)
  • Grundlehrgang für Sprengarbeiten unter Tage (Anlage 10 des Sprengstoffgesetzes)
  • Sonderlehrgang zum Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen (Anlage 11 des Sprengstoffgesetzes)
  • Sonderlehrgang für Großbohrlochsprengungen (Anlage 12 des Sprengstoffgesetzes)
  • Sonderlehrgang für Kammersprengungen (Anlage 13 des Sprengstoffgesetzes)
  • Sonderlehrgang für Sprengungen unter Wasser (Anlage 14 des Sprengstoffgesetzes)
  • Sonderlehrgang für Sprengungen in heißen Massen (Anlage 15 des Sprengstoffgesetzes)
  • Sonderlehrgang für Eissprengungen (Anlage 16 des Sprengstoffgesetzes)
  • Sonderlehrgang für Schneefeldsprengungen (Anlage 17 des Sprengstoffgesetzes)
  • Sonderlehrgang für Sprengungen bei Arbeiten für unterirdische Hohlräume (Anlage 18 des Sprengstoffgesetzes)
Alle vorab aufgeführten Grund- und Sonderlehrgänge enthalten mehr Lehrgangsinhalte als der Grundlehrgang für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf der Straße nach Paragraph 20 Sprengstoffgesetz (Anlage 9) und können somit vom Inhalt und von der Zeitdauer her als mindestens gleichwertig gewertet werden.