Urlaub
Urlaub und Berufsschule
Den Berufsschüler/-innen soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, muss der Arbeitgeber für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, einen weiteren Urlaubstag gewähren. Paragraf 19 Absatz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Wartezeit und Teilurlaub
Der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Kalenderjahr. Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses. Urlaubsansprüche entstehen nur für volle Monate. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Urlaubsanspruch bei Betriebswechsel oder Ausscheiden
Bereits gewährter Urlaub aus einem früheren Betrieb wird angerechnet. Bei Beendigung der Ausbildung erhalten Auszubildende eine Bescheinigung über genommenen oder abgegoltenen Urlaub.
- Ausscheiden im 1. Halbjahr: Anspruch auf Teilurlaub (1/12 pro Monat).
- Wurde nach erfüllter Wartezeit bereits der volle Urlaub genommen, muss nichts zurückgezahlt werden.
- Ausscheiden ab 1. Juli (nach Wartezeit): Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub.
Festlegung des Urlaubszeitpunktes
Der Ausbildende bestimmt den Urlaubszeitpunkt; Wünsche der Auszubildenden werden berücksichtigt, müssen aber bei wichtigen betrieblichen oder sozialen Gründen zurückstehen. Ein festgelegter Urlaub kann nur in Notfällen oder per Vereinbarung verschoben werden, Vorgriff auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen.
Der Urlaub dient der Erholung und soll möglichst zusammenhängend genommen werden:
- Teilung nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen
- bei mehr als 12 Werktagen muss ein Block mindestens 12 Tage umfassen
Übertragbarkeit und Abgeltung
Der Urlaub muss im selben Kalenderjahr genommen werden; ein Ansammeln ist gesetzlich ausgeschlossen. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn
- dringende betriebliche Gründe oder
- persönliche Gründe des Auszubildenden vorliegen.
In diesem Fall muss der Urlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden. Teilurlaub wegen nicht erfüllter Wartezeit kann ins nächste Jahr übertragen werden.
Grundsätzlich ist Urlaub Freizeit – er darf nicht „abgekauft“ werden. Eine Abgeltung ist nur erlaubt, wenn das Arbeitsverhältnis endet und Urlaub nicht mehr genommen werden kann (gilt für Voll- und Teilurlaub gleichermaßen).
Erkrankung während des Urlaubs
Erkranken Auszubildende während des Urlaubs, werden die mit ärztlichem Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Treten sie vor Urlaubsbeginn krankheitsbedingt aus, muss der Urlaub verschoben und neu festgelegt werden.
Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen und ist vor Urlaubsantritt auszuzahlen. Dabei gilt:
- Urlaubsentgelt = Lohnfortzahlung während des Urlaubs
- Urlaubsgeld = freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, ohne gesetzlichen Anspruch
Urlaubsrechner
Wie hoch der jeweilige Urlaubsanspruch ist, können Sie bequem über den Urlaubsrechner ermitteln.