Rechtliche Rahmenbedingungen

Gesetzlicher Rahmen für Kooperationen mit Schulen

Durch die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Unternehmen sollen Schülerinnen und Schüler Einblicke in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben gegeben werden. Wenn Unternehmen mit Schulen kooperieren wollen, gilt es bestimmte rechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Dass Schulen mit Unternehmen zum Zwecke der Berufs- und Studienorientierung kooperieren sollen, ist in der Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen (VOBO) geregelt. Als Ziele der Kooperation werden hier genannt:
  • Unterstützung der Schulen bei der praxisnahen Ausgestaltung der Berufs- und Studienorientierung,
  • Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien oder Elterninformationen,
  • Einsatz von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern, Vertreterinnen und Vertretern von Hochschulen, Auszubildenden, Studierenden als Expertinnen und Experten,
  • Angebote zur Praxiserfahrung für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte,
  • Durchführung von professionellen Bewerbungstrainings.
Die Verordnung enthält weitere Regelungen zu den einzelnen Kooperationsformen. Das Hessische Kultusministerium stellt darüber hinaus Durchführungshinweise zum Schülerbetriebspraktikum bereit, die auch Musterschreiben zur Durchführung des Praktikums enthalten.
Für Unternehmen lohnt sich ein Blick in die Verordnung sowie die Durchführungshinweise, da sie wesentliche Grundlage zur Gestaltung von Kooperationen für Schulen und Unternehmen darstellen.
An Schulen gilt ein umfassendes Werbeverbot. Werbung ist grundsätzlich unzulässig, da an hessischen Schulen laut Hessischem Schulgesetz das Neutralitätsgebot gilt. Dies geht aus den §§ 2 und 3 des Hessisches Schulgesetz (HSchG) (Bildungs- und Erziehungsauftrag) sowie § 86 HSchG (Neutralitätspflicht für Lehrkräfte) hervor. Sponsoring dagegen ist an Schulen grundsätzlich möglich.
 Weitere relevante Rechtsgrundlagen:
Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Praktikanten unter folgenden Voraussetzungen:
Bei Praktikanten, die ein von der Schule vorgeschriebenes Pflichtpraktikum absolvieren, muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Außerdem vom Mindestlohn ausgenommen sind:
  • Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten (Achtung mit Ausnahmen - siehe unten)
  • Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
  • Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches
  • Praxisphasen während eines dualen Studiums, generell bei ausbildungsintegrierten Studiengängen, sowie praxisintegrierten Studiengängen bei denen praktische Tätigkeiten regelmäßig
  • innerhalb des Studiengangs verpflichtend sind.
  • Jeder unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
  • Anfertigungen von Studien-/Abschlussarbeiten wie Bachelor- und Masterarbeiten im Unternehmen, solange nur Arbeiten zur reinen Erstellung der Abschlussarbeit getätigt werden.
Anspruch auf Mindestlohn besteht bei:
  • Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, länger als drei Monate (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem 1. Tag)
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, wenn bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
  • Freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl, länger als drei Monate (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem 1. Tag)